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Verbraucherschutz: Die zehn größten Irrtümer im Mietrecht

DPAEinmal im Monat darf man feiern, und wer drei Nachmieter stellt, kommt sofort aus dem Vertrag raus: In kaum einem Lebensbereich kursieren so viele Halbwahrheiten wie im Mietrecht. Hier sind die häufigsten Irrtümer - und die Erklärungen, was wirklich stimmt.

http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,849404,00.html
  1. #1

    Lüstzun

    Zitat von sysop Beitrag anzeigen
    Einmal im Monat darf man feiern, und wer drei Nachmieter stellt, kommt sofort aus dem Vertrag raus: In kaum einem Lebensbereich kursieren so viele Halbwahrheiten wie im Mietrecht. Hier sind die häufigsten Irrtümer - und die Erklärungen, was wirklich stimmt.

    Irrtümer im Mietrecht: Was dürfen Mieter und Vermieter - SPIEGEL ONLINE
  2. #2

    Lüftungen

    Zitat von sysop Beitrag anzeigen
    Einmal im Monat darf man feiern, und wer drei Nachmieter stellt, kommt sofort aus dem Vertrag raus: In kaum einem Lebensbereich kursieren so viele Halbwahrheiten wie im Mietrecht. Hier sind die häufigsten Irrtümer - und die Erklärungen, was wirklich stimmt.

    Irrtümer im Mietrecht: Was dürfen Mieter und Vermieter - SPIEGEL ONLINE
    Die Sache mit dem Lüften stimmt aber nicht ganz:

    Schimmel in der Wohnung : Mieter müssen alle paar Stunden lüften | Frankfurt*- Frankfurter Rundschau

    Schimmel-Probleme werden immer sehr gerne zwischen Vermieter und Mieter hin und her geschoben. Je nach Gutachter kann das dann böse Ende.
  3. #3

    Hier kommt der Irrtum

    Der mittlerweile sehr alte Irrtum zu Punkt 3 „Einmal im Monat darf jeder laut feiern“ rührt von einem 1957 vom Amtsgericht Bremen erlassenen Urteil her. Danach billigte das Gericht dem Mieter zu, einige Male im Jahr eine kleine Feier in der Wohnung abhalten zu dürfen. Dieses Recht gelte auch für die Zeit nach Mitternacht, stellte das Amtsgericht Bremen damals fest. Was zwischenzeitlich daraus gemacht wurde, war wohl nicht im Sinne der damaligen Entscheidung des Amtsgerichts Bremen. Hier nachzulesen:
    http://www.kostenlose-urteile.de/AG-Bremen_15-C-265857_Einige-Male-im-Jahr-darf-gefeiert-werden-Gelegentliches-Feiern-in-der-Wohnung-muss-als-zumutbare-Beeintraechtigung-vom-Vermieter-hingenommen-werden.news13714.htm
  4. #4

    Ein paar Ergänzungen

    Zu 1.: Die Einwilligung beider Parteien ist notwendig. Das mit den drei Nachmietern, kommt allerdings daher, dass es gegen das Gebot von Treu und Glauben nach § 242 BGB sprechen kann, wenn der Vermieter, trotz einer angemessenen Anzahl gestellter Nachmieter, die auch tatsächlich in Frage kommen, nicht einwilligt. Er kann somit verpflichtet sein, der Auflösung zuzustimmen. Damit ist das Gerücht nicht ganz falsch.
    Zu 4.: Neben der Minderung kann sehr wohl die Miete einbehalten werden. Der Mieter kann einen Anteil der Miete so lange zurückhalten, bis die Mängel behoben sind. Sind sie behoben, muss er allerdings diese Summe nachzahlen. Die Summe darf etwa zwischen 3 bis 5 mal so hoch sein, wie die Minderung.
    Des Weiteren kann die Miete nicht gemindert werden, sie ist gemindert. Die Minderung geschieht direkt per Gesetz. Der Mieter muss sie allerdings geltend machen. Dabei ist zu beachten, dass eine Minderung nur für die Zukunft geltend gemacht werden kann. Um bereits gezahlte Miete zurück zu fordern, muss diese "unter Vorbehalt" gezahlt worden sein.
    Zu 8.: Die Nennung der Fristen macht die Aussage etwas unklar. Sind diese Fristen im Mietvertrag genannt, zu denen Renovierungen durchgeführt werden müssen, gerne auch mit dem Wort spätestens, handelt es sich um starre Klauseln, welche gerade alle verboten sind. Erlaubt sind lediglich Klauseln, welche den Zustand der Wohnung berücksichtigen.
    Zu 9.: Die Frage wird leider nicht ganz so oft zugunsten der Mieter entschieden, wie es hier dargestellt wird...
  5. #5

    Mieter müssen bei Ein- oder Auszug nicht die Wände streichen!

    Was Sie in diesem Artikel schreiben, stimmt nicht. Im BGB gibt es keine Regelung zur Renovierung. Wenn ein Mietvertrag nach BGB vereibart wird, hat der Mieter keine Pflicht zu Renovierungen.
  6. #6

    Herr lass Hirn regnen!

    Bei dem in derFrankfurter Rundschau geschilderten Fall muss die Richterin besoffen gewesen sein oder sie vertraute auf ihr Richterprivileg und hatte gerade gewürfelt.
    Ich bin selbst als bausachverständiger tätig und habe oft nachgewiesen, dass ein Mieter eher tot umfallen würde, weil der CO2-Gehalt wegen mangelnder Lüftung zu sehr angestiegen wäre als dass er zuviel Feuchtigkeit erzeugt hätte. Es wird wirklich Zeit, dass das Bundesverfassungsgericht ausgehend vom Fall Görgülü den Gestzgeber zwingt, wirksame Regelungen gegen Richterwillkür zu erlassen.
    Selbst die Mär vom Wäschetrocknen als Ursache für Schimmelbefall entbehrt jeder Grundlage. Ich habe einmal im Gerichtssaal vorgerechnet, dass bei einem ausgiebigen Geschlechtsverkehr genau so viel Feuchtigkeit erzeugt wird wie beim Trocknen einer vorher gechleuderten Waschmaschinenfüllung. Die Richterin hat sich, um nicht lachen zu müssen, fast die Unterlippe blutig gebissen, die Vermieterin akzeptiert, dass man während des Nümmernchens, alternativ Wäsche trocknens nicht Stoßlüften muss.
  7. #7

    Zitat von lordas Beitrag anzeigen
    Die Sache mit dem Lüften stimmt aber nicht ganz:

    (...)

    Schimmel-Probleme werden immer sehr gerne zwischen Vermieter und Mieter hin und her geschoben. Je nach Gutachter kann das dann böse Ende.
    Hätten Sie keinen weniger komischen Artikel finden könne?

    Zitat von FR
    „Tägliche Stoßlüftungen von jeweils 5-10 Minuten bei weit geöffnetem Fenster alle 3-4 Stunden, und dies etwa 3-4 Mal am Tag“ seien notwendig. (...)
    Das beschriebene Stoßlüftungsprozedere, also alle drei bis vier Stunden fünf bis zehn Minuten, hält die Richterin am Landgericht auch für voll berufstätige Mieter keinesfalls für unzumutbar.
    Entweder lüfte ich 3-4 Mal am Tag, oder ich lüfte alle 3-4 Stunden.
    Wenn ich alle 3-4 Stunden lüfte, müsste ich schließlich 8-6 mal am Tag lüften.
  8. #8

    Ich kenne diesbezüglich die Superlativen

    Ein hervorragend guter Artikel, das aber nur mal so nebenbei. Hier im Land herrschen mitunter Regeln im Umgang mit Mietern, das kann man kaum artikulieren. Kein Wunder, dass man im TV öfter mal auf die sogenannten "Messis" hingewiesen wird. Sowas ist natürlich schlimm, aber sehr sehr viel schlimmer sind die Machenschaften von vielen Vermietern! Gott ihr ahnt ja gar nicht, was ich diesbezüglich so alles erzählen könnte...

    Habe im Laufe der Zeit soviel erlebt, ich müsste echt ein Buch darüber schreiben. Und zwar mindestens ein Drehbuch! Weil es jedoch schon mehr als genug Horrorfilme gibt, verzichte ich lieber darauf. Gebt mir jedoch Schutz, dann gebe ich euch Material zum Thema sondergleichen. Kein Bluff, ich kann diesbezüglich mitreden, es würde kein Mensch glauben. Allerdings kann ich alles beweisen, also Bescheid.
  9. #9

    Ein hervorragend guter Artikel...

    Zitat von abominog Beitrag anzeigen
    Ein hervorragend guter Artikel, das aber nur mal so nebenbei. ...
    , wenn er denn hunderprozentig korrekt wäre. In Nr. 8 wird etwa auf § 534 BGB verwiesen, obwohl das Mietrecht erst mit § 535 BGB beginnt. § 534 BGB ist eine Regelung aus dem Schenkungsrecht. Insgesamt ist der ganze Abschnitt zu Nr. 8 Murks, was hier bereits bemängelt worden ist. Die Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen ist sehr ausziseliert und kompliziert!


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