dapd35 Jahre nach der Ermordung von Generalbundesanwalt Siegfried Buback steht jetzt das Urteil gegen die frühere RAF-Terroristin Verena Becker: Das Stuttgarter Oberlandesgericht verurteilte die 59-Jährige zu vier Jahren Haft.
http://www.spiegel.de/politik/deutsc...842938,00.html
plus Tatwaffe bei ihr und ihre Speichelspuren am Bekennerschreiben. Das reicht mir als Beweis für Beihilfe.
Die zwei Jahre sitzt die Ver(w)irrte doch leicht ab, Gerechtigkeit heißt auch Kompromisse.
1. Mord verjährt nie
2. Verjährungsfristen starten nur wenn keine Anklage erhoben wurde und kein Prozess stattfindet. Während eiens laufenden Prozess findet keine Verjährung statt.
Zitat:
1969 beschloss die Große Koalition im Bundestag nach breiter öffentlicher Diskussion, dass Völkermord gar nicht und Mord erst nach 30 Jahren verjährt.
1979 wurde die Verjährung für Mord von der sozialliberalen Bundesregierung unter Helmut Schmidt schließlich ganz abgeschafft.
Quelle Wikipedia...
Auch der Totschlag nach § 212 StGB setzt natürlich Vorsatz im subjektiven Tatbestand voraus. Sonst handelt es sich um eine fahrlässige Tötung iSv § 222 StGB.
Was den Totschlag vom Mord unterscheidet, ist die Erfüllung eines (oder mehrerer) Mordmerkmale, von denen sie schon zwei aufgeführt haben:
Gruppe 1) Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier oder sonst niedrige Beweggründe
Gruppe 2) Heimtücke, Grausamkeit oder gemeingefährliche Mittel
Gruppe 3) Verdeckungs- oder Ermöglichungsabsicht