dapdDer Zoff um die Vorratsdatenspeicherung wird schärfer. Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger provoziert ihre Gegner mit demonstrativer Sturheit. Ihrem Kabinettskollegen Hans-Peter Friedrich wirft die FDP-Politikerin vor, ihr den Krieg zu erklären. Spricht die Kanzlerin ein Machtwort?
http://www.spiegel.de/politik/deutsc...828307,00.html
stimmt. Aber in Bezug auf die VDS (bzw den Zugriff auf die Daten) nach TKG TKG - Einzelnorm Satz 2
ja. Allerdings ist das genau die VDS. Wenn die Daten da sind, stehen sie auch der Strafverfolgung zur Verfügung. Es gibt keine Speicherung von guten Daten nur für den Nutzer.
na ja, ich denke die sehen es selbst so. s.o. ist das vermutlich mit wenig Wissen unterfüttert.
stimmt. Aber in Bezug auf die VDS (bzw den Zugriff auf die Daten) nach TKG TKG - Einzelnorm Satz (2) , also im Kontext des diskutierten Themas, sind sie gleichgestellt.
Wo steht das? Die Datenweitergabe ist kein Automatismus!
Richtigerweise sollte es wohl heißen: "könnten der Strafverfolgung auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden!"
Und immer noch: Der springende Punkt ist die anlasslose Speicherung!
Wieso begründet mir niemand aus der Fraktion der VDS-Befürworter einmal diesen Punkt?
Ich bin nicht aus der Fraktion, aber ich begründe Ihnen dieses aus der CSU wohl vorgetragene "Prinzip". Es ist offensichtlich sehr an das "Prinzip" der verdachtsunabhängigen Kontrollen angelehnt, bei der traditionell der erfahrene Beamte mit dem richtigen Richer, wieder traditionell, nachweisbar Erfolge hat. Lässt sich so seit Jahrzehnten in Bayern erfahren (oder sind's sogar Jahrhunderte ?).
Wenn als grundsätzlich gilt : verdachtsunabhängige Vorgehensweise
dann : niemals nötig einen Verdacht zu begründen
Es gibt ja schlicht keinen, darum : "Open for all and every Method to create suspicion"
Ihr Denkfehler ist die Idee mit der Fraktion der Befürworter von irgendwas. Es geht aber, zumindest mir, darum, erst mal zu klären, was dieses Irgendwas ist. Wenn Sie mich als "Befürworter", also in dieser Diskussion näher an Friedrich als an Leutheuser -Schnarrenberger, verorten, dann sollten wir doch noch mal über Lesekompetenz reden.
Aber zu Ihrer Frage. Der Zugriff auf die Daten lt §111 TKG erfassten Daten ist in §112 und §113 geregelt. Es ist dort keine Möglichkeit eingeräumt, Daten, die nach §111 oder entsprechender vertraglicher Regelung mit dem Kunden erfasst wurden, zurückzuhalten.
Wenn Sie sich übrigens mal §112 anschauen, die c´t hatte damals auch eine exzellente Analyse der erheblichen datenschutzrechtlichen Probleme gebracht, in den Bedingungen der automatischen Datenabfrage steckt wirklich Sprengsoff. Hat weder damals noch heute jemanden interessiert, die Lemminge haben sich am 111er festgebissen, IMHO ein Nebenschauplatz.
Also nicht:"könnten der Strafverfolgung auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden!" sondern müssen. Die Übertragung nach §112 ist sogar so zu gestalten, daß der Telekommunikationsanbieter gar nicht weiß, was abgefragt wird (steht da, einfach lesen). Das schließt logisch eine Wahlfreiheit bei der Datenweitergabe aus.
Ist ja doch noch durchgekommen.
Einen Tag später.
Das reicht, wenn man nur Scheißhausparolen schreit, niedermachen geht auch mit Versatz.
Es reicht nicht, um auf Fragen einzugehen, niemand gibt sich mit Antwortzeiten wie in Zeiten der Briefpost zufrieden.
Mit diesem Mist bleiben nur die Schreihälse im Forum, schade.
Vernünftige Diskussionen wie vor dem idiotischen Hamburger Urteil sind leider schwer geworden. Da ist IMHO so viel an Meinungsfreiheit verloren gegangen, dagegen ist der Gegenstand der Diskussion hier eine Petitesse.
Das wär doch mal was für die Piraten.