Eine hessische Schülerin wollte unbedingt aufs Gymnasium und wurde skrupellos: Sie schummelte dreist in ihren Abschlussprüfungen, flog auf und bekam drei glatte Sechsen. Gegen die Entscheidung der Schule zog sie vor Gericht und hoffte auf dreimal "sehr gut".
http://www.spiegel.de/schulspiegel/w...755446,00.html
Habe mal in st. tropez ein Deutsches Lehrerpärchen kennengelernt. Er war so um die 10 Jahre älter als sie und war grad pensioniert worden. Sie hätte noch einige Jahre als Lehrerin zu arbeiten gehabt. Die haben mir (bin nicht Deutsche, aber egal) freimütig erzählt, sie lasse sich nun krankschreiben und dass sie sich nun freuten, soviel Zeit füreinander und fürs Rumreisen zu haben. Beide gut gelaunt, keine erkennbaren Depressionen und laut eigener Aussagen bei bester Gesundheit... sie wären übrigens nicht die einzigen, die das so machen.
Ich fragte dann ungläubig, wo sie denn den Arzt finden, der den Beschiss mitmacht und unterstützt.
Das sei kein Problem, solche Aerzte finde man problemlos (Mund zu Mundpropaganda)?
Die ganze Sache zeigt eines ganz klar: wenn in einem Artikel nicht genug Informationen sind, dann kann man hier lustig drauflosraten.
Und nach meinem Rechtsempfinden gilt für die Schülerin auch die Unschuldsvermutung. Wenn man ihr keinen Betrug nachweisen kann, und dies zu beweisen liegt ja nicht an ihr, müsste sie ungeschoren davonkommen, sprich ihr müssten die erzielten Noten zugestanden werden.
Die ganze Chose einnert mich daran, das ich mal zur Alkoholkontrolle rausgewunken wurde weil ich mich innerorts an die Geschwindigkeitsbegrenzung hielt.
@ 25
Kenne einen Sportlehrer, der hat zwei künstliche Hüftgelenke und den wollten sie nicht in Pension gehen lassen, weil er nie krank war, bis auf seine Klinikaufenthalte.Ich traf ihn nicht in St. Tropez, sondern auf dem Pausenhof. Sie sind ein Schwätzer, der keine Ahnung hat.
Wie schon mehrfach geschrieben wurde: An dem Artikel stimmt definitv etwas nicht. Paragraph 60 der hessischen "Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM)" besagt ganz eindeutig und unzweifelhaft:
[Quelle]§ 60
[...]
(3) Die Note ungenügend in einem oder die Note mangelhaft in zwei der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache, Mathematik oder einem Lernbereich nach § 6 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes schließen die Zuerkennung des mittleren Abschlusses aus.
Diese Regelung gilt übrigens in jedem Bundesland.
Das Mädel hätte mit der im Artikel beschriebenen Konstellation also niemals einen Realschul-Abschluss erhalten können...