Zitat von
Tall Sucker
Fehler beim Ausschluss der Öffentlichkeit sind absolute Revisionsgründe. Kommen sie vor, ist das Urteil auf jeden Fall in der Revision aufzuheben.
Das muss auch die Kammer wissen. Es stellt sich daher schon die Frage, ob dies nicht provoziert werden soll. Dies ist keineswegs so weit hergeholt wie es den Anschein hat: damit erreichte die Kammer nämlich, dass andere Vorgänge nicht mehr vom BGH durchleuchtet werden. Und es wäre auch nicht das erste Mal, dass Richter, um eine Überprüfung heikler Maßnahmen zu verhindern, kurzerhand einen anderen Fehler einbauen. Damit sind alle zufrieden: das Urteil wird zwar abgeschossen, aber Richter und Staatsanwälte entgehen der Rüge des BGH.