Sie phantasieren frei:)
Das Erdbeben und der Tsunami der zur Katastrophe in Fukushima geführt hat, wurden nicht als 'außergewöhnliche Naturkatastrophe' eingeordnet. In der japanischen Haftungsregelung gibt es diesen identischen Ausdruck zum deutschen ATG, bzw den Artikeln in den Pariser Abkommen.
Wie man in Japan gerade besichtigen kann, ist dort juristisch geklärt worden, dass der Haftungsausschluss (im ATG Haftungssummenbegrenzung) bei "Naturkatastrophen außergewöhnlicher Art" nicht auf 'normale' irgendwie vorhersehbare Natureireignisse anzuwenden sei, da braucht es schon einen Meteoriteneinschlag oder Beben die jede seismologische Erwartung bei weitem überträfen.



