Na, sie müssen´s ja wissen.
Sinnvoll wäre allerdings, vor dem posting einmal einen Blick ins STRAFgesetzbuch, und dort in den besonderen Teil, 30. Abschnitt zu werfen, der die Überschtrift trägt: "Straftaten im Amt"Keines der in §§ 331 bis 334 StGB genannten Delikte ist ein Verbrechen, es sind ausnahmslos Vergehen.
§331, Abs. 1 im Wortlaut:
(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Es besteht also der Verdacht, dass Wulff als Gegenleistung für eine nicht rechtmäßige, also zu beanstandende, der Firma von Groenewold nicht zustehende Bürgschaft des Landes Niedersachsen von diesem einen Urlaub auf Sylt bezahlt bekommen hat.
Er hätte also selbst dann unrecht gehandelt, wenn er, wie behauptet, die Kosten nachträglich bar zurückerstattet hätte, denn selbst dann ist etwas zugunsten Groenewolds passiert, was nicht hätte passieren dürfen; die Landesbürgschaft. Wulff hat seinem Amigo also auf jeden Fall einen Vorteil verschafft.

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