Auf den ersten Blick merkwürdig erscheint der vom Gesetzgeber hergestellte Zusammenhang zwischen Rezeptpflicht und Erstattung in der Tat. Denn Rezeptpflicht besagt ja lediglich, daß ein Medikament besonders gefährlich oder nebenwirkungsreich ist. Der Gesetzgeber argumentiert wohl, daß ein solches Medikament nur dann zum Einsatz kommt, wenn sein Nutzen seinen Nachteil überwiegt und damit besonders groß sein muß.
Tatsächlich ist es allerdings so, daß ja nicht der Nutzen, sondern das Kosten-Nutzen-Verhältnis relevant ist. Und hier schneiden rezeptfreie Medikamente teilweise besser ab als rezeptpflichtige. Der Gesetzgeber war hier wohl an eine Lösung interessiert, bei der er nicht selbst den Nutzen prüfen muß, sondern sich einfach an eine bestehende Bewertung, die Rezeptpflicht, anhängen kann, auch wenn diese nicht genau das besagt, um das es dem Gesetzgeber eigentlich geht.

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