Vor diesem Hintergrund sollten wir allerdings nicht außer Acht lassen, dass wir auch in Deutschland genügend Inkassodienstleister haben, die sich auf rechtlich kritischem Terretorium tummeln:
Als rechtlich unzulässiges Druckmittel, quasi also als Drohung, werden immer häufiger "Besuche eines Außendienstes" angekündigt. Inkassodienstleister erwecken damit den unbedingten Eindruck, das Gewalt- und Vollstreckungsmonopol des Staates zu missachten und zu unterwandern. Hier liegt sowohl eine Nötigung nach § 240 StGB als auch ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Schuldners nach § 823, Abs. 1 BGB vor. Wird also ein Besuchsdienst ("schwarze Männer") angekündigt, ohne dass er durch den Schuldner selbst angefordert oder gewollt ist, ist hierin ebenfalls eine Bedrohung gemäß 3 241 StGB zu erkennen und sollte regelmäßig strafrechtlich verfolgt werden. Derartige Ankündigungen sind des Weiteren nicht branchenüblich.
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