Online-Handel: EuGH stärkt Rechte von Verbrauchern

AFPWer etwas über das Internet bei einem Händler im EU-Ausland kauft, kann diesen im Streitfall vor einem heimischen Gericht verklagen. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Im konkreten Fall hatte eine Österreicherin online ein Auto in Hamburg bestellt.

http://www.spiegel.de/wirtschaft/ser...854281,00.html
  1. #1

    Nur scheinbar verbraucherfreundlich

    Zitat von sysop Beitrag anzeigen
    Wer etwas über das Internet bei einem Händler im EU-Ausland kauft, kann diesen im Streitfall vor einem heimischen Gericht verklagen. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Im konkreten Fall hatte eine Österreicherin online ein Auto in Hamburg bestellt.

    EuGH-Urteil zu Online-Handel - SPIEGEL ONLINE
    Solche Urteile sind nicht unbedingt verbraucherfreundlich. Ich vermute, dass gerade kleinere Unternehmen jetzt einfach nicht mehr an EU-Ausländer verkaufen werden - die erste Frage wird die nach dem Wohnort sein, und wenn man die falsch beantwortet, wird der Kunde sofort abgewiesen. Niemand kann eine Firma zwingen, grenzübergreifend zu liefern.

    Ähnlich ist es z.B. beim Bezahlen mit EC- oder Kreditkarte im Ausland. Nachdem die EU-Komission festgelegt hatte, dass keine zusätzlichen Gebühren beim Verbraucher anfallen dürfen, die Kartenunternehmen diese aber den Geschäften aufzwingen, werden ausländische Karten häufig abgewiesen (jedenfalls außerhalb touristischer Gebiete). Da ich in einer binationalen Partnerschaft lebe, kann ich davon ein Lied singen.

    Das ist alles gut gemeint, aber man kann Integration schließlich nicht erzwingen.
  2. #2

    ...

    Zitat von sysop Beitrag anzeigen
    Wer etwas über das Internet bei einem Händler im EU-Ausland kauft, kann diesen im Streitfall vor einem heimischen Gericht verklagen. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Im konkreten Fall hatte eine Österreicherin online ein Auto in Hamburg bestellt.

    EuGH-Urteil zu Online-Handel - SPIEGEL ONLINE
    Wieso hat sie die "erheblichen Mängel" denn erst zu Hause festgestellt?
  3. #3

    Zitat von sysop Beitrag anzeigen
    Weil das Angebot des Gewerbetreibenden über das Internet in Österreich abrufbar gewesen sei, sei dessen Tätigkeit auch auf diesen Mitgliedstaat ausgerichtet, hieß es zur Begründung,
    Was ist denn das für eine komische Begründung? Ist damit das Angebot eines jeden Onlinehändlers der nicht explizit IP-Speeren einsetzt auf jedes Land der Erde ausgerichtet?
  4. #4

    Zitat von moev Beitrag anzeigen
    Was ist denn das für eine komische Begründung? Ist damit das Angebot eines jeden Onlinehändlers der nicht explizit IP-Speeren einsetzt auf jedes Land der Erde ausgerichtet?
    Komische Frage. Wer im World Wide Web wirbt, macht weltweit ein Angebot.
  5. #5

    Zitat von gps71 Beitrag anzeigen
    Solche Urteile sind nicht unbedingt verbraucherfreundlich. Ich vermute, dass gerade kleinere Unternehmen jetzt einfach nicht mehr an EU-Ausländer verkaufen werden - die erste Frage wird die nach dem Wohnort sein, und wenn man die falsch beantwortet, wird der Kunde sofort abgewiesen. Niemand kann.....
    Wenn es der eine nicht mehr anbietet, lässt sich ein anderer finden, der das Risiko auf sich nimmt; möglicherweise unwissend. Was das allerdings mit Integration zu tun haben soll, ist mir absolut schleierhaft.
  6. #6

    Zitat von Stäffelesrutscher Beitrag anzeigen
    Komische Frage. Wer im World Wide Web wirbt, macht weltweit ein Angebot.
    Wer nur wirbt, macht noch gar kein "Angebot"... zumindest nicht im (deutschen) rechtlichen Sinne... das kommt deutlich später.

    Leider fehlt im Artikel eine kritische Information:
    Welches Recht ist anzuwenden? Deutsches oder österreichisches?
    Es gibt ja bereits heute Konstellationen, bei denen inländische Gerichte nach ausländischem Recht verhandeln.
    Dann wäre da ggf. noch die Frage, ob sich per eindeutigem Hinweis die Frage, welches Recht zur Anwendung kommt, regeln liesse.
    Was wäre eigentlich, wenn ich als Deutscher den Vertrag von meinem österreichischen Urlaubsort abschliesse...?

    Ich fürchte, wenn es da keine Einschränkungsmöglichkeiten gibt, gilt wegen des nicht kalkulierbaren Risikos für den Anbieter das, was Poster Nr. 1 geschrieben hat...
    Im "vereinigten" Europa würde dann im Geschäftsverkehr "Ausländer raus" gelten... danke, liebe Juristen. Tolle Stärkung meiner Rechte...
  7. #7

    Welt

    Zitat von Stäffelesrutscher Beitrag anzeigen
    Komische Frage. Wer im World Wide Web wirbt, macht weltweit ein Angebot.
    Man kann doch den Juristen nicht erklären, wie die Welt funktioniert. Da hat man bestimmt gedacht, dass wenn eine Webseite eine .de TL Domain hat, diese nur aus Deutschland abrufbar ist.
  8. #8

    Zitat von deus-Lo-vult Beitrag anzeigen
    Wieso hat sie die "erheblichen Mängel" denn erst zu Hause festgestellt?
    Sie wollte wohl nicht unterwegs in ein Taxi steigen.
    Ging ja wohl um einen Gebrauchten, oder?
  9. #9

    EuGH - Ein unmöglicher Gerichtshof

    Ist ja schon erstaunlich daß hier von einem Internetgeschäft die Rede ist, wenn offenbar nur das Angebot online steht, der Kaufvertrag aber erst beim Händler persönlich abgeschlossen wird und die Ware nicht verschickt sondern abgeholt wird. Da kann dann nun jeder Bulgare und Rumäne ganz gemütlich zuhause und in Landessprache ein Gerichtsverfahren anzetteln und der Händler muß sich dagegen wehren? Ist der EuGH noch Herr seiner Sinne? Ich finde schon die Regelung schwachsinnig daß man alles über 40 Euro kostenlos zurückschicken kann obwohl alles ohne Mängel ist und exakt so wie bestellt. Letztlich zahlen alle anständigen Kunden diese Kosten mit, die ja einkalkuliert werden.