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Neue Bußgeldregelung: Was Sie über EU-Knöllchen wissen müssen

Über eine halbe Million Knöllchen bekamen deutsche Autofahrer 2009 im Ausland - viele ignorierten solche Bescheide einfach. Damit ist bald Schluss, EU-Bußgelder werden demnächst auch in Deutschland vollstreckt. SPIEGEL ONLINE erklärt, was Sie jetzt wissen müssen.

http://www.spiegel.de/auto/aktuell/0...709864,00.html
  1. #1

    Unklar

    Fragen die mir der Artikel nicht beantwortet:

    Ab Herbst 2010 soll das Verfahren losgehen. Wird das verfahren aber einsetzbar für ältere Strafzetteln sein ?

    Gehört die Schweiz zu diesem Einkommen?
  2. #2

    Ts

    Zitat von sysop Beitrag anzeigen
    Über eine halbe Million Knöllchen bekamen deutsche Autofahrer 2009 im Ausland - viele ignorierten solche Bescheide einfach. Damit ist bald Schluss, EU-Bußgelder werden demnächst auch in Deutschland vollstreckt. SPIEGEL ONLINE erklärt, was Sie jetzt wissen müssen.

    http://www.spiegel.de/auto/aktuell/0...709864,00.html
    ...werden auch Strafen nach Tagessätzen vollstreckt? (Finnland z.B.)?

    Kann man auch Einspruch gehen solche Bescheide einlegen? Wer entscheidet dann, wie teuer wird das dann? Viele Antworten fehlen in dem Artikel :-/
  3. #3

    .

    Osteuropäische Spediteure zahlen in Deutschland bei Verstößen gegen die LKW-Maut für die gleichen Tatbestände ein geringeres Bußgeld als deutsche Spediteure.

    Im Umkehrschluss muss man annehmen, dass ein von einem Deutschen Tourist in Polen begangener Parkverstoß ein höheres Bußgeld nach sich zieht als es ein Pole würde zahlen müssen und deutsche Behörden Anmtshilfe bei der Eintreibung dieses überhöhten Bußgeldes leisten werden?

    Wo kann man die Ersatzfreiheitsstrafe bzw. die Erzwingungshaft absitzen - in einem Polnischen oder Deutschen Knast?
  4. #4

    .

    Zitat von sysop Beitrag anzeigen
    In einigen EU-Ländern gibt es eine so genannte Halterhaftung - derjenige, auf den ein Fahrzeug zugelassen ist, muss zahlen. In Deutschland kann hingegen nur der Fahrer belangt werden. Ausnahme: Das Auto war geparkt und führerlos.
    Auch Verstöße gegen die Abgas- oder Hauptuntersuchungsvorschriften (AU/HU) sind reine "Halterverstöße".

    Bei "Parkverstößen" hingegen ist nicht der Halter für den zugrundeliegenden Parkverstoß zu belangen, vielmehr können ihm die Kosten der entsprechenden Fahrerermittlung auferlegt werden. Mehr nicht.
  5. #5

    steht doch alles in Teil 6: wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann, ist das Bußgeld nicht vollstreckbar. Noch Fragen? Lassen Sie im Ausland einfach jemand anderes fahren. Damit sind dann fast alle Bußgelder hinfällig!
  6. #6

    .

    Zitat von sysop Beitrag anzeigen
    Über eine halbe Million Knöllchen bekamen deutsche Autofahrer 2009 im Ausland - viele ignorierten solche Bescheide einfach. Damit ist bald Schluss, EU-Bußgelder werden demnächst auch in Deutschland vollstreckt. SPIEGEL ONLINE erklärt, was Sie jetzt wissen müssen.

    http://www.spiegel.de/auto/aktuell/0...709864,00.html
    Es geht doch hier nur um Parkzettel und automatisierte Geschwindigkeits Kontrollen (Blitzer mit Photo), oder? Bei allen anderen Verstoessen wird man doch sowiso angehalten und muss sofort zahlen.
    70 Euro und darunter gibts hier (Spanien) glaube ich gar nicht, ein Strafzettel geht idR gleich in die hunderte (auf der Autobahn 80er Zone mit 110 geblitzt entspricht 700 Euro und 2 Punkte), Telefonieren am Steuer 300 Euro, doppelte Reihe Parken (auch fuer 5min) 300 Euro ect. Wiederstand wird teuer, sofortige Zahlung bringt manchmal Rabatt.
    mr
  7. #7

    Schweiz....

    Zitat von FabDelDongo Beitrag anzeigen
    Gehört die Schweiz zu diesem Einkommen?
    Eher nicht, denn da ist es bereits geregelt. Ab 70 CHF/ 40 EUR leisten die Behörden Vollstreckungshilfe. Sie können das im Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit nachlesen (Art 37):
    http://www.admin.ch/ch/d/as/2003/1026.pdf
  8. #8

    Nun bleibt noch...

    ... die Bussgelder hier auf ein ähnliches Niveau zu heben, wie in anderen europäischen Ländern.
    Wenn ein Schweizer/Niederländer/Luxemburger/etc. nämlich sieht, wie "billig" er hier Rasen und Falschparken kann, wie er mag, kümmert ihn der Strafzettel nicht mehr besondern...

    Das wird dann wie wenn die Schweden zum Trinken nach D. kommen - egal wie hoch die Alkoholika hier besteuert sind, es ist so viel billiger als dort, dass man erst einmal "die Sau rauslässt"...

    Ähnliches kann man auch heute - trotz Rechtshilfeabkommen mit der Schweiz - schon auf der Autobahn gleich hinter der schweizer Grenze sehen: Tempolimit - kümmert nicht!
    Ach ja, und wir Deutsche halten uns ja bekanntlich an Gesetze, deshalb tut das hier ja niemandem weh, oder?
  9. #9

    Irreführender Bericht

    Der Artikel ist in vielen Punkten irreführend bzw. falsch.

    1. Es gibt kein EU-Knöllchen!!! Das Bußgeldbescheid wird auch weiterhin nach jeweiligem Landesrecht ausgestellt, eventuell auch in der jeweiligen Landessprache. Mit Zugang dieses Schreibens(!) beginnen alle Einspruchsfristen(!). Der Einspruch gegen das Knöllchen muss weiterhin im jeweiligen Land erfolgen. Lässt man diese Fristen verstreichen, so hat man in der Regel keine Möglichkeit mehr gegen den Bußgeldbescheid inhaltlich vorzugehen.

    2. Die neue Stelle in Deutschland ist eine reine Inkassostelle. Daher steht zu erwarten, dass die jeweiligen Bußgeldbescheide der Ausstellerländer zwecks Inkasso erst dann an Deutschland weitergereicht werden, wenn sämtliche Widerspruchsfristen verstrichen sind.

    3. Bei einem erfolgreichen Widerspruch gegen den Inkassobescheid der deutschen Behörde wird die Rechtsgültigkeit des Bußgeldbescheides nicht berührt noch überprüft. Es kann also sein, dass bei einer Reise in ein anderes EU-Land durch dieses dann dort vollstreckt wird (Derzeit allerdings noch Zukunftsmusik! Dennoch: Es wäre wohl ein saudummes Gefühl, wenn der Gerichtsvollzieher während des Urlaubs im Hotel plötzlich vor der Tür stünde). Gleiches gilt mit hoher Wahrscheinlichkeit bei Wiedereinreise in das Ausstellerland.

    Kleine Hinweis an Rande:
    Bußgelder verjähren in Deutschland im Regelfall 6 Monate nach der wirksamen Zustellung, Verkehrstraftaten nach StGB nach 3 Jahren. Es steht zu erwarten, dass die Inkassobehörde diese Zeiträume bei der Einleitung des Inkassoverfahren ebenfalls zugrundelegt (Dies ist allerdings nicht zwingend, vielmehr kann das Verfahren so lange einleitet werden, solange der Bußgeldbescheid nach ausländischem Recht Gültigkeit besitzt.


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