Die Einführung und Durchführung der im Vertrag vorgesehenen einheitlichen Geld- und Wechselkurspolitik werden in Art. 3 a Abs. 2 EGV darauf festgelegt, vorrangig das Ziel der Preisstabilität zu verfolgen. Darüber hinaus trifft der EG- Vertrag Vorkehrungen, daß die Mitgliedstaaten in ihrer Wirtschaftspolitik die Stabilität der europäischen Währung stützen und fördern. Art. 3 a Abs. 3 EGV gibt auch der Tätigkeit der Mitgliedstaaten stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und monetäre Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz als richtungsweisende Grundsätze vor (vgl. auch Art. 102 a Satz 2 EGV). Die Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten wird zur Angelegenheit von gemeinsamem Interesse erklärt sowie in ihren Grundzügen durch eine Empfehlung des Rates koordiniert und überwacht (Art. 103 EGV). Art. 104 EGV verbietet auch den nationalen Zentralbanken öffentlichen Stellen oder öffentlichen Unternehmen der Mitgliedstaaten Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten einzuräumen oder Schuldtitel unmittelbar von ihnen zu erwerben. Außer zu Aufsichtszwecken darf öffentlichen Stellen oder öffentlichen Unternehmen der Mitgliedstaaten kein bevorrechtigter Zugang zu den Finanzinstituten geschaffen werden (Art. 104 a EGV). Art. 104 b EGV schließt die Übernahme von und den Eintritt für Verbindlichkeiten öffentlicher Stellen oder öffentlicher Unternehmen eines Mitgliedstaates durch die Gemeinschaft oder einen anderen Mitgliedstaat aus, so daß ein Mitgliedstaat die Folgen unseriöser Finanzpolitik nicht einfach abwälzen kann. Art. 104 c EGV legt schließlich in Verbindung mit dem Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit den Mitgliedstaaten die Pflicht auf, übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden, und unterwirft sie dazu einer Überwachung durch die Kommission. Der Rat kann aufgrund einer Empfehlung der Kommission feststellen, daß in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht, und auf dessen Abbau hinwirken.
Diese Konzeption der Währungsunion als Stabilitätsgemeinschaft ist Grundlage und Gegenstand des deutschen Zustimmungsgesetzes. Sollte die Währungsunion die bei Eintritt in die dritte Stufe vorhandene Stabilität nicht kontinuierlich im Sinne des vereinbarten Stabilisierungsauftrags fortentwickeln können, so würde sie die vertragliche Konzeption verlassen.