Wenn sich kein Investor oder Gruppe findet, welche die insolvente Kette kauft, wird auch keiner mehr da sein, der Lohn- oder Abfindungsforderungen zahlen kann. In erster Instanz eines Arbeitsgerichtes kann ein Klaeger entweder selbst, weil kein Anwaltszwang, klagen, Kuendigungsschutzklage, wo dann auch in diesem Falle Abindungsansprueche der Hoehe nach festgelegt werden konnen, aber ob die noch beitreibbar sind, ist ein Gluecksspiel. Findet sich kein Investor und geht die Kette in Aufloesung, sitzen die Lohnglaeubiger auf ihren Forderungen. Das Prozessrisiko kann eingegangen werden, ob die Forderungen beitreibbar sind oder nur in der Glaeubigerliste landen, ist eine andere Sache.
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