Da das Betreuungsgeld erst ab 1 Jahr, das Elterngeld bis 1 Jahr (von einer Streckung auf 2 Jahre bei Halbierung des monatlichen Betrags abgesehen) gezahlt wird, macht das weniger Sinn - aber von mir aus könnte das Elterngeld stattdessen 2 Jahre voll gezahlt werden. Da wäre ich ebenfalls sofort damit einverstanden - auch wenn das im Vergleich zum Betreuungsgeld einen deutlichen Mehraufwand bedeuten würde...
Doch, habe ich - es geht um die Zeit bzw. Erziehungsberechtigung/-verpflichtung bis 3 Jahre, nicht um die Erziehungsberechtigung an sich. Ihr Vergleich mit der Schulpflicht hinkt leider ebenfalls, da es ja keine Pflicht ist, eine Kita zu nutzen.
Das mag sein, dass diese Unterscheidung ungenau ist - sie ist auch lediglich ein Konstrukt, um den Unterschied zwischen Nichtnutzung Kita und Nichtnutzung Freibad hervorzuheben. Meine Unterscheidung bezieht sich allerdings mitnichten auf Pflichten wie Schulpflicht, sondern auf Pflichten wie Erziehung und deren Unterscheidung zu freiwilliger Inanspruchnahme von Wahlleistungen wie Kita...Ihre Unterscheidung von MUSS- und KANN-Angeboten ist irreführend und sprachlich ungenau. Entweder beziehen Sie das MUSS auf die Pflicht, das staatliche Angebot wahrzunehmen, das gilt nur für die neun Jahre Schulpflicht; oder Sie beziehen es auf die Zeit der Erziehungsberechtigung (was offenbar Ihre Intention ist), dann gilt es zumindest bis zur Volljährigkeit des Kindes.
MfG
Urban



