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Versicherungsstreit: Der teure Tod des kleinen Magnus
Nichts haben sich Silvia und Marcell Müller so gewünscht wie ein Baby. Doch ihr Sohn, ein Frühchen, stirbt nach 54 Tagen. Während seines Überlebenskampfes versäumten es die Eltern, Magnus bei einer Versicherung anzumelden. Nun droht ihnen der finanzielle Ruin: Sie sollen 103.000 Euro zahlen.
http://www.spiegel.de/panorama/gesel...733243,00.html
- #540 10.12.2010 22:53 von
Minusgeschaeft
Ich glaube mit dem "Minusgeschaeft" meinen die Muellers dass sie im Moment nich soviel fuer ihr Huas kiregen werden, wie sie dafuer bezahlt haben.
Wie schon oft hier geschrieben, ist es nicht so, dass die Eltern bewusst entschieden haben, keine KV abzuschliessen. Sie haben diese Pflicht schlicht uebersehen. In einem Land in dem Versicherung Pflicht ist, und eigentlich automatisch funktioniert, halte ich das fuer nachsehbar. Hier steht das Versaeumnis in keinem Verhaeltnis zum Schaden. Das so zu sehen hat nichts mit Gutmenschentum zu tun, noch nicht mal was mit Mitgefuehl, sondern einfach nur mit gesundem Menschenverstand. - #541 10.12.2010 23:07 von
Dummes Zeug
Ja natuerlich. Wenn man weiss, was passiert ist, ist das immer ganz leicht...
Haeh? Hab ich da was ueberlesen? Ich habe da nichts von IVF gelesen. Und warum ueberteuert? Was waren denn die Leistungen? Wieveil sollen die denn Marit's Meinung nach kosten duerfen?Bereits mit der überteuerten Befruchtung war klar das das ganze mit größter Wahrscheinlichkeit im Krankenhaus endet.
Based on what??? Nur weil sie keine natuerliche Befruchtung zustandebekommen haben? Sowas kann vollkommen triviale Gruende haben, die sich nicht auf die Schwangerschaft auswirken... Sie scheinen da ja Hintergrundwissen zu haben, warum teilen Sie das nicht? Orakelhaftes Geschwurbel wie Ihres haette ich jedenfall nicht als Warnung ernst genommen.Die Eltern wurden nicht überrascht, sie wussten das die Schwangerschaft mit größter Wahrscheinlichkeit Problematisch verlaufen wird.
Waren doch beide versichert...Trotzdem hielten sie es es nicht für nötig sich rechtzeitig zu informieren und zu versichern.
...alles nicht unueblich. Viele Schwangerschaften verlaufen problemlos nach so einer Vorgeschichte. Sie verblasen hier nur dumme Vorurteile.Zwei Fehlgeburten, Medizinische Hilfe (15000€) für eine dritte Schwangerschaft, wieder Komplikationen
Die Ma hat ihre KV angegeben, soe wie das jede Mutter macht. Was ist daran falsch?falsche Angaben im Krankenhaus
Ja, wenn mein Kind im Sterben liegt, wuerde ich mir auch keine Seitenlangen rechtsdeutschen Schriebe ansehen...mehrmaliges ignorieren von Ratschlägen der Versicherung.
Niemand hat hier gepokert. Die Eltern haben eine obskure Regel verletzt, die Sie vermultich auch nicht vor dem lesen dieses Artikels kannten, die vollkommen unsinnig ist und im Falle des nicht-Erfuellens vollkommen unnoetige Haerte erzeugt. Dies gehoert abgeschafft - keine zwei-Klassen Fruehchen-Medizin. Grundversorgung fuer alle Babies!Es war ihre Entscheidung all das zu riskieren. Sie haben falsch gepokert und verloren. - #542 11.12.2010 00:03 von
- #543 11.12.2010 06:15 von
Falsche Information?
Spiegel:
"... Eine Stunde nach der Geburt unterschreibt Marcell Müller einen Behandlungsvertrag für seinen Sohn. Darauf steht die DAK als Versicherung. Die Klinik denkt, das Kind sei über die Mutter versichert...Rund vier Wochen ist Magnus jetzt alt. Es ist Ende Mai. Silvia Müller telefoniert mit der DAK. Die Mutter erfährt, dass sie ihren Sohn bei der Versicherung anmelden muss. Die Kasse schickt Unterlagen für eine Familienversicherung...Am 16. Juni 2010 lehnt die DAK den Antrag auf eine beitragsfreie Mitversicherung ab. Wenn einer der Ehepartner privatversichert ist, muss das Kind extra versichert werden...Die DAK will eine gerichtliche Klärung ...Kompromissbereiter klingt die DAK, wenn auch etwas verklausuliert: "Wir sind der Rechtsauffassung, dass in diesem Fall die Versicherungspflicht in der privaten Krankenversicherung besteht."
Für all diejenigen, die die harte Realität deutscher Gerichte noch nicht erreicht hat, sei darauf hingewiesen, dass im Rahmen von Gerichtsprozessen im nachhinein häufig "Telefonvermerke" als Beweis angeboten werden, an deren Inhalt sich niemand erinnern kann und die mal die eine Seite und mal die andere Seite "stützen".
Laut Spiegel hat hier die DAK sich über Wochen (bis zum 16.06.2010) nur mit der beitragsfreien Familienversicherung beschäftigt, obwohl für die DAK bereits ab Kenntnis der Schwangerschaft erkennbar (und durch Nachfrage ermittelbar) war, dass die Familienversicherung nach § 10 Abs. 1 SGB V nur unter der Voraussetzung entsteht, dass der andere Partner nicht i.S.v. § 16 Abs. 3 SGB V in der PKV versichert ist.
Der Begriff "Familienversicherung" ist ein juristischer Begriff und betrifft die "automatische" beitragsfreie Versicherung beim Stammversicherten. Hiervon zu trennen ist die beitragspflichtige freiwillige Versicherung in der GKV nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Die DAK hat laut dem im Spiegel dargestellten Sachverhalt "schickt Unterlagen für eine Familienversicherung" im Rahmen des Telefonats mit der Mutter entweder nicht hinreichend nachgefragt oder falsch beraten, sonst hätte die DAK nicht die falschen Unterlagen für die "Familienversicherung" (= § 10 Abs. 1 SGB V) sondern die richtigen Unterlagen für die freiwillige Versicherung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) gesendet.
Wer hier den Eindruck bekommt, dass das mit den §§ sehr kompliziert ist und man da kaum "durchsteigt", der bekomt einen Eindruck davon, wie die Eltern in der konkreten Situation überfordert und von der Krankenkasse und dem Krankenhaus "allein" gelassen wurden. Sowohl für die DAK als auch für das Krankenhaus dürfte die Differenzierung des Krankenversicherungssystems "täglich Brot" und somit erkennbar gewesen sein.
Die Eltern hatten nach Erhalt der Ablehnung der "Familienversicherung" durch die DAK am 17.06.2010 noch 5 Tage Zeit, die richtige Entscheidung zu treffen. Dass in diesen 5 Tagen das Wochenende lag wurde bereits erwähnt.
Aus dem Spiegelsachverhalt lässt sich - gegenwärtig - eine zumindest "missglückte" Beratung durch die DAK erkennen, welche ihrer Pflicht aus § 14 SGB I mithin nur "eingeschränkt" nachgekommen sein dürfte. - #544 11.12.2010 06:30 von
§ 2 VVG ist nicht § 2 MB/KK - Richtig!
- #545 11.12.2010 07:01 von
Versicherungsrechtskauderwelsch
Danke für den weiteren Anschauungsunterricht!
Für all diejenigen, die bisher schon die "Komplexheit" der Normierungen und die Unverständlichkeit der Regelungen bemerkt haben, hier noch einige Ergänzungen.
Es gibt ein Versicherungsvertragsgesetz (VVG) auf dessen Grundlage die "Privaten" (= PKV) sich für ihre Versicherungsverträge Allgemeine Geschäftsbedingungen formuliert haben. Hierzu zählen auch die MB/KK (= Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherungen).
Nun ist es so, dass die privaten Versicherungen gern (zu ihren Gunsten) in ihren MB/KK vom Gesetz abweichen um hierdurch Geld zu sparen. Dann müssen erst wieder die Gerichte angerufen werden, um die Vereinbarkeit der MB/KK mit dem VVG zu prüfen.
In der Vergangenheit hat dies z.B. dazu geführt, dass nach den MB/KK 94 die Versicherungen ihre Beiträge für Neugeborene nicht ab dem Tag der Geburt, sondern "zum Ersten des Geburtsmonats" berechnet haben. Dies widersprach der gesetzlichen Regelung in § 198 VVG, woraufhin die MB/KK geändert und an das Gesetz angepasst werden mussten.
Gegenwärtig sind viele PKV weitgehend der Meinung, nach den MB/KK 2009 sei ein Neugeborenes, wenn beide Eltern in der PKV versichert sind, stets nach den Bedingungen des "schlechter" versicherten Elternteils zu versichern, obwohl sich dies aus dem Gesetz nicht ergibt. Man spart so aber Geld. Die überwiegende Meinung der "Juristerei" geht jedoch davon aus, dass die Bedingungen des "besser" versicherten Elternteils maßgeblich sind.
All dies zeigt, wie komplex die Materie ist. Aus diesem Grund erlaube ich mir die Bemerkung "Und wer von Euch ohne Sünde ist, der werfe weiterhin Steine auf die Müllers!". - #546 11.12.2010 07:43 von Omi
Das verschlägt einem die Sprache....
Woher nehmen Sie eigentlich das Recht den Eltern vorzuhalten, ihr Kind retten zu wollen? Im Leben läuft bei weitem nicht alles nach Plan. Kaum eine Schwangerschaft oder Geburt gleicht der anderen. Woher erdreisten Sie sich eigentlich zu bestimmten, wo hier der natürliche Standard liegt? Ihre Aussage trieft vor Arroganz, Egomanie und Unverständnis. Es geht hier um ein Menschenleben, das scheinen Sie völlig vergessen zu haben. Wenn es um Raucher oder Alkoholiker oder Drogenabhängige gehen würde, die ihr Leben bewusst schädigen, dann könnte man vielleicht ganz entfernt Ihre Argumentation verstehen. Aber bei einem unschuldigen geborenen Kind, für das sich die Eltern bewusst entschieden haben (also nicht aus welchen Gründen auch immer abgetrieben haben), handelt es sich um ein Menschenleben, das es vorurteilsfrei und ohne Wenn und Aber zu erhalten gilt. Da ist jede Chance auf Überleben wert, sie zu ergreifen. Tut mir leid Ihre Gefühlskälte schockiert mich. Sie haben kein Recht solche Dinge zu fordern!
- #547 11.12.2010 09:03 von
Mbkk2009
In der PKV die ich kenne steht es seit Jahren in den Tarifbedingungen daß der Geburtsmonat beitragsfrei ist
Das gibt die MB/KK aber nicht her. Die Formulierung dort ist eindeutig.
"Maximal der Versicherungsschutz des Elternteils wenn der Elternteil mindestens 3 Monate versichert ist" - #548 11.12.2010 09:16 von
Spontanberatung?
Danke für Pointierung. Hier liegt eines der rechtlichen Probleme!
In der GKV braucht, wenn beide Eltern in einer GKV versichert sind (= Regelfall), kein Antrag auf Versicherung des Kindes gestellt werden. Das Kind ist kraft Gesetz "automatisch" in der sog. "Familienversicherung" nach § 10 Abs. 1 SGB V "mitversichert".
Ist hingegen (wie hier) eines der Eltern in der PKV (i.S.V. § 10 Abs. 3 SGB V), dann kann bei der GKV die freiwillige beitragspflichtge Versicherung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) für das Neugeborene beantragt werden. Hierbei wird das Kind selbst eigener Versicherungsnehmer. Das weiß auch die DAK, weil die DAK erst jüngst vor dem BSG (vgl. BSG 12.05.2005 - B 3 KR 18/04 R) diesbezüglich mit einem ihrer Versicherungsnehmer hierum geklagt hat.
In der PKV muss die Versicherung für das Neugeborene auch nicht "beantragt", sondern nur fristgemäß "angezeigt" werden(§ 2 Abs. 2 MB/KK), um die Versicherung zu begründen und eine sog. Rückwärtsversicherung ab dem Zeitpunkt der Geburt zu erreichen. Die Frist hierfür normiert § 2 Abs. 2 MB/KK 2009 mit 2 Monaten. Diese Frist wurde aber - aus entschuldbaren Gründen - nicht eingehalten.
Das Kind hätte eigenständiger Versicherungsnehmer der DAK werden können, wenn es vor seinem Ableben durch die Eltern einen Antrag auf freiwillige beitragspflichtige Versicherung in der GKV nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V gestellt hätte. Hierüber wurden die Eltern von der DAK frühestens am 17.06.2010 informiert. Das Kind starb 5 Tage später. Eine eigenständige Versicherung in der DAK war danach nicht mehr möglich.
Somit stellt sich folgende Frage:
Wollte die DAK die Kosten des (absehbar kostenträchtigen) Versicherungsnehmers Magnus Müller nicht übernehmen oder wird bei der DAK einfach langsam gearbeitet, so dass auch mal potentielle Versicherungsnehmer bis zur Antragstellung wegsterben können?
Sollte die richtige Antwort in der zweiten Alternative liegen, haben die Eltern eine Chance auf Schadensersatz infolge Verstoßes gegen die Beratungspflichten nach § 14 SGB I und die vom BSG für derartige Fälle entwickelten "Spontanberatungspflicht". Kenntnis hatte die DAK ab Mitteilung der Schwangerschaft (spätestens ab Mitteilung der Geburt) - "beraten" hat sie 5 Tage vor Tod am 17.06.2010, dass ist wohl kaum "spontan".
P.S. Intensivere Beratungstelefonate sollen im Juli 2010 stattgefunden haben (?) - da war das Kind bereits tot und ein Versicherungsantrag für die freiwillige GKV war nicht mehr möglich. - #549 11.12.2010 09:29 von
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