Wenn Sie meine Ausführungen ganz lesen, werden Sie feststellen, dass ich von einem ähnlichen Fall der vor dem BGH landen würde, zerbröselt würde. Dass dieser Fall nicht dort landen wird ist redundant.
Zudem missdeuten Sie die Einwilligungsdogmatik im Falle des minderjährigen Kindes. Die Befugnis zur Einwilligung steht dem Kind hier nicht zu, da es nicht einwilligungsfähig ist. Daher geht diese auf die gesetzlichen Vertreter über, die Eltern. Die Eltern nehmen dieses Recht verbürgt durch Art. 6 GG. Sie sprechen das Elternrecht ja selbst an. Art. 4 GG lassen wir mal außen vor, der taugt in der Tat nicht zur Rechtfertigung des Eingriffs. Wenn wir aber von der Dogmatik des Art. 6 GG ausgehen, dann ist die Untersagung der Einwilligung ein Eingriff in das Elternrecht. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft, Art. 6 Abs.2 GG. Durch den Wortlaut der Norm wird hier schon klargestellt, dass die Ausübung des Elternrechts grundsätzlich den Eltern obliegt und nur überwacht wird. Überwachung meint, dass der Staat subsidiär tätig wird, sobald das Elternrecht überschritten ist. Dafür hat sich der Begriff der Kindeswohlgefährdung auch im Verfassungsrecht verankert. Eine Kindeswohlgefährdung liegt hier aber nicht vor. Sie verkennen die Dogmatik des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG als Abwehrrecht. Nicht die Eltern müssen eine Rechtfertigung dafür liefern, warum Sie sich auf ihr Recht zur Erziehung des Kindes, welche mittelbar auch die religiöse Erziehung erfasst, berufen, sondern der Staat muss begründen, warum er in dieses Recht eingreift.
Dafür bedarf es eines legitimen Zwecks, der Eingriff muss erforderlich geeignet und angemessen sein.
Wenn Sie diese
Prüfung schulmäßig durchsubsumieren, kommen Sie zu dem Ergebnis, dass der Eingriff des Staates in das Elternrecht nicht zu rechtfertigen ist.