Die Beschneidung von Jungen aus religiösen Gründen ist strafbar - dieses Urteil des Landgerichts Köln stößt auf scharfe Kritik. Die Religionsgemeinschaft des Islam sieht darin einen Eingriff in die Religionsfreiheit, ebenso wie der Zentralrat der Juden.
Islamische Religionsgemeinschaft kritisiert Beschneidungsurteil - SPIEGEL ONLINE
Wenn es um Beschneidung junger Mädchen geht ist es ein allgemeiner Konsens, daß das auch unter religiösen Aspekten nicht in Ordnung ist. Bei Jungen soll das aber so sein? Wo ist der Unterschied ob ich etwas an einem Mädchen oder einem Jungen abschneide? Den Kindern werden Schmerzen zugefügt. Das darf nicht sein und das gehört verboten. Bei Jungen und bei Mädchen.
leider wurde ich, auch ohne religiotischen Hintergrund, aus hygienischen Überlegungen Ende der 50ziger Jahre beschnitten. All die Herren, die nicht beschnitten sind, mögen sich mal dazu äußern, wie empfindsam die Eichel ist, wenn die Vorhaut zurück geschoben wird. Bei mir jedenfalls gibt das keinen Lustgewinn, weil die Eichel schlicht und einfach abgestumpft ist.
Über die Genitalverstümmelung von Frauen wurde schon viel geschrieben, u.a. auch über den damit einhergehenden Verlust von sexuellem Reiz.
Bei den lustfeindlichen Religioten ist das sicherlich auch Teil der Überlegungen.
Ich für meinen Teil könnte gut auf die Beschneidung verzichten. Und über das Massenphänomen Harnwegsinfektion ist mir nichts bekannt.
Das Urteil ist gut und notwendig. Und wenn sich Muslime nicht an unsere weltlichen Gesetzte halten wollen, sagt das viel mehr über Integration aus, als alle gutgemeinten "Intergrationsbemühungen" die immer nur vor Verständnis für (hier jede beliebige Religion eintragen) triefen.
Das ist unglaubliche Dummheit, das Urteil.
Erstens, wen verpflichtet es, dass man sich daran halten muß? Niemanden. Wenn den Ärtzen in deutschen Krankenhäusern verboten würde eine Beschneidung durchzuführen, dann holen sich die Muslime und Juden Jemanden in ihre Wohnungen.
In den vielen muslimischen Ländern wird ja eh so gemacht, wo es die medizinische Versorgung nicht ausreicht-man holt sich einfach Jemanden dafür. In den Ländern gibt es seit Langem, die Leute, die keine ausgebildeter Ärtzte sind, die sich aber damit sehr gut auskennen und die Beschneidungen durchführen.
Zweitens; es ist eine religiöse Tradition und ein Verbot kann nicht plausibel begründet werden. Denn dann, müsste man auch die Taufe der kleinen Kinder ebenfalls verbieten.
Drittens und Wichtigstes: Kein Muslim und kein Jude, verlangt ein Verbot der Beschneidung der Jungen. Bzw. kein Muslim und kein Jude die mal beschnitten worden sind ist für ein Verbot. Ganz im Gegenteil. Die sind stolz auf die Tradition und es sind bei ihnen bei der Beschneidung eines Jungen, große Familienfeste, so ähnlich wie bei uns bei der Kommunion oder Konfirmation, bei den gläubigen Christen. Also die Jungs, bzw. die Kinder bekommen Geschenke, Süssigkeiten usw..
Da fällt mir ja FAST nichts mehr zu ein.
Würde es auch unter die Entscheidungsfreiheit der Eltern fallen
wenn das Kind ein Mädchen ist? Viele Afrikaner halten das
auch für das normalste der Welt...Eltern dürfen ihre Kinder in
Deutschland nicht schlagen aber Genitalverstümmelung ist OK?
Und "...ganz einfach aus praktischen gründen.." das ist die Krönung!
Wär doch auch praktisch wenn man dem Kind das Genital ganz
abschneidet. Man spart sich den ganzen Aufklährungs-Kram.
Wahrung der Menschenrechte ist "staatliche Bevormundung"?
Da geht mir echt die Hutschnur hoch!
Dieses Urteil ist - im Gegenteil - ein Schlag auf die Schulter aller Humanisten, die die Menschenrechte über die Interessen von Teilgruppen stellen. Und bestimmte religiöse Gruppen, inklusive ihrer Traditionen, sind nunmal Teilgruppen. Jede Teilgruppe will ihr Süppchen kochen und die Welt auf ihre Weise erklären - ok, kein Problem. Aber irgendwo muss die Grenze sein. All die hier im Forum gegebenen Beispiele, von "Met aus Schädeln saufen" über Beschneidung von Mädchen, Piercings, Schönheits-OPs .... aus "religiösen" Gründen müssen vor dem gleichen allgmeingültigen Hintergrund beurteilt werden.
Da kann nicht zählen, wie lange es die Tradition schon gibt, wie viele daran teilhaben etc.
Und Beschneidung ohne medizinische Indikation ist ein unnötiger Eingriff. Somit Körperverletzung. Somit Missachtung der Rechte des Kindes.
Es geht überhaupt nicht darum, dass es (angeblich starke) hygienische Vorteile hat. Ist es nicht komisch, wie religiöse Leute plötzlich angeblich "wissenschaftlich" argumentieren, um eine rein religiös motivierte Handlung zu "verkaufen". Bitte mehr Ehrlichkeit! Hier geht es um einen Bund mit dem Gott.
Und es ist schon sonnenklar, warum man den Kindern nicht mit 14 die Wahl lässt und sie bis dahin persönlich mit Bekenntniszwängen in Ruhe lässt: Welcher Junge lässt sich in dem Alter freiwillig beschneiden? Die Eltern sollten akzeptieren, dass ihre Kinder frei wählen. Es gibt keine "katholischen" oder "muslimischen" Kinder, so wie es auch keine "kommunistischen" oder "atheistischen" Kinder gibt.
Das ist so nicht richtig. Wenn Sie die Zugehörigkeit, erzwungen oder nicht, zu einer Religionsgemeinschaft aufgeben, gelten Sie als Apostat. Die Folgen können gravierend sein: Apostasie
Mir wäre es lieber, man hätte mich nicht getauft. Aus Prinzip.
Nein.
Eltern haben überhaupt nicht zu bestimmen, was am Kind alles
körperlich für ihre eigenen Schönheitsideale, religiöse Gesinnungen
etc. alles verändert werden darf. Der Körper eines jeden Menschen
gehört ihm selbst und darf nicht von anderen für deren Ideale
missbraucht werden. Ansonsten könnte man gleich als Elternteil
seinem Kind auf die Haut eintätowieren: "Mama und Papa sind die Besten", damit das Kind das auch ja sein ganzes Leben lang nicht
vergisst.
Ich erkläre es Ihnen gerne nochmal: Man prüft im deutschen Recht die Strafbarkeit eines Menschen wie folgt (denn darum ging es hier, die Strafbarkeit des Arztes).
I. Tatbestand des § 223 StGB
1. Objektiver Tatbestand
Der Arzt hat den Jungen beschnitten und ihn damit sowohl an seiner Gesundheit verletzt als auch körperlich misshandelt.
2. Subjektiver Tatbestand
Der Arzt hat mit Wissen und Wollen des tatbestandlichen Erfolges gehandelt und hatte daher Vorsatz.
II. Rechtswidrigkeit
Der Arzt könnte hier durch eine Einwilligung gerechtfertigt sein. Die Einwilligung ist Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts des Patienten aus Art. 2 I, 1 I GG. Sie ist losgelöst von Erwägungen der Vernünftigkeit, insbesondere spielt eine medizinische Indikation keine Rolle (allenfalls bei der Aufklärung über den Eingriff).
a)Über die körperliche Unversehrheit darf man grundsätzlich verfügen.
b)Das Kind müsste einwilligungsfähig gewesen sein.
aa)Als Säugling bringt man nicht die nötige Einwilligungsfähigkeit mit, also war das Kind selbst nicht Einwilligungsfähig.
bb)Für einen nicht einwilligungsfähigen handeln die gesetzlichen Vertreter. Dies sind im Falle eines minderjährigen Kindes die Eltern, § 1631 StGB. Im Lichte des Art. 6 II 1 GG muss das Elternrecht Grundrechtskonform ausgelegt werden.
Um dem Elternrecht zu genügen, ist es stetige Rechtsprechung des BVerfG, dass die staatliche Gemeinschaft nur eine Wächterfunktion hat. Der Staat darf Eltern nicht vorschreiben, nach welchen Maßstäben sie ihre Kinder erziehen. Insbesondere gibt es keine staatlich verordnete Vernünftigkeit. Eltern dürfen im Rahmen des vertretbaren die Kinder kraft ihres aus der Natur der Sache folgenden Rechts als Eltern nach ihren Wertvorstellungen erziehen.
Lediglich, wenn eine Handlung unvertretbar erscheint und das Wohl des Kinders gefährdet, darf der Staat das Elternrecht begrenzen.
Eine Beschneidung ist ein minimalinvasiver Eingriff und wird idR unter örtlicher Betäubung vorgenommen. Es wird ein kleiner Hautlappen entfernt, die Wunden verheilen nach wenigen Tagen. Der Eingriff vermindert das Risiko von Geschlechtskrankheiten, sowohl für den Patienten, als auch für etwaige Sexualpartner und sorgt für eine Geschlechtshygiene. Besondere Eingriffspezifische Risiken (jetzt kommen Sie mir nicht mit Infektionen, die können bei jedem Eingriff auftreten) bestehen nicht.
Im Vergleich mit einer Zahnextraktion oder einer prohylaktischen Polypen- oder Mandelentfernung erscheint das Eingriffsrisiko nicht unvertretbar.
Eine Gefährdung des Kindeswohles ist nicht gegeben. Mithin ist die Einwilligung wirksam. Der Arzt ist nicht strafbar.
Ps. Wenn Sie dagegen argumentieren wollen:
Bitte nicht mit:
"Aber in Art. 2 GG steht das Recht auf körperliche Unversehrheit". Bischen fundiert dürfte es dann schon sein. Für diejenigen, die Schwierigkeiten haben dem zu folgen:
Da steht nichts von Religion in meiner Argumentation. Argumentieren Sie rechtlich, nicht politisch. Schließlich bewerten Sie ein rechtliches Verfahren, kein politisches. Recht =/= Politik.