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Christos Urheberrechtsprozess: Wem gehört der verhüllte Reichstag?

Christo klagt:*Der Verpackungskünstler will vor dem Berliner Landgericht*einer Fotoagentur juristisch untersagen, Abbildungen des von ihm verhüllten Reichstags kommerziell auszuwerten.

http://www.spiegel.de/kultur/gesells...775343,00.html
  1. #10

    €€€

    Zitat von schindelbeck Beitrag anzeigen
    ...und ja, natürlich habe ich auch einge ganze Menge Bilder des verhüllten Reichstags in der Schublade ;-)
    ...
    Verkaufst Du mir ein paar Abzüge? :D
  2. #11

    gut gegeben...

    Zitat von Achim Beitrag anzeigen
    Wem gehört der verhüllte Reichstag? Das steht doch unter der Verpackung:

    Dem deutschen Volke
    ...aber das steht eben nur _unter_ der verpackung :-)

    zur sache selbst: christo hat ja nicht gegen die veroeffentlichung der bilder geklagt (die man sich im web zigtausendfach ankucken kann), sondern gegen die vermarktung dieser bilder. und das finde ich voellig in ordnung.
  3. #12

    Völlig wirr!

    Zitat von lupenrein Beitrag anzeigen
    wer hat das Kunstwerk von Christo bezahlt und wieviel ?
    wen eine Zahlung erfolgt ist, dann dürften nach meiner Meinung alle weiteren Rechte des Künstlers damit verwirkt sein.....

    wenn t.B. ein Maler ein Gemälde verkauft hat, dann kann er
    danach doch keine Eigentumsrechte mehr beanspruchen.
    Zrhebererecht und Eigentumsrecht hängen doch ganz eng zusammen , oder ?
    - Und wenn sie mir - als Fotograf - 10.000€ bezahlen für ein Portrait bleiben die Urheberrechte trotzdem bei mir!

    - Es besteht natürlich Vertragsfreiheit - für 10.000€ würde ich mit mir reden lassen :-).
    Das "Urheberrecht" als Fotograf abzutreten ist allerdings gar nicht so einfach, selbst wenn man's will.
  4. #13

    Nein

    Zitat von lupenrein Beitrag anzeigen
    wer hat das Kunstwerk von Christo bezahlt und wieviel ?
    wen eine Zahlung erfolgt ist, dann dürften nach meiner Meinung alle weiteren Rechte des Künstlers damit verwirkt sein.....

    wenn t.B. ein Maler ein Gemälde verkauft hat, dann kann er
    danach doch keine Eigentumsrechte mehr beanspruchen.
    Zrhebererecht und Eigentumsrecht hängen doch ganz eng zusammen , oder ?
    Wenn du z.B. von mir - bin selber Hobbymaler - ein Gemälde kaufst, dann erhälst du das Recht an dieses Bild als Eigentümer. Du kannst dieses verschenken, verkaufen oder als Postkarte reproduzieren. Doch wenn ich zuvor dieses Bild fotographiert habe und digital in meine Homepage als Referenz stelle,kannst du mich deswegen nicht abmahnen. Denn das Urheberrecht als Schöpfer dieses Werks gehört immer noch mir. Auch die Postkarten kannst du streng genommen ohne meine Erlaubnis nicht gewinnbringend vermarkten. Ist wie beim Erwerb von Büchern, Software oder Musik-Cds. Im Fall Christo hat der Fotograph eine Kunstaktion fotographiert, ohne diesem was zu bezahlen. Da liegt der Fall ganz eindeutig zugunsten des Künstlers, da dieser die Kosten getragen hat.
  5. #14

    Köstlich!

    Wem gehört der Reichstag?

    Zitat von Achim Beitrag anzeigen
    Das steht doch unter der Verpackung:

    Dem deutschen Volke
    Dann gehört die Alte Oper in Frankfurt wohl Joschka Fischer; auf der steht nämlich: Dem Wahren, Schönen, Guten. ;-)
  6. #15

    Und

    Zitat von Micha_R3 Beitrag anzeigen
    - Und wenn sie mir - als Fotograf - 10.000€ bezahlen für ein Portrait bleiben die Urheberrechte trotzdem bei mir!

    - Es besteht natürlich Vertragsfreiheit - für 10.000€ würde ich mit mir reden lassen :-).
    Das "Urheberrecht" als Fotograf abzutreten ist allerdings gar nicht so einfach, selbst wenn man's will.
    hier kommen noch die Persönlichkeitsrechte insbesondere das Recht am eigenen Bild ins Spiel. Das Urheberrecht an der Fotographie bleibt bei dir, trotzdem darfst du als Fotograph, wenn ich bei dir Bewerbungs- oder Hochzeitsfotos hab machen lassen Abzüge davon nicht ohne meine Erlaubnis z.B. als Referenz im Schaufenster deines Studios ausstellen.
  7. #16

    Zu unsachlich

    und gar nicht der Jahreszeit entsprechend:

    http://www.youtube.com/watch?v=yyFcZfwfpLM
    Aber er steht auch im Widerspruch zu seinem Namen.
    Was soll's.
  8. #17

    ..

    Zitat von Gani Beitrag anzeigen
    Verkaufst Du mir ein paar Abzüge? :D
    Das würde ich an seiner Stelle nicht machen, da er dann seinerseits wegen Vermarktung auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könnte, weil es sich eben nicht mehr um einige Privatkopien "in seiner Schublade" handelt ;)

    Jedenfalls ist das nach dem deutschten Urheberrecht eindeutig lösbar, indem man einfach in die entsprechenden Paragraphen schaut.
    Fazit: Christo ist der Urheber des Kunstwerks, kommerzielle Nutzer wie der im Artikel beschriebene Bildvermarkter können das Kunstwerk nur nach Abschluss eines Lizenzvertrags legal in jeglicher Form nutzen, da keine der im deutschen Urheberrecht aufgezeigten Schranken greifen (Öffentliche Rede, Berichterstattung über Tagesereignisse, Zitate, privater Gebrauch, permanente Werke an öffentlichen Plätzen usw).

    Das der Richter aus der Sicht des Spiegels scheinbar aus Gutmütigkeit "Verständnis" für Christos Perspektive zeigte, ist lächerlich: Der Sachverhalt lässt sich eindeutig klären und der Umfang der erzielten Gewinne durch die illegale Verwertung der Bilder spielt bei der Beurteilung generell keine Rolle.

    lg
  9. #18

    Eigenwilliges Rechtsverständnis

    Zitat von EineStimme Beitrag anzeigen
    Herr Christo hat den Reichstag verhüllt. Dieses Gebäude gehört der Bundesrepublik Deutschland. Meines Erachtens hat er für den Zeitraum der Verhüllung keine Miete für ein öffentliches Gebäude gezahlt.
    Dafür hat diese für Bund, Berlin und die Besucher kostenlose Kunstaktion der Stadt Berlin und der Bundesrepublik Deutschland 5 Millionen Besucher in 14 Tagen beschert inkl. der damit verbundenen Umsätze und Steuereinnahmen, nicht zu reden von der damals enormen weltweiten Werbung, deren Nachhalleffekte bis heute andauern.

    Zitat von EineStimme Beitrag anzeigen
    Ich kann daher den Roichter nicht wirklich verstehen, wobei das deutsche Urheberrecht eh übertrieben ist und er sicher Recht haben könnte.
    Ich empfehle, sich mal mit den Begriffen Urheberrecht und Nutzungsrecht und dem Unterschied zwischen beidem auseinanderzusetzen.

    Außerdem: Was hat eigentlich die Vertragsgestaltung zwischen A (Eigentümer des Reichstags) und B (Künstler) mit dem Recht irgendeines C zu tun, der aus der Sache Kapital schlagen will, ohne dafür einen Cent zu zahlen? (Weder an A noch an B)
  10. #19

    Titelzwang nervt

    Zitat von kessel Beitrag anzeigen
    da keine der im deutschen Urheberrecht aufgezeigten Schranken greifen (Öffentliche Rede, Berichterstattung über Tagesereignisse, Zitate, privater Gebrauch, permanente Werke an öffentlichen Plätzen usw).
    Der erste halbwegs fundierte Beitrag in dieser Diskussion, der zumindest eine Sichtweise anreißt, die diese Situation durchaus diskussionswürdsig macht. Aber es ist falsch zusammengefasst. Im Urheberrecht werden nicht die Abbildungen " permanenter" sondern "bleibender" Objekte aus öffentlich zugänglichen Perspektiven erlaubt.(... das ist der Zankapfel bei Street View, da die Höhe der Kamera zu hoch ist, die kamera sieht also mehr als der Mensch, der an selber Stelle steht.) . "Bleibend" wird nun nach vorherrschender Meinung so gedeutet, dass das auf die natürliche Lebensdauer des Objekts bezogen ist. Würde ja in dem Falle zutreffen. ABER: Nach einem Urteil des BGH eben im Falle Reichstagsverhüllung fallen kurzfristige Installationen eben nicht unter diese Schranke, auch wenn sie ihre komplette Lebensdauer über vom öffentlichen Raum aus einsehbar waren. Als Faustformel für Fotografen gilt meiner Meinung nach: Hat das Kunstwerk eine von vornherein definierte Lebensdauer nicht höher als mehrere Monate, dürfen Abbildungen nicht veröffentlicht werden, wird es neu und "auf unbestimmte zeit" aufgestellt, dann ja.

    Die Feinheiten der Panoramafreiheit sind eine üble Stolperfalle im Urheberrecht. Und obriges Urteil des BGH hat diese Unsicherheiten in der Gesetzgebung noch vergrößert.


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