Zitat von
Ervin Peters
Sie benötigen ein verkehrsrechtliches Upgrade.
Es gibt schon länger mindestens seit 1998 den §45 (9):
"(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Abge sehen von der Anordnung von Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Absatz 1d dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt."
Ursprünglich erschaffen um den Schilderwald zu lichten und von Autofahrern, denen Geschwindigkeitsbegrenzungen ein Dorn im Auge sind, begrüßt, gilt dieser Paragraph auch für die Anordnung von Fahrbahnverboten durch Radwegebenutzungspflichten. Da Radwege die allgemeine Sicherheit von Radfahrern nicht erhöhen wurde 1998 die allgemeine Radwegebenutzungspflicht abgeschafft und das Konstrukt 'andere Radwege' oder 'nichtbenutzungspflichtige Radverkehrsanlagen' geschaffen, die ein Radfahren erlauben, aber nicht auf diesen Straßenteil beschränken.
Und da es schon keine allgemeine Gefährdungsverminderung durch Radverkehrsanlagen gibt, ist das Finden einer besonderen örtlichen Gefahrenlage auch nicht wirklich einfach. Das dringt nach 13 Jahren auch langsam in die StVBs vor, weswegen die die blauen Schilder abmontieren, manchmal erst nach der Motivation von sachkundigen Verkehrsteilnehmern sich bitte mal an geltendes Recht zu halten.