Was muss ein Schaffner tun, wenn ein Reisender muss? Vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf steht ein Beamter, der einem Fahrgast den Mülleimer als Toilette empfahl. Doch anders als die Bahn meint die Justiz: Klaus O. tat recht daran. Eine Geschichte von Notdurft und Nothilfe.
http://www.spiegel.de/panorama/justi...794191,00.html
Vielleicht ja noch nicht einmal geplant? Wie oft musste ich im Büro schon überhastet abbrechen, weil es doch mal wieder länger gedauert hat und der (!) LETZTE (!) Zug noch erwischt werden musste?
(Mittlerweile haben wir für solche Fälle ein Pool-Fahrzeug auf Firmenkosten, aber die Situation hatte ich bis dahin schon mehr als einmal.)
Ich saß schon mal neben einem Mülleimer, in den jemand hineingekotzt hat. Nach Ortung der Quelle des Gestanks habe ich schnell das Weite gesucht. Aber wenn ich so überlege, ist mir ein vollgekotzter Mülleimer immer noch deutlich lieber als Erbrochenes auf den Sitzen oder im hohen Bogen quer durchs Bahnabteil.
Hmhm. Jaja. Ihre Streckenkunde scheint nicht die allerbeste zu sein:
Haltern am See - Bottrop - Essen - Velbert-Langenberg - Wuppertal S 9
Auf dieser Strecke gibt es lediglich Haltepunkte - und die haben keine Toiletten. Auch verzögert sich die Einfahrt des Öfteren, weil Rangierfahrten vorgenommen werden - und diese Strecke nicht eine ist, die unbedingt vorrangig bedient werden muß.
Der Bahnbedienstete hat völlig korrekt, umsichtig und flexibel gehandelt.
Was man von den meist nicht verbeamteten, in Schnellkursen geschulten und zunehmend mit kurzen Zeitverträgen abgespeisten Hilfskräften im Zugbegleitdienst nicht behaupten kann.
Das ist definitiv falsch.
Aber vielleicht sind Sie noch so jung, dass Sie die S-Bahnen mit vorhandenen Toiletten noch gar nicht kennen gelernt haben. Vor der DB AG hatten alle S-Bahnen außer den Zügen der Baureihe ET 420 Toiletten. Und definitiv alle anderen Nahverkehrszüge.
Nun glaube ich zwar, dass der Bahner einfach mal 'nen schnoddrigen Kommentar zur Lage abgeben wollte udn der Bursche das wörtlich genommen hat, aber Folgendes schoss mir angesichts des Nachspiels durch den Kopf:
Die spezifisch mögliche Gesundheitsgefährdung eines Passagiers durch unterdrückte Notdurft konnte der Eisenbahner nicht einschätzen oder beurteilen, denn er ist kein Mediziner. Er konnte jedoch sehr wohl einschätzen, ob Urin in einem Papierkorb zur Beschädigung desselben führt und ob die Bahnreinigung über die notwendigen Mittel zur anschließenden Beseitigung der Verschmutzung verfügt. Beim Abwägen der Fürsorgepflicht gegenüber den Fahrgästen und seiner Pflicht zum Schutz von Bahneigentum hat der Beklagte die ethisch-moralisch höhere Pflicht gewählt und menschliches Wohlergehen über Sachwerte gestellt.
Wir beantragen daher die Einstellung des Verfahrens und schlagen den Beklagten ferner für das Bundesverdienstkreuz vor, da seine Menschlichkeit und sein Mut zu einer unüblichen Entscheidung weit über die zu erwartende Pflichterfüllung hinaus ging.