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Landgericht Köln: Beschneidung aus religiösen Gründen ist strafbar

Es ist ein Urteil mit großer Wirkung: Das Landgericht Köln hat entschieden, dass die Beschneidung von Jungen aus religiösen Gründen strafbar ist. Es handelt sich um eine Körperverletzung, auch wenn die Eltern des Kindes einwilligen. Bislang agierten die Mediziner in einer rechtlichen Grauzone.

Religiös motivierte Beschneidung von Jungen ist laut Gericht strafbar - SPIEGEL ONLINE
  1. #230

    Zitat von ObackoBarama Beitrag anzeigen
    Gut dann gehen Sie zu den Millionen von Muslimen in Deutschland und zu den Paar Zehn Tausenden Juden und versuchen Sie ihnen es zu verbieten..

    Und, dann klagen Sie ja auch noch die Jesu Eltern, Josef und Maria vor dem Kölner Gericht..
    und wenn es milliarden muslime gäbe. die anzahl spielt keine rolle. unrecht wird nicht durch seine häufigkeit recht.
  2. #231

    Klingt juristisch, ist aber von Ihnen in Teilen..

    Zitat von Rechtskenntnisse Beitrag anzeigen
    Dieses Urteil ist schlichtweg unhaltbar und wird keinen großen Einfluss auf die Rechtsprechung haben. Jeder ärtzliche Heileingriff ist auf dem Boden der herrschenden Dogmatik eine tatbestandsmäßige Körperverletzung. Diese kann durch eine Einwilligung gerechtfertigt werden (ungeschriebener Rechtfertigungsgrund). Die Befugnis zur Einwilligung bedingt Einwilligungsfähigkeit. Sofern diese nicht gegeben ist, steht das Recht zur Einwilligung dem gesetzlichen Vertreter zu, in diesem Fall den Eltern (§ 1626 Abs. 1 BGB). Seine Grenzen findet die Einwilligung im Kindeswohl, Art. 6 GG. Man muss schon derbe Rechtsbeugung betreiben, um in einem minimalinvasien Eingriff, der von der WHO empfohlen wird eine Kindeswohlgefährdung zu sehen. Der Begriff der Kindeswohlgefährdung ist eng auszulegen, um dem Recht der Eltern auf Erziehung ihres Kindes gerecht zu werden. Insgesamt für die Rechtsprechung eher weniger bedeutend. Spätestens, wenn ein ähnliche Fall mal vor dem BGH oder BVerfG landet, würde ein ähnlich lautendes Urteil in seine Einzelteile zerbröselt.
    zusammengestrickt und entspricht nicht der bundesdeutschen Rechtsauffassung. Ein Kind hat nach Ihrer Darstellung praktisch immer mangelnde Einwilligungsfähigkeit: also tun die Eltern, was sie wollen. DAS ist Rechtsbeugung. Der Staat muss im Zweifel das Wohl des Kindes bestimmen, wenn Eltern aus religiösen Gründen auf eigene Vorstellungen fixiert sind. Das hat das Gericht hier jetzt entschieden. Religiöse Fanatiker bestimmen nicht unsere Rechtsnormen. Die Brisanz liegt nach meiner Auffassung darin, dass nicht nur Muslime sondern auch Juden diese Beschneidung praktizieren. Der von Ihnen beschrieben" minimalinvensive" Eingriff ist im Grundgesetz oder an anderen Stellen nicht vorgesehen, die Grenzen wären wiederum den Religiösen überlassen, also wäre dann die Beschneidung von Mädchen eventuell auch "minimal". Es ist aber in beiden Fällen nach unserem Rechtsverständnis strafbar. Die viel zu lange Duldung und Wegschauen hat hier zu Ansprüchen geführt, die um so schwerer von unserer Justiz bekämpft werden können. Aber irgendwann muss man konsequent anfangen.
  3. #232

    Gut, das dem religiösen Pack und dem Aberglauben eines vor dem Bug geschossen wurde.
  4. #233

    Zitat von catsby Beitrag anzeigen
    Waren Sie mal mit einen Beschnittenen Mann zusammen?Dann wüsten Sie was für Probleme enstehen können.Es ist mehr als an der Zeit das dieses grausame "Ritual" abgeschafft wird.
    Können Sie mich bitte aufklären. Ich bin beschnitten und habe noch nie von Problemen gehört bzw. welche erlebt.
  5. #234

    Ja, genau...

    Zitat von Rechtskenntnisse Beitrag anzeigen
    Dieses Urteil ist schlichtweg unhaltbar und wird keinen großen Einfluss auf die Rechtsprechung haben.
    Da Sie das ja offensichtlich besser wissen, sollten Sie das Landgericht Köln dann aber auch mal schleunigst über seinen Irrtum aufklären.

    Zitat von Rechtskenntnisse Beitrag anzeigen
    Jeder ärtzliche Heileingriff ist auf dem Boden der herrschenden Dogmatik eine tatbestandsmäßige Körperverletzung.
    Oh, Sie scheinen ein Doppelstudium Medizin/Jura absolviert zu haben. Ihre Aussage ist dennoch völliger Blödsinn. Schon mal was von medizinischer Indikation gehört, Herr Doktor?
  6. #235

    Zitat von Rechtskenntnisse Beitrag anzeigen
    Wenn Sie meine Ausführungen ganz lesen, werden Sie feststellen, dass ich von einem ähnlichen Fall der vor dem BGH landen würde, zerbröselt würde. Dass dieser Fall nicht dort landen wird ist redundant.
    Zudem missdeuten Sie die Einwilligungsdogmatik im Falle des minderjährigen Kindes. Die Befugnis zur Einwilligung steht dem Kind hier nicht zu, da es nicht einwilligungsfähig ist. Daher geht diese auf die gesetzlichen Vertreter über, die Eltern. Die Eltern nehmen dieses Recht verbürgt durch Art. 6 GG. Sie sprechen das Elternrecht ja selbst an. Art. 4 GG lassen wir mal außen vor, der taugt in der Tat nicht zur Rechtfertigung des Eingriffs. Wenn wir aber von der Dogmatik des Art. 6 GG ausgehen, dann ist die Untersagung der Einwilligung ein Eingriff in das Elternrecht. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft, Art. 6 Abs.2 GG. Durch den Wortlaut der Norm wird hier schon klargestellt, dass die Ausübung des Elternrechts grundsätzlich den Eltern obliegt und nur überwacht wird. Überwachung meint, dass der Staat subsidiär tätig wird, sobald das Elternrecht überschritten ist. Dafür hat sich der Begriff der Kindeswohlgefährdung auch im Verfassungsrecht verankert. Eine Kindeswohlgefährdung liegt hier aber nicht vor. Sie verkennen die Dogmatik des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG als Abwehrrecht. Nicht die Eltern müssen eine Rechtfertigung dafür liefern, warum Sie sich auf ihr Recht zur Erziehung des Kindes, welche mittelbar auch die religiöse Erziehung erfasst, berufen, sondern der Staat muss begründen, warum er in dieses Recht eingreift.

    Dafür bedarf es eines legitimen Zwecks, der Eingriff muss erforderlich geeignet und angemessen sein.

    Wenn Sie diese Prüfung schulmäßig durchsubsumieren, kommen Sie zu dem Ergebnis, dass der Eingriff des Staates in das Elternrecht nicht zu rechtfertigen ist.
    In der Klausur gibt das aber nicht viele Punkte, so oft wie sie falsch abbiegen...
    Es ist absolut egal, ob das Kind rechtsfähig ist oder nicht. Es steht lediglich Art. 2 (2) GG (Recht auf körperliche Unversehrtheit) gegen Art. 4 (1)(2) GG (Recht auf Religionsausübung). Und da ist Art. 2 (2) höher zu bewerten. Art. 6 GG (Ehe + Familie) bringt sie auch nicht weiter, über allem steht das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit. Deswegen ist auch die Prügelstrafe mittlerweile strafrechtlich verfolgt, auch hier ist Art. 6 GG gegenüber Art. 2 (2) nachrangig.
    Und nochmal: Die Beschneidung verletzt das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit, dies ist weder durch Art. 4 GG noch durch Art. 6 GG zu rechtfertigen!
  7. #236

    Zitat von gunnarqr Beitrag anzeigen
    Aber die grausame Beschneidung von Mädchen aus religiösen Gründen wird hier mit keiner Silbe erwähnt...
    Oder wer glaubt das dies nicht auch hier passiert, wenn die Eltern fanatisch genug sind?
    Natürlich nicht, weil das völlig unstrittig kriminell ist und kein deutscher Arzt das je durchführen würde.
    (und falls doch, wäre er auch völlig unstrittig seine Approbation los und säße im Knast)
  8. #237

    Quatsch mit Sosse!

    Zitat von rad666 Beitrag anzeigen
    Das Gericht sieht das anders: Eine Beschneidung verletzt das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit. Punkt. Ist auch etwas schizophrenen, wenn man seinen Kleinen nicht mal einen Klapps bei der Erziehung geben darf, es aber ok ist einen Teil seines (gerade im Wachstum befindlichen) Penis abschneiden zu lassen, weil der liebe Gott es so will.
    Nach ihrer Argumentation dürfte man einem Kleinkind alles abschneiden, so lange es nicht mit "hoher Wahrscheinlichkeit eine Schädigung des Kindes ergeben wird": Ohrläppchen, Augenbrauen, Kopfhaar (Glatze ist sexy), Blinddarm schon mal prophylaktisch, ...
    Bei Jungen gibt es öfter eine Vorhautverängung, dann wird sie operativ entfernt.

    Für einige Frauen soll der Sex mit Männern ohne Vorhaut interessanter sein.
  9. #238

    Zitat von onkel-pelle Beitrag anzeigen
    Geistiger Nachholebedarf: Es geht um Körperverletzung, die nur durch das Recht auf Religionsausübung gedeckt war - jetzt hoffentlich nicht mehr.
    Das ist der Kern, den Sie hoffentlich reflektieren können.
    Nachholbedarf auch für Sie. Es geht auch um Traditionen und persönliche Einstellung. Nicht jedes Kind wird aus religiösen oder medizinischen Gründen beschnitten. Aber wann reden wir über Ohrlöcher?
  10. #239

    Zitat von Jasro Beitrag anzeigen
    Und als Jesus erwachsen war, wurde er gekreuzigt.

    Was soll das denn für ein "Argument" sein?

    Im Übrigen ist doch für Christen laut 2. Römer 25-29 für Christen die Pflicht zur Beschneidung aufgehoben.

    Aber selbst wenn es nicht so wäre, wenn es also auch bei Christen noch die Beschneidung gäbe, wäre es keine Rechtfertigung ohne medizinische Notwendigkeit einen so schwerwiegenden Eingriff ohne Einverständnis des Betroffenen vorzunehmen, der außerdem auch alt genug sein muss, dies für sich selbst zu entscheiden.

    Ich bin weder Muslim noch Jude und ich bin nicht beschnitten..Aber es ist deren Sache, Jahrhunderte alte Tradition, Bei einer Beschneidung gibt es in muslimischen und jüdischen Familien, immer ein großes Fest, wie bei uns bei der Kommunion oder der Konfirmation.
    Kein Muslim und kein Jude der mal als Junge beschnitten wurde, hat dagegen jemals protestiert, ganz im Gegenteil, die alle sind stolz darauf und warum sollte ich und die anderen Nichtmuslime und Nicthjuden sich da einmischen?








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