Und wurden deswegen - zu Recht - wegen Körperverletzung mit Todesfolge verursacht. Die Körverletzung haben sie gewollt, den Tod nicht, sie haben ihn aber verursacht. Die Vorschrift ist, vereinfacht gesagt, anzuwenden wenn vorsätzliche Körperverlettung und Fahrlässige Tötung durch dieselbe Handlung verursacht werden.



