sieht man einmal davon ab, dass die von Ihnen zitierte Entscheidung eine Liechtenstzeiner CD betrifft, geht es hier nicht um die Verwertung, sondern um die Beschaffung - und dazu sollten Sie einmal die Rdz. 49 der von Ihnen zitierten Entscheidung lesen - am besten laut vorlesen, das hilft beim Verstehen ungemein ...

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