Noch einmal: Die NPD wurde nicht verboten, weil 3 Richter des Bundesverfassungsgerichts der Ansicht waren, dass ein "nicht behebbares Verfahrenshindernis" (V-Mann Problematik) vorliegt. Das war es.
http://www.bundesverfassungsgericht..../bvg22-03.html
Speziell: "Nach §15 Abs.4 BVerfGG bedarf in einem Parteiverbotsverfahren eine dem Antragsgegner (also der NPD) nachteilige Entscheidung in jedem Fall eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats. Mindestens sechs des aus acht Richtern bestehenden Senats müssen eine nachteilige Entscheidung gegenüber dem Antragsgegner tragen. (...) Der Einstellungsbeschluss ist eine Prozess- und keine Sachentscheidung."
Bitte auch den dort zugäglichen Beschluss zur Kenntnis nehmen.