Der Reemtsma-Entführer Thomas Drach ist vom Hamburger Landgericht zu einem Jahr und drei Monaten Haft verurteilt worden. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass Drach aus dem Gefängnis heraus*seinen jüngeren Bruder erpressen wollte.*Die Verteidiger hatten auf Freispruch plädiert.
http://www.spiegel.de/panorama/justi...796624,00.html
Was da Brüssel entscheiden soll, ist mir schleierhaft. Menschenrechte schützen Menschen (auch Verbrecher) vor dem Staat. Und da gibt es bestimmte Regeln, welche bei Freiheitsentzug einzuhalten sind. Die "Erpressung" der Zurückgabe des Lösegeldes durch den Staat verletzen diese offensichtlich.
Das mag für Sie gelten. Aber mir würde ein solches Gesetz ärgste Bauchschmerzen verursachen, da hier ein großer Schritt hin zur Folter gemacht wird (beliebig langer Freiheitsentzug um eine Aussage zu erreichen ist für mich auch eine Foltermethode).
Im vorliegenden Fall muss berücksichtigt werden, dass schon das ursprüngliche Urteil die Haftstrafe hoch angesetzt hat, da Drach nicht bereit war, das Geld zurückzugeben. Entsprechend kommt er auch nach 2/3-Haft nicht aus dem Gefängnis. Das sind die legalen Mittel, welche einem Rechtsstaat zur Verfügung stehen.
Sollte man nicht zurückgebenes Lösegeldes als Straftatbestand in die StPO aufgenommen werden - und nur so wäre eine (begrenzte) Inhaftierung nach den Menschenrechten möglich - müsste der Staat jedoch beweisen, dass der Täter das Geld noch hat. Das dürfte in den meisten Fällen wohl kaum möglich sein, denn dann wäre in der Regel das Geld schon längst beschlagnahmt.
Und wie hier scharfrichter333 richtig angemerkt hat, hat nach dem Gericht der Bruder das Geld. Folglich würden solche nicht mit einem Rechtsstaat zu vereinbarenden Mittel von vornherien keine Aussicht auf Erfolg haben.
guten morgen.
könnte mir jemand freundlicherweise erklären wie genau sich die versuchte erpressung durch rach abgespielt haben soll?
es ist immer die rede von briefen, die er geschrieben haben soll. die auszüge aus diesen briefen, die in diversen nachrichten veröffentlicht wurden haben für mich aber so gar nichts mit erpressung zu tun. im gegenteil - ich halte es für hochkriminell von staatsanwalt und richterin auf teufel komm raus ihm so eine straftat andichten zu wollen. hab ich da was überlesen oder falsch verstanden? ich bitte um aufklärung.
nicht, dass ich es dem drach nicht gönnen würde. aber kriminelle justizangehörige sind kein stück besser als rach und konsorten.
seltsam erscheint mir auch, dass das angebliche opfer - sein bruder - nicht ausgesagt hat. obwohl ein antrag von rachs verteidiger hiefür gestellt wurde, aber von der richterin abgelehnt wurde.
für mich stinkt dieser fall bis zum himmel. hier hat man anscheinend versucht rach auf biegen und brechen eine weitere straftat anzuhängen. wer könnte dahinter stecken? vielleicht war das auch politisch so gewollt, dass rach zu sicherungsverwahrung verurteilt werden sollte!?
So ganz kann ich die "versuchte Erpressung" ebenfalls aus den Briefen nicht heraus lesen. Ich persönlich halte da Ihre Vermutung für nicht ganz unberechtigt. Hier von einer "konkretisierten Tat" zu sprechen ist äußerst übertrieben. Wenn das schon zu einer versuchten Erpressung reichen würde, dann wären die Gefängnisse überfüllt.
In letzter Zeit versucht der Staat nachträgliche Sicherungsverwahrung durchzusetzen, welche aber nach EGMR nicht zlässig ist, was der EGMR zu Recht festgestellt hat.
Die Folge könnten solche Urteile zu sein, wo zu vermuten ist, dass Verbrechen vom Staat konstruiert werden. Wenn man solche Ureile sieht, muss man befürchten, dass sich D aktuell mit großen Schritten von einem Rechtsstaat entfernt.
In den ersten Prozessen gegen die Drach-Brüder wurde die Vermutung geäußert, beim Versuch das Lösegeld zu "waschen", sei dieses zunächst auf den Konten Chodorkowskis stecken geblieben und später vom russischen Staat beschlagnahmt worden. Kann das sein? Weiß man heute mehr? Falls das bewiesen werden könnte, müsste Russland das Geld dann nicht an Reemtsma herausgeben?
Offensichtlich kennen Sie das Gesetz nicht:
Versuchte Anstiftung zu einem Verbrechen (versuchte Anstiftung zu einem Vergehen ist überhaupt nicht strafbar) führt zu einer Strafmilderung (§ 30 Satz 2 StGB). Damit war der Höchstrahmen schon einmal reduziert.
"Fehlende Reue" als Strafschärfung ist unmöglich: läge Reue vor, läge ein Strafmilderungsgrund vor - dessen Fehlen darf nicht strafschärfend berücksichtigt werden.
Die Erwartung künftiger Straftaten ist auch sehr heikel: sie hat nichts mit der persönlichen Schuld zu tun (§ 46 StGB). Verschuldensunabhängige Freiheitsentziehung aber geht nur um Rahmen der Sicherungsverwahrung - sofern diese nicht verhängt werden kann, darf das nicht auf dem Umweg über eine Strafverschärfung umgangen werden.
Das ist auch nicht Aufgabe des Strafrechts, wie schon ein Blick in § 46 StGB zeigt.