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Schleswig-Holstein: CDU-Chef tritt nach Affäre mit Minderjähriger zurück

Abgang eines Shootingstars: Der Vorsitzende der schleswig-holsteinischen CDU ist wegen einer Liebesbeziehung zu einer 16-Jährigen zurückgetreten. Christian von Boetticher will allerdings Fraktionschef im Kieler Landtag bleiben.

http://www.spiegel.de/politik/deutsc...780193,00.html
  1. #460

    Auf Thema antworten

    Zitat von billhall Beitrag anzeigen
    a) Menschen haben Sex. Daran ist weder etwas neu noch irgendwie verwerflich.
    b) Sie war älter als 16, kann also über ihre Sexualität frei Entschteiden, er war auch deutlich über 16 und nicht verheiratet, also kann auch er sich seine Sexualpartner ebenfalls aussuchen.
    c) kommt es mir so vor als ob Sie Jugendlichen jedwedes Recht auf ein selbstbestimmtes Sexualleben nehmen wollen
    d) es weder etwas zu ermitteln gilt noch irgendeine Straftat vorliegt - denn einvernhemlicher Sex (auch wenn es ihnen nicht passt) unter Menschen über 16 ist keine Straftat sondern das normalste auf dieser Welt.
    e) scheinen Sie ein puritanisches Sitten- und Moralverständnis zu haben wie es noch nicht mal im Mittelalter im Vatikan vorhanden war.

    Jep - deswegen sollte die Presse darüber auch nicht berichten.
  2. #461

    Illegal

    Zitat von christafaust Beitrag anzeigen
    ist nur ein erster Tritt, lückenlose staatsanwaltschaftliche Aufklärung in diesem skanalösen Fall ist ebenso zwingend erforderlich, damit alles ans Licht kommt was er noch und unter welchen Umständen mit jungen Mädchen im Internet und real getrieben hat, der feine Herr.
    Das wäre unzulässig: die Staatsanwaltschaft darf nur beim Verdacht auf Straftagen ermitteln. Dieser liegt ersichtlich nicht vor, wie ein kurzer Blick in § 182 StGB (hier insbesondere Abs. 3, 5) zeigt.
    Konsequenzen können nur auf politischer Ebene gezogen werden. Dies ist geschehen und damit das Thema durch.
  3. #462

    Brauche mehr Input

    Zitat von Tall Sucker Beitrag anzeigen
    Das wäre unzulässig: die Staatsanwaltschaft darf nur beim Verdacht auf Straftagen ermitteln. Dieser liegt ersichtlich nicht vor, wie ein kurzer Blick in § 182 StGB (hier insbesondere Abs. 3, 5) zeigt.
    Vielleicht war wirklich alles so, wie von Boetticher behauptet: Sweet 16, nett, adrett, Zoom gemacht, Schmetterlinge im Bauch, die später Schmerzen bereiten, und dann der Return to political correctness.

    Vielleicht war es aber auch ganz anders. Als die Sache anfing (angeblich September 09), war sie jedenfalls noch kiddy 15 und somit im 182-III-Alter. Hatte sie da schon die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung? Müsste im Zweifel ein Gutachter klären. Öffentliches Interesse? Nach der Berichterstattung allemal. Einstellung nach 182-VI? Ja schon, klar, aber der Imageschaden ist trotzdem irreparabel.

    Vielleicht war es auch nicht das erste Mal für von Boetticher. Wer weiß? Die Nummer mit dem Facebookflirt, der nicht über Los, sondern direkt ins kuschelige Hotelbett führt, klingt jedenfalls schon ziemlich routiniert eingefädelt. Angeblich wollte er die Beziehung dann ruhen lassen, bis sie indie 18 ist; da hatte er offenbar schon geahnt, dass es Ärger geben könnte. Aber sie wollte nicht warten. Diese jugendliche Ungestümheit. Love : Fourty. Game Over. Da hat er halt eben schnell die Andere geheiratet, wie man hört. Hat sich auf Kurs gebracht für den Präsiposten. Political correctness Part II. Man sollte sein Privatleben nicht dem Beruf unterordnen (müssen). Schrecklich, so etwas.

    Die C wie Zukunft wird vielleicht weitere Antworten bringen. Schmutzige Details. Oder saubere. Die Yellow-Press wird jedenfalls nicht so schnell Ruhe geben, wenn es da noch etwas gibt, dass sich aufzublähen und auszuschlachten lohnen könnte. Wann wird der Vater zum Reden gebracht? Die Mutter? Die Schwester? Die beste Freundin? Der Ex-Freund? Vielleicht nur eine Frage der Zeit. Oder des Geldes. Armes Mädchen. Hoffe, die Familie und der Freundeskreis halten dicht.

    Vielleicht wurde von Boetticher auch aufs Kreuz gelegt von ein paar Parteifreu...neidern. C wie Cäsar. Seine Umfragewerte waren ja ohnehin nicht so gut, wie ich gehört habe, er selbst nicht unangefochten.

    Vielleicht, vielleicht,vielleicht. So viele Vielleichts. Ein "Geschmäckle" hat die Sache allemal. Nicht nur für von Boetticher selbst, auch für die SH-CDU. Das reicht dann vielleicht auch schon als Rückstrittsgrund. Vor allem bei den Leuten mit dem "C".
  4. #463

    Vielleicht

    Zitat von mitchomitch Beitrag anzeigen
    Vielleicht, vielleicht,vielleicht. So viele Vielleichts.
    Auf "Vielleichts" kann man keine strafrechtlichen Vorwürfe stützen.
    [QUOTE=mitchomitch;8525367]
    Als die Sache anfing (angeblich September 09), war sie jedenfalls noch kiddy 15 und somit im 182-III-Alter. Hatte sie da schon die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung? Müsste im Zweifel ein Gutachter klären. /QUOTE]

    Das Fehlen der Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung wird vom Gesetz weder unterstellt noch vermutet. Mit anderen Worten: man geht bis zum Beweis des Gegenteils davon aus, dass diese Fähigkeit vorhanden ist. Und nachdem bislang niemand (insbesondere weder die Frau noch deren Eltern) irgendwelche Umstände angeführt hat, die auf ein solches Fehlen hindeuten, dürfte man insoweit also auch nicht weiterkommen.
    Nach allem bleibe ich dabei: strafrechtlich ist das Verhalten (zumindest nach dem, was man bisher weiß) sauber.

    Zitat von mitchomitch Beitrag anzeigen
    Vielleicht war es auch nicht das erste Mal für von Boetticher. Wer weiß?
    Es ist nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, den Anfangsverdacht zu ermitteln. Sie darf erst tätig werden, wenn dieser vorliegt. Und "wer weiß" ist kein solcher.

    Zitat von mitchomitch Beitrag anzeigen
    Ein "Geschmäckle" hat die Sache allemal.
    Das leugne ich nicht.
    Das ist aber keine strafrechtliche, sondern eine politische Wertung. Politische Wertungen erfordern politische Konsequenzen. Und die politischen Konsequenzen innerhalb der CDU sind gezogen worden.
    Darüber hinaus gehende politische Konsequenzen obliegen den Wählern. Dazu werden sie in einem dreiviertel Jahr Gelegenheit haben.
  5. #464

    14 Jahre

    Zitat von Tall Sucker Beitrag anzeigen
    Das wäre unzulässig: die Staatsanwaltschaft darf nur beim Verdacht auf Straftagen ermitteln. Dieser liegt ersichtlich nicht vor, wie ein kurzer Blick in § 182 StGB (hier insbesondere Abs. 3, 5) zeigt.
    Konsequenzen können nur auf politischer Ebene gezogen werden. Dies ist geschehen und damit das Thema durch.
    Bevor sie auf § 182 StGB gucken würde ich lieber auf § 19 StGB gucken. Das ist der Allgemeine Teil. Kind ist man nur bis zum 14 LJ. Ein 40 j. darf mit einer 14 j. Sex haben,
    So, und jetzt gehen sie in den Besonderen Teil, das wäre in diesem Fall ab §§ 174 ff StGB und was stellen sie fest, es trifft keine Rechtsnorm des Besonderen Teiles zu. Das bedeutet, dass die 14 Jahres Regelung gilt.
  6. #465

    Irrtum

    Zitat von Runzelrocker Beitrag anzeigen
    Bevor sie auf § 182 StGB gucken würde ich lieber auf § 19 StGB gucken. Das ist der Allgemeine Teil. Kind ist man nur bis zum 14 LJ. Ein 40 j. darf mit einer 14 j. Sex haben,
    So, und jetzt gehen sie in den Besonderen Teil, das wäre in diesem Fall ab §§ 174 ff StGB und was stellen sie fest, es trifft keine Rechtsnorm des Besonderen Teiles zu. Das bedeutet, dass die 14 Jahres Regelung gilt.
    Genaues LEsen hilft bislweilen. Dann wird einem nämlich § 182 Abs. 3 StGB auffallen, der da lautet:

    Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
    1.sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
    2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

    und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


    Fazit: bisweilen ist auch zwischen 14 und 16 Jahren der Staatsanwalt noch einmal dran - nämlich dann, wenn die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung fehlen sollte.
    Davon ist hier allerdings bislang nichts ersichtlich.
  7. #466

    Beweise

    Zitat von Tall Sucker Beitrag anzeigen
    und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    Fazit: bisweilen ist auch zwischen 14 und 16 Jahren der Staatsanwalt noch einmal dran - nämlich dann, wenn die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung fehlen sollte.
    Davon ist hier allerdings bislang nichts ersichtlich.
    Und in einem Kommentar zu dem Gesetzestext habe ich gelesen, dass die Gerichte "keine sehr hohen Anforderungen an den Nachweis dieser fehlenden Fähigkeit" stellen. Soll heißen, wenn Mama oder Papa oder der Jugendliche selbst (etwa nach der Trennung) zur Polizei geht und auf diesen Paragraph verweist, dann ist man schon so gut wie verknackt.
  8. #467

    182

    Zitat von ColynCF Beitrag anzeigen
    Und in einem Kommentar zu dem Gesetzestext habe ich gelesen, dass die Gerichte "keine sehr hohen Anforderungen an den Nachweis dieser fehlenden Fähigkeit" stellen. Soll heißen, wenn Mama oder Papa oder der Jugendliche selbst (etwa nach der Trennung) zur Polizei geht und auf diesen Paragraph verweist, dann ist man schon so gut wie verknackt.
    Der gesamte 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches heisst:

    Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

    (Das geht von §§ 174 - 184 g)
    Für die absoluten Nichtjuristen.Das ist die Inhaltsübersicht.

    Von § 174 - 184 g StGB fallen alle § unter sexuelle Selbstbestimmung.

    § 182 STGB
    Abs. 1 sexuelle Handlungen an Personen unter 18 Jahren
    Abs. 2 Sexuelle Handlungen verübt von Personen über 18 Jahren, unter 18
    Abs.3 Sexuelle Handlungen von Personen über 21 Jahre an
    16 j.

    Das stellt lediglich eine Alterseinteilung und Opfereinteilung dar. Hierdurch erfolgt eine Differenzierung in der Höhe Gefängnisstrafen.
    Der 182 Abs. 3 beinhaltet alle § ab 174, die hierfür in Frage kommen würden
  9. #468

    @ ColynCF

    Moment mal - ganz so einfach, wie Sie es hier darstellen, ist es dann aber auch nicht.

    Es mag ja sein, dass die Gerichte hier keine "SEHR hohen Anforderungen an den Nachweis dieser fehlenden Fähigkeit" stellen. Aber Sie unterstellen ja hier praktisch, dass im Falle einer Anzeige GAR keine Anforderungen mehr an diesen Nachweis gestellt würden. Das kann gar nicht sein. Es würde nämlich eklatant gegen grundlegende rechtstaatliche Prinzipien (Unschuldsvermutung und "im Zweifel für den Angeklagten") verstoßen. Wann immer berechtigte Zweifel daran bestehen, ob eine Strafnorm erfüllt ist, darf kein rechtstaatliches Gericht dieser Welt einen Angeklagten verurteilen. Auch nicht wegen Beischlaf mit Minderjährigen.

    Mag sein, dass es für den/die Angeklagte(n) schwierig wird, wenn das Mädchen oder der Junge selbst darauf besteht, diese Fähigkeit nicht gehabt zu haben. Es sei denn, eine Rache-Motivation wird offensichtlich. Aber was "Mama und Papa" darüber denken, tut dabei kaum was zur Sache. "Mamas und Papas" von 14-Jährigen neigen nämlich generell dazu zu unterstellen, dass ihr Kind diese Fähigkeit NATÜRLICH noch nicht gehabt haben kann (und würden in vielen Fällen sogar unterstellen, es würde sie erst mit 18 Jahren erlangen).

    Es gibt eine Richtlinie der EU, die vorschreibt, dass die nationale Gesetzgebung zum Sexualstrafrecht das GRUNDSÄTZLICHE sexuelle Selbstbestimmungsrecht von Personen ab einem Alter von 14 Jahren berücksichtigen muss. Ausnahmen können natürlich gesondert geregelt werden - aber pauschale nationale Sonderwege, wie Sie sie hier suggerieren, wären rechtlich überhaupt nicht zulässig.

    Und dabei (sexuelles Selbstbestimmungsrecht) geht es um nicht weniger als um ein grundlegendes Menschenrecht. Das mag man als Eltern gut finden oder nicht - und auch ich würde mir manchmal wünschen, dass in bestimmten Einzelfällen (z.B. beim Gefügigmachen durch Alkohol oder bei einer erkennbar verzögerten psychosexuellen Entwicklung in Verbindung mit deutlich erkennbarem Maschtmissbrauch) auch noch zwischen 16 und 18 Jahren juristische Interventionen möglich wären - in ganz besonderen Einzelfällen - und immer zum Wohle der/s Jugendlichen.

    Dennoch denke ich, dass das sexuelle Selbstbestimmungsrecht ein hohes Gut ist - dagegen kommen einfache und weitgehend indifferenzierte "moralische Bedenken" (die sich fernab von wirklichen Traumatisierungen bewegen) nun mal nicht an.

    Im Übrigen ist es auch bezeichnend, dass bezüglich des allgemeinen "Schutzalters" selbst in den Medien immer wieder Falschinformationen verbreitet werden. Kürzlich habe ich z.B. gelesen, der einvernehmliche Beischlaf mit 16-Jährigen sei grundsätzlich straffrei, SOFERN die Eltern damit einverstanden seien. Auch das ist nicht wahr. Die Eltern dürfen zwar bis zum 18. Lebensjahr Einfluss darauf nehmen, zu wem ihre Sprösslinge (nicht nur sexuellen) Kontakt pflegen - sie dürfen auch vieles verbieten - aber selbst, wenn ein Erwachsener sich wissentlich über den Willen der Eltern eines/r Jugendlichen hinwegsetzt, macht er sich dadurch noch lange nicht strafbar. Und das gilt dann ggfs. sogar für den Beischlaf mit einer/m 14-jährigen - die notwendige Reife zur sexuellen Selbstbestimmung vorausgesetzt. Der Wille der Eltern ist für das Strafrecht nicht relevant. Denn auch ein Jugendlicher macht sich schließlich nicht strafbar, wenn er gegen den bekannten Willen der Eltern mit einer/m anderen Jugendlichen verkehrt.
  10. #469

    Schutzalter-Mythen

    Ich denke, was in dieser Diskussion aber deutlich geworden ist, ist die weite Verbreitung von Mythen zum Schutzalter.

    Sehr beliebt:

    "Sex mit Minderjährigen ist strafbar."

    "Sex mit Minderjährigen ab 16 Jahren ist nur dann erlaubt, wenn die Eltern nichts dagegen haben"

    und

    "Sex mit Personen unter 16 Jahren ist generell strafbar."

    Wegen solcher Mythen wird auch immer wieder versucht, Anzeige wegen "sexuellen Kindesmissbrauchs" bei der Polizei zu erstatten - bis die Eltern dann aus allen Wolken fallen, wenn sie mit der tatsächlichen Gesetzeslage konfrontiert werden. Die bewegt sich nämlich dann wirklich fernab von den Moralvorstellungen, die in diesem Land weit verbreitet sind. Und das mag man gut so finden, oder auch nicht.

    (Ich finde es eher gut, weil ich denke, dass sowohl Moral, als auch Gesetze dem Menschen dienen sollten und nicht umgekehrt - sonst läuft irgendetwas gewaltig schief. Nur wenn's um "selbstständige" Prostitution geht, ist mir das gegenwärtige Schutzalter von 16 Jahren deutlich zu niedrig. Zumindest war das bis vor wenigen Jahren noch so - kann sein, dass es sich in der Zwischenzeit wieder geändert hat.)

    Ich gehe aber fest davon aus, dass mindestens 95% der Eltern in Deutschland genau von einem dieser o.a. Mythen ausgehen. Weil sie erstens ihre eigenen Moralvorstellungen dem Gesetz zugrunde legen wollen (und meist sieht das dann so aus, dass Beischlaf mit Minderjährigen generell strafbar sei) - und weil sie zweitens auch ihre eigenen Moralvorstellungen in Bezug auf die Frage, was für Jugendliche wirklich traumatisierend ist und was nicht, bzw. wo Kindesmissbrauch anfängt, wenig differenziert haben. Vielleicht auch, weil sie zu wenig darüber wissen, und weil gerade in den Medien sehr viel hysterisiert wird.


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