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Steuerhinterziehung im Internet: Amazon-Händler entkommen Finanzamt

REUTERSEs sollte der ganz große Schlag gegen Online-Steuerhinterzieher werden. Doch der Vorstoß der niedersächsischen Behörden ging offenbar zu weit. Amazon klagte gegen eine umfassende Überprüfung seiner Händler und gewann - zumindest in erster Instanz.

http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,817847,00.html
  1. #30

    Die Steuerbehörden verstehen doch die Abläufe gar nciht!

    Amazon, eBay und man darf hinzufügen: auch Paypal sind perfekt für Steuerhinterziehung und Sozialbetrug geeignet.

    DA gibt es den Powerseller, der seine Einnnahmen auf ein Paypal Konto leitet, zu dem der Kumpel Zugriff hat. Und parallel dazu bezieht man Hartz IV, weil man weder Einnahmen noch Arbeit ausweist.

    Da gibt es auch den Computerbastler, der bei ebay anbietet: ich repariere professionell Ihren Computer, ich bin erfahren und ganz billig - nur eine Rechnung, die kann nicht nicht schreiben, weil ich kein Gewerbe angemeldet habe, denn das ist mir zu teuer...

    Diese ganzen Bereiche sind eine steuerfreie Grauzone und der Staat steht hilflos davor. Ein Schlag ins Gesicht der steuerehrlichen Unternehmen. Aber wie will man den Betroffenen einen Vorwurf machen, wenn sich das Land einen Bundespräsidenten leistet, dessen 20 monatiges Wirken auf Vorteilsnahme abgestellt war - und der sich nach Auffliegen der Sachen dann selbst raffend mit seinen Altersbezügen ins Privatleben flüchtet...
  2. #31

    Richter sind weltfremd

    Vordergründig mag es ja interessant sein, bei Internetverkäufen die Umsatz- / Mehrwertsteuer zu sparen. Dafür kann der Verkäufer die auf den Betriebsmitteln (z. B. Firmenauto und Büroausstattung) und die auf den Lieferpreis der vom Hersteller / Importeur lastende Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Bei Waren die direkt aus dem Ausland geliefert werden. sollte sich jeder Käufer darüber im Klaren sein, dass er als Endkunde und Importeur auch die Einfuhrumsatzsteuer schuldet. Im Kleingedruckten von Amazon und Co. wird darauf auch hingewiesen. Was nun die Sammelauskunft bei Amazon angeht, erscheint mir das Urteil des niedersächsischen Finanzgerichts etwas weltfremd zu sein. Wie beim Bundesdatenschutz auch kommt es nicht darauf an, wo Daten gespeichert werden sondern wo sie erhoben und von wem sie stammen. Wenn Daten in Deutschland von Händlern in Deutschland erhoben werden, ist es gutes Recht der Finanzbehörden, diese Daten abzufragen. Andernfalls sollte man den Richtern am Finanzgericht in Niedersachsen einfach einmal das Gehalt kürzen oder noch besser ganz streichen. Es kann nicht sein, dass nur der ehrliche Steuerzahlter diesen weltfremden Damen und Herren die Bezüge zahlt.
  3. #32

    @Possibilist

    Hi,

    bei diesem ganzen Konstrukt würde mich aber noch das eine oder andere Detail interessieren.

    Wie kann die Ware aus einem Amazon-Auslieferungslager kommen, wenn doch ein US-Händler verkauft ?!

    Kauft dieser Händler dann bei Amazon seine Ware ?!

    Oder lagert er sie vorab bei Amazon ein ?!

    Selbst wenn dieser US-Händler die Ware nur nach Deutschland "verbringen" würde (z.B. in ein Auslieferungslager) müsste schon beim Grenzübertritt Einfuhrumsatzsteuer anfallen.

    D.h. entweder werden solche Waren ins Inland "geschmuggelt" (hunderte von Containern, jeden Monat, am Zoll vorbei ???) oder aber es wird irgendwo, irgendwann Einfuhrumststeuer gezahlt und die Steuer wird nur nicht ausgewiesen (der US-Händler will oder weiss es nicht, Amazon kann nicht, da nur Erfüllungsgehilfe).

    Gruß
  4. #33

    Zitat von montaxx Beitrag anzeigen
    Nicht nur bei Amazon-Marketplace-Händlern,auch bei Amazon selbst sollten die Finanzbehörden mal vorbeischauen.Die deutsche Zentrale sitzt bekanntlich in München,doch,welch ein Zufall,Etliches (elektron. Medien,Downloads etc.) wird laut Angaben etwa auf der Bestellrechnung,über eine Amazon S.a.r.l. in Luxemburg vertickt,obwohl der Kunde gar nicht Kontakt zum luxemburgischen Ableger hatte....
    Das hat vermutlich mit den miesen Tricks zu tun, die in der EU teilweise noch immer legal sind...: Sonderregelungen in einigen Ländern, wo versteuert wird, gilt zB auch für FB, Google, Apple etc. in Irland:
    Google und andere: Über Irland Gewinne in Steueroasen schleusen - Google - FAZ
  5. #34

    .....erschreckend.....

    Zitat von peetdi Beitrag anzeigen
    Hi zusammen,

    es ist schon wirklich erschreckend, was manche Leute hier für eine Mentalität an den Tag legen.

    @Steve Holmes

    Ein ausländischer Account ändert dummerweise so gut wie nichts an der Steuerpflicht. Insbesondere die Umsatzsteuer hat inzwischen das Bestimmungslandprinzip, d.h. es fällt auch bei ausländischem Account Umsatzsteuer in Deutschland an, gleiches gilt auch für die Einkommensbesteuerung, wenn der tatsächliche Unternehmenssitz in Deutschland ist (Warenlager, Verantwortlicher).

    ...

    Ich hoffe, daß die nächste Instanz etwas mehr neuzeitliches Rechtsverständins aufbringt als ein "popeliges" FG...

    Gruß
    Hallo,
    ja genau es ist erschreckend mit welcher Naivität Sie hier antworten. Unbenommen davon das Ihre Aussagen zu den steuerlichen Fakten falsch sind, stellt sich doch die grundsätzliche Frage.

    Wie weit sind wir als Bürger und Unternehmen bereit Behörden und Staatsorgane in unser tägliches Leben zu beobachten und zu steuern.

    Es kann nicht auf der einen Seite wegen der Datenschutzproblematik "wie im Fall von Google" angeprangert und gejammert werden und auf der anderen Seite den Staatsorganen fast alle Möglichkeiten zur Durchleuchtung der Bürger gegeben werden.
    Damit wird jedem Bürger/Mensch ein grundsätzliches angebliches Fehlverhalten unterstellt.
  6. #35

    Titel

    Zitat von sysop Beitrag anzeigen
    Es sollte der ganz große Schlag gegen Online-Steuerhinterzieher werden. Doch der Vorstoß der niedersächsischen Behörden ging offenbar zu weit. Amazon klagte gegen eine umfassende Überprüfung seiner Händler und gewann - zumindest in erster Instanz.

    Steuerhinterziehung im Internet: Amazon-Händler entkommen Finanzamt - SPIEGEL ONLINE - Nachrichten - Wirtschaft
    ... ich vermute, dass der eine oder andere Forist die Zusammenhänge nicht ganz richtig zuzuordnen vermag.

    Erstens geht es nicht darum, dass Steuerhinterziehung legitimiert werden soll, sondern darum, dass die Steuerverwaltung mit ihrem Begehren nach sehr detaillierten Informationen über das Ziel hinausgeschossen ist. Der Umstand, dass die Händler ihre Steuern bezahlen müssen ist erst einmal unstrittig.

    Zweitens kann es natürlich nicht sein, dass die Umgehung von Regeln der Steuererhebung durch eine bestimmte Vorgehensweise - hier der Handelsplattform - institutionalisiert werden kann um Steuern - hier vor allem die Mehrwertsteuer - zu hinterziehen.

    Falls Steuerbehörden einen konkreten Verdacht haben dass Steuern hinterzogen werden, so werden sie die notwendigen Informationen im Einzelfall sicher bekommen, generell aber von einem Dienstleister zu verlangen, dass im Prinzip alle Transaktionen an den Fiskus gemeldet werden geht einfach zu weit.
  7. #36

    Zitat von willi2007 Beitrag anzeigen
    Vordergründig mag es ja interessant sein, bei Internetverkäufen die Umsatz- / Mehrwertsteuer zu sparen. Dafür kann der Verkäufer die auf den Betriebsmitteln (z. B. Firmenauto und Büroausstattung) und die auf den Lieferpreis der vom Hersteller / Importeur lastende Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Bei Waren die direkt aus dem Ausland geliefert werden. sollte sich jeder Käufer darüber im Klaren sein, dass er als .....
    Bei vielen Angeboten von US-Händlern auf europäischen Amazon-Plattformen ist es den Kunden gar nicht direkt ersichtlich, dass er mit einem US Unternehmen einen Kaufvertrag eingeht.

    Und gerade das AMAZON FBA (Fulfillment by Amazon) unterstützt dies, da der Kunde ja direkt den Hinweis erhält, dass der Versand über Amazon erfolgt. Da der Artikel bereits bei Amazon in der EU eingelagert ist, erhält der Kunde die Ware sehr schnell und kann selbst dann noch nicht mal direkt erahnen, dass er es mit einem US Unternehmen zu tun hat.Denn der FBA Lieferung liegt KEINE Rechnung bei, sondern lediglich ein AMAZON (!) Lieferschein.
    Für Endkunden mag es vorteilhaft erscheinen, den Artikel günstig erhalten zu haben und viele werden nicht nach einer Rechnung fragen.
    Für gewerbliche Kunden ist der Artikel faktisch natürlich erheblich teurer, da er - im besten Fall - keine Umsatzsteuer geltend machen kann.

    Bei uns war es sogar so, dass bei der erhaltenen "Rechnung" alle notwendigen Rechnungsdetails fehlen und es sehr zweifelhaft ist, dass das Finanzamt diese überhaupt akzeptiert!

    Das perfide an diesem System ist zudem, dass der US Händler i.d.R. sehr gute Wertungen seitens der Kunden aufgrund des Preises und der Lieferzeit erhält und das Amazon System somit das Kundenvertrauen in diese Händler stärkt.

    Die wenigen negativen Wertungen stammen stets von Kunden, die eine "richtige" Rechnung angefragt haben.
  8. #37

    *

    Wir bestellen in unserem Betrieb sehr viel bei amazon, in erster Linie PC-Zubehör. In letzter Zeit lagen einigen Lieferungen keine Rechnungen bei, auch online waren keine Rechnungen zu erlangen. In diesen Fällen bleibt uns nichts anderes übrig, als ohne Vorsteuerabzug gegen eine Ersatzbeleg zu buchen und zu hoffen, dass uns bei einer Betriebsprüfung diese Ersatzbelege nicht um die Ohren fliegen.

    In jedem Fall entsteht uns bereits ein Schaden, wenn wir die berechnete Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer zum Abzug bringen können. Weiterhin schwebt über uns das Damoklesschwert, rückwirkend Betriebsausgaben versagt zu bekommen und nachversteuern zu müssen.

    Amazon steht dem Problem hilflos bis uninteressiert gegenüber.

    Wir testen mittlerweile andere, vergleichbare Portale und werden, sollte sich die Situation bei amazon nicht bessern, wohl endgültig zur Konkurrenz wechseln.
  9. #38

    Zitat von peetdi Beitrag anzeigen
    Hi,

    bei diesem ganzen Konstrukt würde mich aber noch das eine oder andere Detail interessieren.

    Wie kann die Ware aus einem Amazon-Auslieferungslager kommen, wenn doch ein US-Händler verkauft ?!

    Kauft dieser Händler dann bei Amazon seine Ware ?!

    Oder lagert er sie vorab bei Amazon ein ?!

    Selbst wenn dieser US-Händler die Ware nur nach Deutschland "verbringen" würde (z.B. in ein Auslieferungslager) müsste schon beim Grenzübertritt Einfuhrumsatzsteuer anfallen.

    D.h. entweder werden solche Waren ins Inland "geschmuggelt" (hunderte von Containern, jeden Monat, am Zoll vorbei ???) oder aber es wird irgendwo, irgendwann Einfuhrumststeuer gezahlt und die Steuer wird nur nicht ausgewiesen (der US-Händler will oder weiss es nicht, Amazon kann nicht, da nur Erfüllungsgehilfe).

    Gruß
    Hallo,

    ja, dieses System funktioniert nur, wenn die Ware - irgendwie - in die EU importiert wird, da die meisten Endkunden ja nicht ewig auf eine Lieferung aus den USA warten oder sehr teure DHL/UPS Kosten pro Bestellung zahlen möchten.

    Somit ist in der Tat in der EU, an irgendeiner Stelle, die Einfuhrumsatzsteuer fällig. Und diese wird dann wahrscheinlich auch entsprechend abgeführt.

    Nur ist die Umsatzsteuer, eine Differenzsteuer. Somit wird auf jeden Fall shon einmal mindestens der Ertrag nicht umsatzsteuerrechtlich berücksichtigt.

    Aber es kommt ein weiterer, und wahrscheinlich sehr relevanter Faktor, hinzu.

    Jeder EU Händler (Importeur), der steuerehrlich ist, wird die echten Warenkosten bei der Einfuhr angeben, da er zum einen die Einfuhrsteuer erstattet bekommt und zum anderen zu hohe Gewinne in seinen Büchern hätte.

    Bei Firmen, die in den USA sitzen, sieht es doch ganz anders aus. Und es ist nicht unwahrscheinlich, dass manche Händler "optimierte" Einkaufspreise für den Zoll benennen, um die Einfuhrumsatzsteuer zu minimieren.

    All das ändert aber nicht den Umstand, dass diese US Händler dem deutschen Fiskus die Umsatzsteuer (abzüglich der Einfuhrumsatzsteuer) aller ihrer Verkäufe in Deutschland schulden. Und es ist nur eine Frage der Zeit, bis diesem Geschäftsmodell nachgegangen wird.

    Und dann wird sich auch die Frage stellen, ob und inwieweit Amazon eine juristische Mitverantwortung trägt, da sie ja
    - die Waren einlagern
    - die Waren versenden
    - die Verkaufsplattform stellen
    - die Zahlungen entgegennehmen
    - die Zahlungen an die US Händler auszahlen
    - den Kundenservice bieten
    - ein System erarbeitet haben, dass es Endkunden erschwert zu erkennen, bei wem sie einkaufen (fehlendes Händlerimpressum wird toleriert)
    - über zahlreiche Reklamationen von diesen Vorwürfen bereits Kenntnis haben.

    Gruß
  10. #39

    wo ist das Problem

    Zitat von huggi Beitrag anzeigen
    ... ich vermute, dass der eine oder andere Forist die Zusammenhänge nicht ganz richtig zuzuordnen vermag.

    Erstens geht es nicht darum, dass Steuerhinterziehung legitimiert werden soll, sondern darum, dass die Steuerverwaltung mit ihrem Begehren nach sehr detaillierten Informationen über das Ziel hinausgeschossen ist. Der Umstand, dass die Händler ihre Steuern bezahlen müssen ist erst einmal unstrittig.

    Zweitens kann es natürlich nicht sein, dass die Umgehung von Regeln der Steuererhebung durch eine bestimmte Vorgehensweise - hier der Handelsplattform - institutionalisiert werden kann um Steuern - hier vor allem die Mehrwertsteuer - zu hinterziehen.

    Falls Steuerbehörden einen konkreten Verdacht haben dass Steuern hinterzogen werden, so werden sie die notwendigen Informationen im Einzelfall sicher bekommen, generell aber von einem Dienstleister zu verlangen, dass im Prinzip alle Transaktionen an den Fiskus gemeldet werden geht einfach zu weit.
    Wenn ich den Artikel richtig verstanden habe, geht es erstmal nicht um eine Detailauskunft, sondern nur darum mitzuteilen, welche Personen über 17.500 € Umsatz erzielt haben.

    Diese Personen können keine Kleinunternehnmer mehr sein, da sie ab diesem Betrag Umsatzsteuerpflichtig sind.

    Wer also keine Umsatzsteuererklärung abgibt aber über 17.500 € Umsatz hat, hat also auf jeden Fall Steuern hinterzogen oder ist zumindest seinen steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen.

    Im Endeffekt ist das meiner Meinung nach nichts anderes , als dass Banken mitteilen müssen , wenn die Freistellungsaufträge die Freibeträge bei Einkünften aus Kapitalvermögen überschreiten.








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