Extreme Lastschriftgebühren: Wie aus 5 Euro Kosten plötzlich 55 werden

Wer sein Konto überzieht, muss oft doppelt zahlen: Neben den Zinsen werden enorme Zusatzkosten fällig, sobald eine Lastschrift scheitert. Firmen wie der Online-Bezahldienst Click and Buy verlangen dann 15 Euro Gebühr - Verbraucherschützer sind empört, die Abbucher sehen kein Problem.

http://www.spiegel.de/wirtschaft/ser...700613,00.html
  1. #100

    .

    Zitat von weltoffener_realist Beitrag anzeigen
    Es ist eigentlich kein Geheimnis, ebenso wie Mahngebühren unterliegen auch die hier diskutierten Gebühren einer gerichtlichen Kontrolle. Allein die Höhe ist strittig. Warum also die Annahme, der Verbraucher sei hier quasi hilflos ausgeliefert? Wenn Sie im Einzelfall rechtliche Angriffspunkte finden, können Sie die Zahlung jederzeit verweigern und es auf eine Klage von Click&Buy u.a. ankommen lassen.
    Sag ich ja. Das ist ja genau meine Empfehlung an die Leute, die hier abgezockt werden sollen.

    @ pit-mj: Dann erstreiten Sie sich doch Ihre "kostendeckenden" Mahngebühren. Die Gerichte werden schon ihre Gründe gehabt haben, die jeweiligen Rahmen festzulegen, nicht zuletzt aus den von Ihnen genannten Umständen wie Automatisierung, Kommunikation über das Internet, etc. Letztlich schreiben Sie doch schwarze Zahlen und legen die Kosten, die Sie im speziellen Fall mehr zu haben scheinen, doch ohnehin anders um. So what? Das Problem haben genauso Ihre Konkurrenten und wenn nicht, dann machen Sie etwas falsch.
  2. #101

    Schildbürgerstreich

    Zitat von toledo Beitrag anzeigen
    Was diesen staatlichen Zulassungsterror betrifft, so würde ich für die Zulassung die gewünschte Einzugsermächtigung erteilen und sofort nach dem Stempeln wieder zurückziehen!
    Und dann wollen wir mal sehen...
    Was machen eigentlich Menschen ohne Konto..?
    Ein Bekannter von mir arbeitet bei der Finanzkasse im Bereich Kfz-Steuer. Seinen Aussagen zufolge platzen über 20% der erzwungenen Abrufe.

    Ein Schildbürgerstreich, Menschen eine Abrufvollmacht aufzuzwingen, die genau wissen, das ihr Konto den Abruf nicht hergibt.

    Die überweisen dann später den fälligen Betrag, nebst Gebühren.

    Warum lässt man die nicht gleich im Überweisungsverfahren laufen ?
  3. #102

    So what?

    Zitat von B. Wunram Beitrag anzeigen
    Sag ich ja. Das ist ja genau meine Empfehlung an die Leute, die hier abgezockt werden sollen.

    @ pit-mj: Dann erstreiten Sie sich doch Ihre "kostendeckenden" Mahngebühren. Die Gerichte werden schon ihre Gründe gehabt haben, die jeweiligen Rahmen festzulegen, nicht zuletzt aus den von Ihnen genannten Umständen wie Automatisierung, Kommunikation über das Internet, etc. Letztlich schreiben Sie doch schwarze Zahlen und legen die Kosten, die Sie im speziellen Fall mehr zu haben scheinen, doch ohnehin anders um. So what? Das Problem haben genauso Ihre Konkurrenten und wenn nicht, dann machen Sie etwas falsch.
    Durch die Automatisierung des Mahnwesens kann man mit 7,50 EUR für drei Mahnungen gerade noch leben. Eine individuelle Betreuung des Kunden ist damit aber natürlich nicht möglich. Letztlich zahlen alle pünktlich zahlenden Kunden diesen zusätzlichen Aufwand mit. Die Rechtsprechung will es so. Das ist der Grund, warum Inkassobüros wie Pilze aus dem Boden schießen. Der ehrliche kleine Händler kann den Verwaltungsaufwand nicht mehr tragen und lagert das Problem aus. Die Inkassobüros nehmen dann Gebühren, die denen der Anwaltskanzleien entsprechen. Finden Sie das dann besser?
  4. #103

    Mal versuchen...

    ...bei der Anmeldung eines Autos beim Straßenverkehrsamt (in NRW) wird eine Einzugsermächtigung für die KFZ-Steuer verlangt...
    Zitat von toledo Beitrag anzeigen
    Was diesen staatlichen Zulassungsterror betrifft, so würde ich für die Zulassung die gewünschte Einzugsermächtigung erteilen und sofort nach dem Stempeln wieder zurückziehen!
    Und dann wollen wir mal sehen...
    Was machen eigentlich Menschen ohne Konto..?
    Wäre ein Versuch Wert. Eine Anfrage beim Straßenverkehrsamt ergeb allerdings die Mitteilung, daß man die Aufhebung der Einzugsermächtigung an das Finanzamt richten muß, nicht an das Straßenverkehrsamt. Bislang habe ich das noch nicht versucht, aber nach den einschlägigen Urteilen ist es statthaft, die Zahlung durch Einzugsermächtigung als Bedingung zu stellen, wenn a) der Betrag niedrig ist oder b) bei höheren Beträgen, wenn der Betrag über langer Zeit konstant bleibt. Natürlich wurde nicht definiert, was "niedrig" und was "höher" bedeutet. Aber bei der KFZ-Steuer könnte das Finanzamt durchaus argumentieren, daß die Beträge länger konstant bleiben und ein Zwang zur Einzugsermächtigung deshalb statthaft sei.
  5. #104

    ......

    Zitat von weltoffener_realist Beitrag anzeigen
    Ihre Einlassung in allen Ehren (auch ich bin wahrlich kein Freund von Zwängen), aber wie viele Kfz-Steuerpflichtige haben kein Girokonto? Wer sich solchen faktischen Notwendigkeiten verweigert, der wird doch auch kein Auto fahren?
    Doch. Ich würde mich verweigern. Und das es eine faktische Notwendigkeit ist, bzw. ich ganz entschieden!

    Außerdem.. bei alldem wollen wir mal nicht vergessen, dass es bereits heute verschiedene Dienstleister (speziell im Mobilfunk und ähnliche) gibt, die ausschließlich LSV als einzige Zahlungsart akzeptieren!
    Und auch wenn es einigen Spesenritter nicht gefallen mag, der BGH hat bereits mehrmals geurteilt. Und auch wenn es einigen Spesenritter nicht gefallen mag, niemand MUSS auf dem Konto eine Deckung haben!

    Der SPIEGEL am 8.3.2005
    BGH verbietet Gebühren für stornierte Lastschriften! (Az.: XI ZR 154/04).
    In diesem Fall hatte die tolle 'Beraterbank' DRESDNER BANK versucht, dass bereits seit 1997(!) geltende Verbot von Gebühren für RLS per interner Dienstanweisung zu umgehen und die gleiche Abzocke seinen Kunden als 'Schadenersatz' zu verkaufen!
    Nach einer Rüge des BGH hat diese Bank schnell den Schwanz eingezogen!
  6. #105

    Boah!

    Zitat von kewlo Beitrag anzeigen
    ...bei der Anmeldung eines Autos beim Straßenverkehrsamt (in NRW) wird eine Einzugsermächtigung für die KFZ-Steuer verlangt...

    Wäre ein Versuch Wert. Eine Anfrage beim Straßenverkehrsamt ergeb allerdings die Mitteilung, daß man die Aufhebung der Einzugsermächtigung an das Finanzamt richten muß, nicht an das Straßenverkehrsamt. Bislang habe ich das noch nicht versucht, aber nach den einschlägigen Urteilen ist es statthaft, die Zahlung durch Einzugsermächtigung als Bedingung zu stellen, wenn a) der Betrag niedrig ist oder b) bei höheren Beträgen, wenn der Betrag über langer Zeit konstant bleibt. Natürlich wurde nicht definiert, was "niedrig" und was "höher" bedeutet. Aber bei der KFZ-Steuer könnte das Finanzamt durchaus argumentieren, daß die Beträge länger konstant bleiben und ein Zwang zur Einzugsermächtigung deshalb statthaft sei.
    Ich muss schön ruhig bleiben, um nicht zensiert zu werden!
    Was dieser Staat oder seine Abgreifämter wollen, interessiert mich nicht! Ich habe kein Konto und fertig!
    Einfach diesen Geldeintreibern ins Gesicht lügen!
    Und jetzt schnell die Zulassung fertig machen, bevor ich gegen die Sachbearbeiter und ihre Chefs strafrechtlich wegeg Nötigung vorgehe!
    Was bildet sich dieser Staat eigentlich ein, sich noch alles erlauben zu dürfen?
  7. #106

    Sie bringen ja wirklich alles durcheinander...

    Zitat von toledo Beitrag anzeigen
    Der SPIEGEL am 8.3.2005
    BGH verbietet Gebühren für stornierte Lastschriften! (Az.: XI ZR 154/04).
    In diesem Fall hatte die tolle 'Beraterbank' DRESDNER BANK versucht, dass bereits seit 1997(!) geltende Verbot von Gebühren für RLS per interner Dienstanweisung zu umgehen und die gleiche Abzocke seinen Kunden als 'Schadenersatz' zu verkaufen!
    Nach einer Rüge des BGH hat diese Bank schnell den Schwanz eingezogen!
    Der BGH hat in dem von Ihnen zitierten Fall den Banken lediglich verboten, den Bankkunden (Verbrauchern) eine Gebühr für eine Leistung abzuverlangen, die von der Bank gar nicht erbracht wurde. Das ist auch völlig OK. Über diesen Fall reden wir hier aber gar nicht.

    In diesem BLOG geht es stattdessen um Gebühren, die eine Bank Dritten (Händlern, Dienstleistern) abverlangt, die eine Lastschrift auf ein bei ihr geführtes Konto durchführen. Eine solche Gebühr ist jedenfalls rechtens.

    Vor allem aber geht es um die Kosten, die dem Händler oder Dienstleister entstehen, der die Lastschrift veranlasst hat und der diese Gebühren dann zahlen muss und der zusätzlich noch die Kosten und den Arbeitsaufwand einer Rücklastschrift zu tragen hat. Und in diesen Fällen gibt es bisher nur Urteile, die bei Verbrauchern Gebühren in unangemessener Höhe verbieten.
  8. #107

    Missverständnis?

    Zitat von toledo Beitrag anzeigen
    Zitat von weltoffener_realist Beitrag anzeigen
    Ihre Einlassung in allen Ehren (auch ich bin wahrlich kein Freund von Zwängen), aber wie viele Kfz-Steuerpflichtige haben kein Girokonto? Wer sich solchen faktischen Notwendigkeiten verweigert, der wird doch auch kein Auto fahren?
    Doch. Ich würde mich verweigern. Und das es eine faktische Notwendigkeit ist, bzw. ich ganz entschieden!
    Ich habe mich evtl. missverständlich ausgedrückt. Ich habe lediglich die These aufgestellt, dass Leute, die sich der faktischen Notwendigkeit eines Girokontos verweigern, eher selten zur Gruppe der Kfz-Steuerpflichtigen gehören werden. Um diese arme Gruppe der Konto-losen hatten Sie sich doch Sorgen gemacht(?).

    Wenn Sie, aus welchen Gründen auch immer, dem Finanzamt die Einzugsermächtigung verweigern wollen, so stehe ich Ihnen dabei ganz sicher nicht im Wege. Ihre Erfolgsaussichten wage ich nicht einzuschätzen.

    Zitat von toledo Beitrag anzeigen
    Außerdem.. bei alldem wollen wir mal nicht vergessen, dass es bereits heute verschiedene Dienstleister (speziell im Mobilfunk und ähnliche) gibt, die ausschließlich LSV als einzige Zahlungsart akzeptieren!
    Warum sollte ich das vergessen? Ich begrüße diese Entwicklung sehr! Durch die Möglichkeit einer Rückbuchung liegen alle Vorteile auf meiner Seite - es sei denn, ich sorge nicht für die Deckung meines Kontos.

    Zitat von toledo Beitrag anzeigen
    Und auch wenn es einigen Spesenritter nicht gefallen mag, der BGH hat bereits mehrmals geurteilt. Und auch wenn es einigen Spesenritter nicht gefallen mag, niemand MUSS auf dem Konto eine Deckung haben!

    Der SPIEGEL am 8.3.2005
    BGH verbietet Gebühren für stornierte Lastschriften! (Az.: XI ZR 154/04).
    In diesem Fall hatte die tolle 'Beraterbank' DRESDNER BANK versucht, dass bereits seit 1997(!) geltende Verbot von Gebühren für RLS per interner Dienstanweisung zu umgehen und die gleiche Abzocke seinen Kunden als 'Schadenersatz' zu verkaufen!
    Nach einer Rüge des BGH hat diese Bank schnell den Schwanz eingezogen!
    Das Urteil ist hier nicht einschlägig, sie verwechseln das etwas. In jenem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob die Banken dem Kontoinhaber direkt die Gebühren für eine Rücklastschrift auftragen dürfen. Das dürfen sie lt. dem von Ihnen zitierten Urteil nicht.

    Die Banken dürfen die anfallenden Gebühren jedoch dem Auftraggeber der Lastschrift in Rechnung stellen (also Ikea, Debitel etc.), der wiederum kann Sie vom Verursacher dieser zusätzlichen Kosten einfordern.
  9. #108

    .

    Zitat von pit-mj Beitrag anzeigen
    Durch die Automatisierung des Mahnwesens kann man mit 7,50 EUR für drei Mahnungen gerade noch leben. Eine individuelle Betreuung des Kunden ist damit aber natürlich nicht möglich. Letztlich zahlen alle pünktlich zahlenden Kunden diesen zusätzlichen Aufwand mit. Die Rechtsprechung will es so. Das ist der Grund, warum Inkassobüros wie Pilze aus dem Boden schießen. Der ehrliche kleine Händler kann den Verwaltungsaufwand nicht mehr tragen und lagert das Problem aus. Die Inkassobüros nehmen dann Gebühren, die denen der Anwaltskanzleien entsprechen. Finden Sie das dann besser?
    Wenn Sie am Limit arbeiten, wozu sollten Sie auf eine ausbleibende Zahlung des Kunden Rücksicht nehmen, in dem Sie das mit ihm ausdiskutieren? Vor Allem, wenn er gerade nicht per Lastschrift zahlt, sondern sich alle Zeit der Welt lassen kann? Ihre individuelle Betreuung ist eben so lange nutzlos, wie Sie keinen Mist gebaut haben, wo Sie sich offenbar aber nicht sicher sind, ob Ihre Mitarbeiter nicht vielleicht doch Mist gemacht haben. Wenn Mist bauen zu Ihrem Geschäftsmodell gehört, sieht die Sache natürlich anders aus. Dann sollten Sie darauf nicht verzichten, individuelle Betreuung bis zum Geht-Nicht-Mehr zu betreiben. Unabhängig davon ist es in Ihrem eigenen Interesse, nicht verklagt zu werden, weil Sie Mist gebaut haben, es aber nicht gemerkt haben.

    Was zahlen die Kunden denn sonst noch alles mit? Beliebiges Rückgaberecht ohne Grund (inkl. ausgepacktem Produkt und unvollständig), Annahmeverweigerung und Rückgabe berechtigt wie unberechtigt allgemein, Ihre persönlichen Rechtsstreitigkeiten und vor allem IHRE Fehler als Dienstleister und Lieferant und Unternehmer.

    Inkassobüros entlasten Sie weder, noch lösen die Ihre Probleme. Die tun gar nix außer die Hand aufhalten. Sie erhöhen nur den angeblichen Kostendruck auf den Kunden, schalten notfalls einen nutzlosen Anwalt ein, deren Kosten im Streitfall auf Sie allein zurückfallen werden, wenn Sie die Gerichtskosten tragen werden, weil Sie unhaltbare Forderungen gestellt haben. Wenn sich diese Erkenntnis erstmal durchgesetzt hat, werden die Inkassobüros wie Würmer in dem Boden verkriechen, einschließlich der spezialisierten Anwaltskanzleien. Es gilt immer noch das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und Kundeninformation (- ja, die Kundeninformation IHRER Konkurrenz, dass man sich nicht alles bieten lassen muss). Ein Unternehmen, welches in der Lage ist, kostenlos und detailliert Forderungen an ein Inkasso-Unternehmen abzutreten, aber zu blöd ist, selbst ein Mahnverfahren einzuleiten, während das Inkasso-Unternehmen ebenfalls zu blöd ist, das selbst zu tun und mindestens einen Rechtsanwalt - meistens mehrere, den eigenen und den vor Ort - einschalten muss, gehört aufgrund von Unfähigkeit und Dummheit verboten und abgestraft. In anderen Bereichen nennt man diese systematische Vorgehensweise Erpressung.
  10. #109

    Lastschriften

    Folgendes zu den vorgenannten Themen:

    Erneuter Lastschrifteinzug
    Zumindest bei den Sparkassen wird der erneute Einzug von Lastschriften ausdrücklich in der Vereinbarung (siehe "Vereinbarung über den Einzug von Forderungen"), die zwischen Kreditinstitut und dem Lastschrifteinreicher abgeschlossen wird, vertraglich untersagt. Das Vorgehen erscheint mir auch nicht sonderlich sinnvoll, da i.d.R. auch kurze Zeit später häufig noch keine Deckung auf dem Konto vorhanden sein wird.

    3€ Fremdgebühren
    Die maximal 3€ Fremdgebühren, die das Kreditinstitut des Lastschriftempfängers bei einer Rückgabe an den Lastschrifteinreicher weiterleitet, hat die EU-Kommission im vergangenen Jahr mit der neuen EU-Preisverordnung (VERORDNUNG (EG) Nr. 924/2009) gekippt. Diese Fremdgebühren sind ab dem 01.01.2012 nicht mehr zulässig.