Von Rechts wegen: Ich kündige - aber richtig

CorbisKündigungen sind vermintes Gelände, jeder Fehler kann viel Geld kosten. Da hilft es, seine Rechte zu kennen. Juristin Sonja Riedemann erklärt die Grundregeln für einen gerichtsfestes Vorgehen, wenn man sich selbst vom Arbeitgeber verabschiedet.

http://www.spiegel.de/karriere/beruf...-a-858159.html
  1. #1

    Rechenfehler??

    Zitat von sysop Beitrag anzeigen
    Kündigungen sind vermintes Gelände, jeder Fehler kann viel Geld kosten. Da hilft es, seine Rechte zu kennen. Juristin <i>Sonja Riedemann </i>erklärt die Grundregeln für einen gerichtsfestes Vorgehen, wenn man sich selbst vom Arbeitgeber verabschiedet.

    Leitfaden: Ich kündige - aber richtig - SPIEGEL ONLINE
    Also, wenn die Kündigung am 25.10. zugeht ist 4 Wochen später der 25.11. und nicht wie im Text geschrieben der 15.11.
  2. #2

    Zitat von Mr. Tommi Beitrag anzeigen
    Also, wenn die Kündigung am 25.10. zugeht ist 4 Wochen später der 25.11. und nicht wie im Text geschrieben der 15.11.
    Volltreffer. Da hat jemand wohl in einem de typischen Monatskalender vier Zeilen nach oben gezählt und die zweimal gedruckte KW 44 (29.10.-4.11.) zweimal gezählt.

    Kleiner Trost: Sie liegen auch falsch, 4 Wochen nach dem 25.10. ist der 22.11. ;-)
  3. #3

    Leider auch falsch

    Nach § 622 Abs. 1 BGB kann die Kündigung zum 15. oder zum Ende des Monats mit einer Frist von 4 Wochen erfolgen.
    Wenn die Kündigung am 25. Oktober zugeht, dann erfolgt die Kündigung zum 30. November, da bis zum 15. November die 4 Wochenfrist nicht eingehalten werden kann.
  4. #4

    Zitat von sysop Beitrag anzeigen
    Eine Bestätigung ist üblich, aber rechtlich nicht erforderlich. Wer wirksam gekündigt hat, ist mit dem Ende der Kündigungsfrist "frei". Der Ex-Chef zweifelt daran? Soll er doch klagen!
    Schön und gut, nur muss ich im Arbeitsrecht in der ersten Instanz auch dann meine Kosten tragen, wenn ich gewinne. Wenn ich nicht in einer Gewerkschaft oder rechtschutzversichert bin und einen Anwalt benötige, dann kann das teuer werden. Und welcher rechtlich nicht versierte Laie lässt sich schon auf das risiko eines Gerichtsprozesses ohne Anwalt ein. Dazu würde ich nur in sehr eindeutigen fällen raten.
  5. #5

    unsinniger Text

    Formal richtig geschildert ist der Inhalt des Artikels - typisch Jurist - absolut wirklichkeitsfremd. Ich bin Personalleiter und freue mich, wenn sich ein Arbeitnehmer an derartige Regeln hält. Tut er es nicht, kann ich auch nichts machen.

    Was passiert denn, wenn ein Arbeitnehmer am 20. erklärt, er habe zum 1. des Folgemonats einen neuen Job und kündige? Nichts! Ich murre und lasse ihn ziehen. Formal könnte ich auf Einhaltung der Kündigungsfrist klagen. Na und? Monate später würde ein Arbeitsgericht feststellen, dass die Kündigung nicht ganz korrekt war, aber inzwischen praktisch erfolgt sei und juristisch nicht mehr zur Debatte steht. Ist der ehemalige kein leitender Mitarbeiter gewesen, steht dem Unternehmen prinzipiell kein Schadenersatz zu. Und seine Anwaltskoaten muss eh jeder selbst tragen. Ein Rechtsstreit ist von vorne herein völlig unsinnig.

    Der Artikel ist dämlich. Wenn, dann sollte er Tipps für die Praxis enthalten. Zum Beispiel den, den Resturlaub generell sofort nach erfolgter Kündigung anzuweisen und erst dann ggf. restliche Tage widerruflich freizustellen. Will ein Arbeitnehmer nämlich noch etwas Geld zusätzlich rauskitzeln, lässt er sich während seines Urlaubs krankschreiben und der Arbeitgeber muss die eigentlich abgegoltenen Urlaubstage dann doch auszahlen. Um so dichter der Urlaub ans echte Ende rückt, desto größer wird die Gefahr. Bei z.B. 6 Wochen bis zum Ende und 5 Resturlaubstagen bräuchte der Arbeitnehmer am Anfang dazu eine Krankschrift für 6 Wochhen, denn ich könnte bei kürzerer Arbeitsunfähigkeit den Urlaub immer wieder neu anweisen. Am Ende hingegen genügt eine Krankschrift für 5 Tage. Klar, was hier wahrscheinlicher ist.

    Was sollte also heute dieser Artikel, der zwar hübsch das BGB rezitiert, aber mit der Praxis nichts zu tun hat, weil der Tiger zahnlos ist???
  6. #6

    Freistellung

    Ein kleiner aber wichtiger Hinweis zur Freistellung wäre auch, ob diese widerruflich oder unwiderruflich erfolgt...im ersten Fall wären die restlichen Urlaubstage dann auch nach Beendigung des Vertrages entgeltpflichtig.
  7. #7

    Kuendigung mit Facebook Message nicht moeglich

    schade...dann koennte der Chef gleich mit "Gefaellt mir" antworten....
  8. #8

    Zitat von sysop Beitrag anzeigen
    Kündigungen sind vermintes Gelände, jeder Fehler kann viel Geld kosten. Da hilft es, seine Rechte zu kennen. Juristin <i>Sonja Riedemann </i>erklärt die Grundregeln für einen gerichtsfestes Vorgehen, wenn man sich selbst vom Arbeitgeber verabschiedet.

    Leitfaden: Ich kündige - aber richtig - SPIEGEL ONLINE
    Typisch Deutsch, die eierlegende Wollmilchsau auch bei einer Kündigung haben zu wollen. Wenn ich gehen möchte, habe ich einen guten Grund dafür, und dann möchte ich gehen. Ob ich dabei 2 Urlaubstage unbezahlt lasse, interessiert mich überhaupt nicht.
  9. #9

    Reisende lässt man ziehen

    Zitat von mebschmw Beitrag anzeigen
    Formal richtig geschildert ist der Inhalt des Artikels - typisch Jurist - absolut wirklichkeitsfremd.
    Ich bin kein Personalchef, sondern nur einfacher Befehlsempfänger. Trotzdem sagt doch allein der gesunde Menschenverstand, dass man Reisende ziehen lässt.

    Warum sollte man jemanden zwingen, länger als gewünscht zu arbeiten? Derjenige wird aus Trotz am Ende noch Schaden anrichten. Soll es alles schon gegeben haben. Hier etwas vergessen, dort eine Nachlässigkeit. Versehentlich die Datenbank gelöscht, und der Backup lief auch nicht. Schon geht die Bombe hoch. Und dann? Fristlose Kündigung? Jawoll!

    Jeder ist ersetzbar, auch kurzfristig. Wenn jemand wirklich superwichtig für das Unternehmen ist, dann ist das gleichzeitig immer ein Risiko. Derjenige kann ja auch einen Unfall haben, daran lässt sich dann eh' nichts mehr drehen. Ansonsten kann ein Unternehmen bei wichtigen Leuten auch Maßnahmen zur Verbesserung der Bindung ergreifen. Dann bleibt er/sie auch.