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Christos Urheberrechtsprozess: Wem gehört der verhüllte Reichstag?

Christo klagt:*Der Verpackungskünstler will vor dem Berliner Landgericht*einer Fotoagentur juristisch untersagen, Abbildungen des von ihm verhüllten Reichstags kommerziell auszuwerten.

http://www.spiegel.de/kultur/gesells...775343,00.html
  1. #20

    Ich versteh es immer noch nicht!

    Wenn ich ein Foto mache, so gehört mir das Urheberrecht an dem Foto. Will ich es vermarkten, so muss ich beachten ob ich durch das Erstellen des Fotos in Persönlichkeitsrechte oder auch Markenrechte vielleicht auch Patentrechte eingreife von Personen, Sachen oder Sonstigem, was auf dem Foto dargestellt ist.

    Die Christos haben mit der Verhüllung des Reichtages zweifelos ein Kunstwerk erschaffen und besitzen demnach das Urheberrecht an diesem Kunstwerk. Wollte ich dieses Kunstwerk kopieren, indem ich den Reichtag verhülle, so könnte Christo mich abmahnen, wegen Kopierens seines Kunstwerkes, denn es ist ja sein geistiges Eigentum, seine Idee gewesen und nicht meine. Gleiches gilt ja zum Beispiel auch, wenn jemand eine Kopie der Monalisa malen würde.

    Klar ist aber auch, dass er sein Kunstwerk öffentlich zur Schau gestellt hat und damit praktisch ja jedem die Gelegenheit gegeben hat, von seinem Kunstwerk ein Foto zu machen. Christo besitzt weder die Urheber- noch irgendwelche Eigentumsrechte an diesen Fotos. Die besitzen zunächst alleine die Fotographen.

    Wenn aber ein Fotograph das Urheberrecht an einem solchen Foto hat und durch die Öffentlichmachung des Kunstwerkes durch Christo selbst, Christo weder ein Persönlichkeitrecht in Anspruch nehmen kann, weil er selber nicht auf dem Foto abgebildet ist, noch ein Markenrecht (es sei denn er hat sich die Verhüllung des Berliner Reichstages als eigenständige Marke registrieren lassen) oder ein Patentrecht (es sei denn er hat ein entsprechendes Patent angemeldet), dann hat der Fotograph als Urheber auch das Recht, sein Foto zu vermarkten wie er will.

    Das Foto selbst gilt meiner Meinung nach ja auch als eigenständiges Kunstwerk, denn in der Fotographie steckt ja auch künstlerische Freiheit und geistiges Eigentum.

    Hätte ich zum Beispiel per Selbstauslöser von mir und meiner Freundin ein Foto vor dem verhüllten Reichstag gemacht, so dürfte ich das auch auf meine Webseite stellen, wenn meine Freundin damit einverstanden ist.

    Oder sehe ich das falsch?
  2. #21

    Titelzwang nervt

    Zitat von Arkto Beitrag anzeigen
    Hätte ich zum Beispiel per Selbstauslöser von mir und meiner Freundin ein Foto vor dem verhüllten Reichstag gemacht, so dürfte ich das auch auf meine Webseite stellen, wenn meine Freundin damit einverstanden ist.

    Oder sehe ich das falsch?
    Falsch nicht, nur sehr vereinfacht. Ohne ein abgeschlossenes Jura-Studium und jahrzehntelange Praxis im Urheber- und Persönlichkeitsrecht würde ich heutzutage kein privates Foto mehr ins Netz stellen.

    Theoretisch kann man sagen alles, außer Personen und nur temporär da installierte Kunstwerke, was vom öffentlichen Raum aus sichtbar ist, darf fotografiert und veröffentlicht werden. Das besagt im Grunde genommen die sogenannte Panoramafreiheit. Aber: Bei Kunstwerken könnte eben das BGH-Christo-Urteil greifen, bei Personen das Persönlichkeitsrecht. Allerdings sieht alles wieder ganz anders aus, wenn das beanstandete Werk/Person nicht das Motiv des Fotos sondern nur der Hintergrund ist.

    Also, im Fall des Fotos mit der Freundin könnte zwar später die (dann ex-) Freundin dagegen klagen weil sie der Veröffentlichung nie zugestimmt hat und ihre Persönlichkeitsrechte verletzt sieht(sie ist halt das Hauptmotiv des Bildes). Der besoffene Penner im Hintergrund, der nur zufällig mit im Bild ist, hat weniger Chancen zu klagen, hätte er sich halt nicht in der Öffentlichkeit besoffen zeigen sollen. Christo, dessen verpackter Reichstag im Hintergrund zu sehen ist, könnte versuchen zu klagen, weil er eh das Geld für gute Anwälte hat, ob er recht bekommt ist zweifelhaft(aber nicht komplett unwahrscheinlich, wenn die Anwälte gut sind ... auf hoher See und vor deutschen Gerichten sind wir alle in Gottes Hand). Sein Kunstwerk ist eventuell nicht Hauptmotiv des Fotos, sondern nur "zufällig" im Bild.

    Schauen sie einfach mal zum Beispiel auf die Diskussionsseiten der wikipedia zum Thema Urheberrecht und Panaramafreiheit, dann bekommen sie einen kurzen Überblick über die Komplexität des Themas.
  3. #22

    Wie weit geht private Nutzung?

    Da wir auch ein paar Experten in der Diskussion zu haben scheinen:
    Wo hört denn die private Nutzung auf? Wo fängt der Kommerz an? Hat da jemand Erfahrungswerte oder Beispiele?

    Folgende Situationen:

    1. Ich habe ein Foto vom verhüllten Reichstag. Vom negativ mache ich eine Kopie und verschenke sie. Das scheint mir noch private Nutzung zu sein. Wenn ich aber den Abzug weitergebe und mir die Kosten für den Abzug (z.B. 30 Cent) erstatten lasse, gilt das dann als kommerziell? Ich habe ja keinen Gewinn gemacht. Oder kommt es auf die Anzahl drauf an?

    2. Ich stelle ein Foto vom verhüllten Reichstag auf meine Webseite. Weil ich auf der Webseite keinerlei Werbung für irgendetwas mache und nichts verkaufe, kann die Webseite als nicht-kommerziell gelten. Also darf ich es legal auf der Webseite zeigen, oder?
    2a) Wenn jemand das Foto von meiner Webseite runterlädt, auf Postkarten druckt und dann verkauft, müsste er dann an Christo UND mich Gebühren zahlen?

    3. Wenn ich meine Fotos von Kunstwerken an einem Ort aufhänge, wo gearbeitet wird, bzw. wo öffentlicher Zugang besteht, also in Praxis/Geschäft/Büro/Wartezimmer, muss ich dann Lizenzgebühren zahlen? Macht es einen Unterschied, ob das Geschäft etwas mit Fotografie, Kunst, Berlin-Tourismus etc. zu tun hat, also als Werbung in irgendeiner Form verstanden werden kann?

    (Falls jemand eine Webseite kennt, die solcherlei Fragen und Fälle auflistet und für Laien verständlich beantwortet, wäre ich auch dankbar.)
  4. #23

    Titelzwang nervt

    Das Urheberrecht macht keinen Unterschied ob kommerziell oder nicht. Entweder es darf frei veröffentlicht werden oder nicht. Punkt. Und wären Fotoapparate erst heute erfunden worden, hätten sie sicher auch eine eingebaute Sperre, die verhindert dass man private Bilder z.B. vom verhüllten Reichtstag machen kann. So gilt halt bei Fotos noch das, was in den 80er/90er Jahren auch für Musik galt. Was man privat macht, geht keinen was an. Wenn ich in den 80ern ein Mixtape von meinen Vinyls erstellt und verschenkt habe, war das normal und rechtlich relativ sicher. Heute bin ich in dem Falle schon ein Raubkopierterrorist.

    Also entweder ist ein Werk und dessen Abbildung frei(entweder frei im Sinne von "das Urheberrecht greift nicht, da eine der ausnahmen gilt" oder frei m sinne von "es steht unter einer freien Lizenz", z.B. Creative Commons) oder es ist nicht frei.
    Ist es frei, darf man damit recht viel machen, ist es nicht frei, muss man den Urheber fragen. Und, ja, im Falle von abbildungen sowohl den Urheber des Werkes, als auch den Fotografen, falls das Bild die für das Urheberrecht nötige Schöpfungshöhe(http://de.wikipedia.org/wiki/Sch%C3%B6pfungsh%C3%B6he) erreicht. Der Urheber kann es dann für den gewünschten Zweck freigeben oder die Lizenzgebühren festlegen oder die Nutzung untersagen...

    Im Rahmen des Urheberrechts gibt es selten einfache Antworten, ich kenne keine Webseite, die so was einfach klarstellt. Im Einzellfall sieht es meist doch etwas anders aus.








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