...wurde mir im Jurastudium beigebracht, daß zum Sperrmüll bereitgestellte Sachen herrenlos sind. Und an herrenlosen Sachen erwirbt derjenige Eigentum, der sie in Besitz nimmt, siehe § 958 BGB.
Durch das Urteil der Ravensburger Richter wird aber mehr Rechtsunsicherheit geschaffen als Klarheit erzeugt wird. Letztlich kann es nicht auf die Intensität der persönlichen Beziehung zu einem Gegenstand ankommen, um die Eigentumsverhältnisse zu beurteilen, sondern darauf, was der Eigentümer mit dem Gegenstand tut.
Stellt er ihn auf die Straße, um ihn von einem Müllentsorger abholen zu lassen, tut er damit kund, daß er ihn "loswerden", sprich sein Eigentum an ihm aufgeben will. In diesem Augenblick werden die Sachen herrenlos und Eigentümer wird derjenige, der sie in Besitz nimmt. Wenn man jetzt anfängt, die einzelnen Gegenstände nach dem Grad der perönlichen Beziehung zum Alteigentümer zu sortieren, um zu klären, was nun herrenlos ist und was nicht, stürzt man sich ins Chaos. Denn diese Frage kann niemand klar und einduetig beantworten.
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