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Urteil im "Ehrenmord"-Prozess: Kieler Richter verhängen hohe Haftstrafen

DPASie töteten ihr Opfer mit 18 Messerstichen - offenbar aus Gründen der "Ehre", weil sie die neue Beziehung ihrer Schwester nicht akzeptieren wollten. Jetzt hat das Kieler Landgericht fünf Männer zu langen Haftstrafen verurteilt.

Urteil im "Ehrenmord"-Prozess: Kieler Richter*verhängen hohe Haftstrafen - SPIEGEL ONLINE - Nachrichten - Panorama
  1. #20

    Zitat von intschutschuna Beitrag anzeigen
    211 II StGB:
    "Mörder ist, wer
    aus .....
    Auch keine niedrigen Beweggründe?
  2. #21

    Nichts zu tun ...

    Zitat von sysop Beitrag anzeigen
    Sie töteten ihr Opfer mit 18 Messerstichen - offenbar aus Gründen der "Ehre", weil sie die neue Beziehung ihrer Schwester nicht akzeptieren wollten. Jetzt hat das Kieler Landgericht fünf Männer zu langen Haftstrafen verurteilt.

    Urteil im "Ehrenmord"-Prozess: Kieler Richter*verhängen hohe Haftstrafen - SPIEGEL ONLINE - Nachrichten - Panorama
    Es ist wichtig zu erwähnen, dass dieser Mord mit dem Islam nichts zu tun hat.
  3. #22

    Wieso sollen das hohe....

    Zitat von sysop Beitrag anzeigen
    Sie töteten ihr Opfer mit 18 Messerstichen - offenbar aus Gründen der "Ehre", weil sie die neue Beziehung ihrer Schwester nicht akzeptieren wollten. Jetzt hat das Kieler Landgericht fünf Männer zu langen Haftstrafen verurteilt.

    Urteil im "Ehrenmord"-Prozess: Kieler Richter*verhängen hohe Haftstrafen - SPIEGEL ONLINE - Nachrichten - Panorama
    Wieso sollen das hohe Strafen sein?, im Grunde die Höhe der Strafen sind lächerlich die einzige gerechte Strafe für Mord ist nur lebenslänglich und zwar wirklich und nicht wegen irgendetwas frühe raus zu kommen!
  4. #23

    Also

    Zitat von intschutschuna Beitrag anzeigen
    211 II StGB:
    "Mörder ist, wer
    aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
    heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
    um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
    einen Menschen tötet."

    Scheinbar war keines dieser Merkmale erfuellt und deshalb ist es Totschlag. Einen Menschen zu toeten heisst nicht gleich ihn zu ermorden.
    Wenn ich den Tatbestand unter die Rechtsnorm subsummiere, dann liegen mit "Rache" und "verletzter Stolz wg. Ehrverletzung" niedere beweggründe vor.
    Das Opfer zu Tode zu prügeln und zu massakrieren ist grausam - auch im juristischen Sinne.

    M.E. sind die Tatbestandsmerkmale für eine Verurteilung wegen Mordes ausreichend. Schade, dass keine besondere Schwere der Schuld festgestellt wurde.
  5. #24

    Das Gesetzt...

    Zitat von Jasro Beitrag anzeigen
    Ein Satz zum Einrahmen.
    ...differenziert. Daran sind nunmal alle gebunden. Populismus hilft da auch nicht weiter.
  6. #25

    Das setzt voraus,

    Zitat von Halodri73 Beitrag anzeigen
    Wenn ich den Tatbestand unter die Rechtsnorm subsummiere, dann liegen mit "Rache" und "verletzter Stolz wg. Ehrverletzung" niedere beweggründe vor.
    Das Opfer zu Tode zu prügeln und zu massakrieren ist grausam - auch im juristischen Sinne.

    M.E. sind die Tatbestandsmerkmale für eine Verurteilung wegen Mordes ausreichend. Schade, dass keine besondere Schwere der Schuld festgestellt wurde.
    ...dass Sie den durch das Gericht festgestellten Tatbestand kennen, dafuer muesstesn Sie das schriftliche Urteil gelesen haben, und nicht nur kurze Zusammenfassungen in der Presse bewerten.
  7. #26

    In ihren Heimat

    ländern wären die so billig nicht davon gekommen.
  8. #27

    Grundsätzlich gebe ich ...

    Zitat von hador2 Beitrag anzeigen
    Wenn die Justiz hier funktioniert hat, dann beantworten sie mir bitte mal die Frage warum die Täter hier lediglich wegen Totschlags und nicht wegen Mordes verurteilt worden sind?

    Wenn dies hier kein gemeinschaftlicher Mord war, was denn bitte dann? Und dafür hat es meines Erachtens lebenslänglich zu geben und nicht 'nur' 14 Jahre (die eh nicht komplett abgesessen werden) für den Haupttäter.
    ... Ihnen Recht. Allerdings ist es wahrscheinlich so, dass das Gericht keinem den "tatsächlichen" Mord nachweisen konnte, sprich, es ist unklar, wer dem Opfer die tödlichen Verletzungen zugefügt hat. Und dann gilt: Im Zweifel für den Angeklagten.
  9. #28

    Tötungsabsicht?

    Zitat von intschutschuna Beitrag anzeigen
    211 II StGB:
    "Mörder ist, wer
    aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
    heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
    um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
    einen Menschen tötet."

    Scheinbar war keines dieser Merkmale erfuellt
    Falsch. Das Mordmotiv "Ehre" wird von den Gerichten häufig als besonders verwerflicher, also niedriger, Beweggrund gewertet.

    Woran es hier mangelt ist der Nachweis der gezielten Tötungsabsicht.
  10. #29

    Niederer Beweggrund

    Zitat von intschutschuna Beitrag anzeigen
    211 II StGB:
    "Mörder ist, wer
    aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
    heimtückisch.....
    Der niedere Beweggrund!


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