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Ehemaliger Truppenübungsplatz Münsingen: Natur mit Blindgängern

Martin CyrisFrüher schossen hier die Panzer, heute schießen nur noch Pflanzen aus dem Boden: Auf dem riesigen Areal des ehemaligen Truppenübungsplatzes Münsingen hat sich ein einmaliges Naturgebiet entwickelt. Wer jedoch von den Wegen abweicht, riskiert sein Leben.

http://www.spiegel.de/reise/deutschl...855923,00.html
  1. #50

    der Schönfelder ist und bleibt langweilig

    Zitat von hydrocotyle Beitrag anzeigen
    Nö, im allgemeinen Sprachgebrauch versteht man unter "Kaserne" eine Anlage oder einen Komplex, egal aus welchem Jahrhundert oder Sprach-raum die urspr. Bedeutung kommt.
    Semantische Sitzfindigleiten.

    Die Bundeswehr scheint als einzige den Begriff Kaserne für Unterkünfte und Nebengebäude zu verwenden. Wictionary: „ein Gebäude für die permanente Unterkunft von Soldaten“ Uni Leipzig Wortschatz-Lexikon „Kaserne“ Beschreibung: „militärisches Gebäude. militärische Unterkunft, Unterkunft für Soldaten“. Nirgendwo ein Plural. In Beispielsätzen findet man den Plural, wenn von mehreren Gebäuden die Rede ist, und zwar in Literatur und Netz oder auch Architekturzeitschriften. Oder im mündlichen Austausch. Im Französischen wird „caserne“ aus dem lateinischen „quaderna“ abgeleitet, ein vulgärsprachlicher Begriff für ein Wachlokal mit vier Soldaten, im Spanischen bedeutet „caserna“ „geräumiges Haus“.

    Zitat von hydrocotyle Beitrag anzeigen
    Lesen und verstehen ist nicht ihre Stärke, oder? Von "überall" ist nicht die Rede, nur bezogen auf die ausgewiesenen Flächen mit Munitionsaltla-sten. Und die befinden sich nicht nur auf ehem. militärischen Liegenschaften. Z.B. auf See ehem. Notabwurfszonen und Versenkungspositionen.
    Das mag ja sein. Aber dann kommt ein Zaun drumrum und gut ist es. Das ist Pflicht und Aufgabe der Gefährdungsverursacher, wie Sie ausführlich erläutert haben. Und das würden sie sicher machen, so es denn eine Gefährdung gäbe. Kleinere Flächen ließen sich ohne Weiteres umpflügen, etwa mit Steinsortiermaschinen, die sämtliche Gegenstände von einer bestimmten Größe an aus den oberflächennahen Schichten entfernen (ähnlich gebaut wie ein Kartoffelernter). Ich vermute allerdings, daß die Bundeswehr eigene Methoden hat.

    Zitat von hydrocotyle Beitrag anzeigen
    Allerdings gibt es Bestrebungen, es gegen Südländer wie-der anzuwenden.
    Falls sich in einer in die trostlose Gegend verirren sollte.

    Zitat von hydrocotyle Beitrag anzeigen
    Darf er, auch wenn es ihnen nicht gefällt oder sie es nicht verstehen können/wollen: § 114 OWiG - ergibt sich aus § 3 UZwGBw.
    OwiG behandelt militärische Anlagen. Ein aufgelassener Übungsplatz ist keine militärische Anlage. Und eine Obstwiese auch nicht. Sie wollen unbedingt eine juristische Grauzone verteidigen, die es nicht gibt.

    Zitat von hydrocotyle Beitrag anzeigen
    Der kaum zu leistende finanzielle Aufwand sowie der zu erwartende Flurschaden wurden im Forum bereits angesprochen. Bei längeren Wörtern kann man sich helfen lassen.
    Erstens ist das ganz einfach, und zweitens hat die Bundeswehr da sicher nie was rumliegen lassen. Das dürfte jetzt zum zehnten mal gesagt worden sein. Das klingt sogar ansatzweise logisch.

    Unsicheres Dokument sagt mein Rechner nach wie vor.
  2. #51

    Gesetze muß man auch verstehen

    Zitat von hydrocotyle Beitrag anzeigen
    Keinesfalls für einen Idioten, eher für den Prototypen eines mittelalterlich behafteten, renitenten Prozesshansels, welcher die Gültigkeit der Gesetze für seine eigene Position als hinfällig betrachtet, sein eigenes Grundstück aber stärker als den Westwall sichert. Aber ich werde bemüht sein, ihre Aufforderung zu beherzigen.
    Mein Anwälte weigern sich strikt, Prozesse ohne Aussicht auf Erfolg zu führen. Ehrlich gesagt, habe ich nur als junger Mann ein paar Honorarprozesse geführt. Seither ist alles wasserdicht. Und mich hat witzigerweise noch nie jemand angezeigt, zumindest kam es mir nie zu Ohren. Und beruflich habe ich dauernd mit Gesetzen zu tun. Planungsrecht, Umweltrecht etc. Ich habe sogar mal Vorlesungen darüber gegeben, wenn ich mich recht entsinne. Ich bin sozusagen von Beruf Korinthenkacker. Man muß halt um die Begrifflichkeiten wissen, und wo die gesetzlichen Grenzen sind. Die sind weit und geräumig, falls man bescheid weiß.

    Zitat von hydrocotyle Beitrag anzeigen
    Reden "wir" von uns schon im Pluralis Majestatis? Passt zu Ihrer mittelalterlichen Sichtweise. Zum OFw: Weit, weit daneben ...
    Sie beglücken ja alle. Und Ihre Diktion und Denkungsweise läßt auf einen Unteroffizier schließen. Wobei ich nicht sicher bin, ob ein Unteroffizier einen ähnlichen Horizont hat. Der wird nicht nur lesen und verstehen können, sondern darüber hinaus denken müssen.
  3. #52

    das Jahrhundertdokument ließ sich öffenn

    Papier ist geduldig. Interessant wäre doch zu wissen, ob sich jemand dran hält. Pilzesucher sicher nicht.

    Das Ding hat eine reine Alibifunktion. Falls doch was passieren sollte, hätte die Behörde eine weiße Weste. Aber vermutlich geht es um die edle Jägerei. Wie allüberall in Deutschland, wenn Betreten verboten wird.

    Mitdenken eröffnet Perspektiven.
  4. #53

    Ach ... (Teil 1)

    #50:
    Die Bundeswehr scheint als einzige den Begriff Kaserne für Unterkünfte und Nebengebäude zu verwenden. Wictionary: (...)
    ... kommen sie, bis jetzt war es doch ganz kurzweilig mit uns, und jetzt kommen sie mit Wictionary. Das steht doch schon zum Wikipedia-Artikel Kaserne im Widerspruch, wo ausdrücklich eingangs von "Gebäudeanlage" und "Komplex" (analog zu einem Gebäudekomplex Gebäudekomplex) die Rede ist.
    Und ja, wenn wir jetzt weiter Wiki-Kram bemühen, müssten wir eigentlich von einem "Gebäudeensemble" reden, was aber wohl jedem Spieß den Tag verhageln würde ... meinen sie nicht auch?
    Wir könnten uns auch lange über den englischen Begriff "barracks (pl.)" unterhalten, welcher aber auch Einzelgebäude bezeichnen kann.
    Aber mal ehrlich:
    Ich habe heute weder einen Franzosen oder Spanier auf der Straße gesehen, noch zogen Legionäre der Legio I Germanica oder andere Fußkranke der letzten Völkerwanderung hier vorbei. Die Handelsflaggen hatten sich über Nacht auch nicht geändert, also gehe ich davon aus, dass wir immer noch die Bundesrepublik Deutschland sind und uns über Kaserne(n) der Bundeswehr unterhalten ... also nennt man die Anlagen schlichtweg z.B. "GFM-Rommel-Kaserne" und nicht "Erwin-Rommel- und seine Frau ihre anderen Blocks-Kasernen".

    #50:
    (1) Aber dann kommt ein Zaun drumrum und gut ist es. Das ist Pflicht und Aufgabe der Gefährdungsverursacher, (...)
    (2)Kleinere Flächen ließen sich ohne Weiteres umpflügen, etwa mit Steinsortiermaschinen, die sämtliche Gegenstände von einer bestimmten Größe an aus den oberflächennahen Schichten entfernen (ähnlich gebaut wie ein Kartoffelernter).
    (1) Im Prinzip nein. De iure ist eine Vertrauenserwartung und ein Gefahrerkennungsvermögen durch ausreichende Beschilderung gegeben. In Bezug auf Kinder haben Richter eine ganze Reihe eindeutiger Urteile gefällt die besagen, dass selbst Einfriedungen aus baulichen Anlagen (sprich entspr. Zäune) den Eigentümer nicht von der Haftung befreien. So mancher Bauherr konnte schon ein Lied davon singen.
    Ergo: Für Erwachsene reichen Schilder, zur Not mit Piktogrammen, völlig aus. Zum Schutz von Kindern reichen nicht einmal Zäune.
    Und warum verlangen ausgerechnet sie Zäune? Sie bezeichnen sie doch stets als ungesetzlich und ignorieren sie doch sowieso.
    (2) Auf Grund der unterschiedlichen Fundtiefen (keineswegs auch nur auf 0- und A-Horizonte beschränkt), der abweichenden Fundgrößen, -lage, -alter, sowie Sprengwirkung ist eine flächige Räumung nicht einheitlicher Sprengkörper (im Gegensatz zu Minenfeldern) praktisch unmöglich. Sie müssten das Erdreich an den Fundorten praktisch komplett abtragen, teilweise metertief.

    #50:
    Falls sich in einer in die trostlose Gegend verirren sollte.
    Kommen sie ... als Wuppertaler andere Ecken als trostlos definieren? Die Westküste besteht nicht nur aus Ostfriesland, einfach mal nachschauen. Die Zahl der Verirrten reicht uns jedenfalls für ein sehr gut ausgelastetes Ferienhaus aus ...
  5. #54

    Ach ... (Teil 2)

    De iure:
    Wenn es sich um ein befriedetes Besitztum (z.B. durch Zaun, Kantsteine, Knicks, Baumreihen etc. - also nicht notwendigerweise bauliche Anlagen) handelt (z.B. ein Grundstück nach GBO und BGB - im Sinne §3 GBO oder Grundbuchblatt) ergibt sich i.S. des Strafrechts schon ein Tatbestand nach §123 StGB - u.U. kann ein Unterlassungsanspruch aus §1004 BGB abgeleitet werden.
    Für Erwachsene gilt im Allgemeinen:
    Wer unbefugt ein fremdes Privatgrundstück betritt, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn er dort zu Schaden kommt (u.a. OLG Thüringen, 5 U 31/09).
    Ausnahmen hinsichtlich einer Haftung bei möglicher Verletzung nach unbefugtem Betreten trotz z.B. eines Zaunes machen deutsche Gerichte bei Kindern (geringes Gefahrerkennungsvermögen), deshalb: Z.B. Grundbesitzerhaftpflichtversicherung o.ä. ...
    Ausnahmen hinsichtlich eines unbefugten Betretens stellt beispielsweise ein Uferbegehungsrecht für Angler dar, wenn Zäune bis an ein Gewässer herangezogen sind.

    Völlig anders sieht es bei Äckern, Weiden und Wiesen aus. Da fehlt in der Tat eine bundeseinheitliche Regelung. Das BNatSchG regelt primär den Zutritt auf Bundesebene nur über
    § 59 Betreten der freien Landschaft
    Hier ist aber ausdrücklich nur von ungenutzten Grundflächen die Rede. Dies entbindet keineswegs von der Beachtung der einzelnen Landesgesetze. Dies muss aber nicht zwingend im jeweiligen LNatSchG geregelt sein, mitunter gibt es Verweise auf weitere Gesetzeswerke:
    Zwei Beispiele:
    Hessisches Feld- und Forstschutzgesetz in der Fassung vom 13. März 1975
    § 10 - Unbefugter Aufenthalt im Feld und im Forst
    § 11 - Unbefugtes Betreten von Grundstücken
    Besagter § 11 behandelt auch das Übersteigen o.a. Einfriedungen. Die entspr. Definition von Einfriedung s.o. bei befriedetes Besitztum
    § 20 - Geldbuße, Einziehung
    § 21 - Zuständige Bußgeldbehörde

    NRW Landschaftsgesetz (LG) vom 21. Juli 2000
    § 49 - Betretungsbefugnis
    Dies behandelt aber nur das Betreten der privaten Wege und Pfade, der
    Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer
    landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen
    . Für das Betreten des Waldes gelten die
    Bestimmungen des Landesforstgesetzes.
    § 54 - Zulässigkeit von Sperren
    Sie werden in jedem Bundesland früher oder später das Gesetzeswerk finden, welches die Passagen der Betretungsverbote von genutzten Flächen beinhaltet. Diese definieren die Nutzzeit einer Fläche über Aussaat (oftmals sogar mit "Vorbereitung zur Bestellung", also z.B. Pflügen) und Ernte (Äcker), Aufwuchs und letzte Mahd (Wiesen) und Zeitraum der Beweidung.
    Die Regelungen sind gerade in Bezug auf Weideland keineswegs bundeseinheitlich, enthalten aber alle mehr oder minder ähnliche Passagen.

    Sollte es sich nicht um landwirtschaftlich genutzte Flächen oder Forst handeln, gibt es noch den schönen Begriff des Naturschutzgebietes mit einem entspr. Wegegebot.
  6. #55

    Fleißkärtchen fürs Ablenken

    Zitat von hydrocotyle Beitrag anzeigen
    Gebote und Verbote
    Weshalb sollte ich auf diese Korinthenkackerei eingehen ? Ich sehe weit und breit keinen Nutzen eines derart mühseligen Unterfangens. Ich kenne die Betretungsrechte verschiedener Länder. Banal gesagt, ich darf alles betreten, wenn ich nichts kaputt mache, alles andere ist Schall und Rauch. Und den Schaden muß man mir auch noch nachweisen. Es gibt nämlich keine detaillierten Ausführungsverordnungen und auch keine dienstliche Anweisungen, und die strafbare Handlung, auch wenn es nur eine Ordnungswidrigkeit wäre, läßt sich gerichtlich kaum durchsetzen. Und damit steht der arme Beamte auf dem Schlauch. Vor allem diese eigenwilligen Grundbesitzer haben ganz schlechte Karten. Es gibt immer den kleinen himmelweiten Unterschied zwischen einer Vorschrift und ihrer Umsetzung.

    Es gibt eine Verschiedenheit zwischen Nord und Süd. Der Beamte im Süden ist zwar ruppiger, aber ich darf ihn ein Arschloch nennen, ohne deswegen belangt zu werden. Es würde allerdings keiner jemanden ermahnen, weil er quer durch Wald und Flur geht, weil er das erstens selber macht, und zweitens ist das Betretungsrecht tief im Bewußtsein der Bürger und auch der Grundbesitzer verankert. Es ist Allgemeingut. Das gilt übrigens auch für Österreich, die Schweiz und das Elsaß.

    Im preußischen Norden mit seiner obrigkeitsstaatlichen Gesinnung würde ich dem Herrn Oberforstrat erklären, daß ich von Südwesten in den Wald eingedrungen bin, weil der Weg plötzlich aufhörte, und daß ich keinerlei Schild gesehen habe. Jetzt sind die Nordleute auch nicht blöde und wissen genau, daß sie erstens keine wirkliche Handhabe besitzen, und daß sie belogen werden können, daß es kracht, obwohl das Amtspersonen gegenüber strikt verboten ist. Aber machen können sie rein nichts. Und auch das ist ihnen hinlänglich bekannt. Sie werden sich also hüten, dumme Fragen zu stellen.

    Die armen Kerle müssen übrigens immer noch für jede eingezäunte Schonung mitten im Wald Übersteigemöglichkeiten vorsehen für die Bürger, auch wenn weit und breit kein Weg hinführt. Komisch, nicht ?

    Die eintönige Schönheit und Einzigartigkeit der deutschen Nordseeküste und der Inseln ist mir bekannt. Wuppertaler, die auf sich halten, fahren sehr gern dorthin, möglicherweise weil es dort andauernd stürmt und fast so viel regnet wie hier. Keine Ahnung. Ich ziehe die schwäbische Alb bei weitem vor, oder Murrhardter, Mainhardter oder Welzheimer Wald. Nicht nur wegen der Landschaft und den Wäldern, sondern insbesondere wegen des Essens und des Weins. Obwohl ich gern Fisch esse, und der ist am Meer schmackhafter. Und guter Wein unbezahlbar, falls er denn zu haben ist.
  7. #56

    Ist das Betretungsverbot des ehemaligen Truppenübungsplatzes Münsingen nur eine großangelegte Bürgerveräppelung durch die Automobilindustrie?

    Als wir den TrÜbPl Münsingen durchqueren mußten, staunten wir nicht schlecht: schon an der Grenze des Areals wiesen uns Schilder darauf hin, daß außerhalb der markierten Zonen absolute Lebensgefahr bestünde.
    Auch aus Naturschutzgründen herrscht außerhalb der markierten Straßen absolutes Betretungsverbot. Das Areal ist laut der Karten des Landesvermessungsamtes weder als gesperrt markiert noch als Naturschutzgebiet ausgewiesen. Die "Natur", die wir dann sahen, war zum größten Teil unspektakulär. Offenes Grasland, einzelne Fichtenmonokulturen und ein paar vereinzelt stehende Bäume prägten das Bild.
    Auffällig waren die zahlreichen frischen Reifenspuren, die wir im Schnee sahen und die sich nicht nur auf die "von Kampfmitteln geräumten" Hauptwege beschränkten. Auch außerhalb dieser Bereiche herrscht offensichtlich reger Verkehr. Immer wieder sahen wir frisch aufgeschotterte Feldwege, die kreuz und quer über das Gelände verliefen. Die Fichtenmonokulturen waren erst vor kurzem ausgeholzt worden.
    Zum Vergleich:
    Die Fröttmaninger Heide im Norden Münchens kann frei betreten werden, obwohl deren Kernzone zurecht als Naturschutzgebiet ausgewiesen ist. Sie ist als ehemaliger TrÜbPl genauso viel oder wenig kampfmittelbelastet wie das Areal bei Münsingen. Trotz reger Frequentierung durch Spaziergängen gab es nie Probleme.
    Warum sollten die Bürger auf dem Gelände bei Münsingen so massiv ferngehalten werden? Strafen von bis zu 50.000 Euro werden angedroht, sollte sich dort jemand unberechtigt aufhalten. Eine rechtlich zumindest fragwürdige Angelegenheit, haben wir doch in Deutschland immer noch das freie Betretungsrecht der Natur. Das Argument 'Naturschutz' greift auch nicht, da der ehem. TrÜbPl nicht einmal als Naturschutzgebiet ausgewiesen ist, im Gegensatz zu vielen anderen zurecht geschützten Gebieten auf der Schwäbischen Alb.
    Nach einer Recherche im Netz fand sich die Lösung ziemlich schnell. Laut Schwäbischem Tagblatt wird das Gelände durch einen Pächter für die Automobilindustrie genutzt. Und wo viel Geld fließt, ist viel möglich. Eine Offroadstrecke kann man hier anmieten sowie den 36 Kilometer langen Panzerrundkurs. Inwieweit das umweltverträglich ist, in einem Areal, in dem angeblich Kleintiere gefährdet sind, von Personen oder Pferden plattgetrampelt zu werden, erscheint mir fraglich.
    Das 'Schwäbische Tagblatt' schreibt hier stolz:
    "Die Autobauer schätzen die Abgeschiedenheit. So wurde etwa vor vier Jahren streng geheim der Werbefilm für die damals neue C-Klasse gedreht. Immer wieder kommen Firmen, um ihre Erlkönige auszuprobieren. Auch der Spurassistent, Brennstoffzellen für elektronische Fahrzeuge, die Hybrid-Technik, der Audi Q 5 und vieles mehr wurden vor neugierigen Augen im Geheimen auf der Alb getestet."
    Natürlich verdienen die anliegenden Gemeinden auch gut mit am Deal mit der Automobilindustrie und helfen dafür gerne, die schöne Legende vom kampfmittelbelasteten Naturjuwel auf der Schwäbischen Alb aufrechtzuerhalten.
    Umweltschutz ist eine gute Sache, außer wenn der Begriff für Profitinteressen mißbraucht wird. Auch sollten wir Bürger uns gut überlegen, wie leicht wir uns manchmal unsere Rechte beschneiden lassen.
  8. #57

    Zitat von susi_weltenbummlerin Beitrag anzeigen
    ....
    Zum Vergleich:
    Die Fröttmaninger Heide im Norden Münchens kann frei betreten werden, obwohl deren Kernzone zurecht als Naturschutzgebiet ausgewiesen ist. Sie ist als ehemaliger TrÜbPl genauso viel oder wenig kampfmittelbelastet wie das Areal bei Münsingen. Trotz reger Frequentierung durch Spaziergängen gab es nie Probleme...
    Der Vergleich hinkt, da auf dem Übungsplatz Fröttmaninger Heide zu Bundeswehrzeiten keine scharfe Munition verschossen wurde, dort aber dennoch aus dem 2. WK "viel Dreck" liegt: Fröttmaninger Heide - Minen unter Magerrasen - München - Süddeutsche.de
    Und Schilder mit einem Betreteverbot stehen dort auch (siehe Bild in dem verlinkten SZ-Artikel).

    Die Fröttmaninger Heide ist gerade einmal um 360 ha groß, Münsingen umfasst die 10-fache Fläche. Die Bw hat dort mit scharfer Munition geschossen und nicht nur mit Kleinkaliber...


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