BGH-Urteil: Vermieter müssen Heizkosten präzise abrechnen

Der Bundesgerichtshof stärkt die Rechte von Mietern. Wenn der Besitzer die Heizkosten für ein Mehrfamilienhaus abrechnet, muss er künftig die Verteilung pro Wohnung genau aufschlüsseln. Pauschal die monatlichen Abschläge auf die Miete draufzuschlagen, gilt nicht mehr.

http://www.spiegel.de/wirtschaft/unt...812734,00.html
  1. #80

    Zitat von melanie_horberg Beitrag anzeigen
    was soll ich nun tun? Anwalt einschalten?
    Ich habe meine Heizkosten mal bei Nebenkostenabrechnung kostenlos prüfen nachgerechnet, sind eher höher als normal.
    Kann ich da noch etwas rausbekommen?
    Sie können die Heizkosten um 15% mindern, wenn diese nicht korrekt abgerechnet werden. Abflussprinzip scheint jedenfalls nicht mehr zulässig zu sein. Ein Anwalt könnte Ihnen sicher helfen oder Sie sind Mitglied im Mieterbund.

    Dies ist keine Rechtsberatung.
  2. #81

    Zitat von wkdw Beitrag anzeigen
    Vermutlich geht man davon aus, dass sie auch viel Warmwasser benötigen, wenn sie die Heizung voll aufdrehen. Einmal Lusche - immer Lusche (sorry)....
    Warmwasser hat mit der Heizung gar nix zu tun. Heizung wird am Heizkörper abgelesen und Warmwasser an der Wasseruhr. Warmwasser ist z.B. das Wasser fürs Duschen und Baden. Laut meiner Nebenkostenabrechnung verbrauche ich hier deutlich unter dem Schnitt, also nix mit Lusche. Ist bei den Heizkosten übrigens ebenfalls so.
  3. #82

    Zitat von vogtnuernberg Beitrag anzeigen
    Und ich finde die vom BGH geduldete Umlage von 40% der Verbrauchskosten auf alle Mieter ungerecht!
    Wieso sollen Mieter, die wenig heizen die hochgeheizten Rentnerwohnungen nebenan bezuschussen?
    Wir haben damals nur auf 19°C im Winter geheizt. Nebenan war es gut und gerne 24°C warm...

    Dafür durften wir mitlöhnen. Wir haben unsere Wohnung dann verkauft und ein Haus gemietet. Fazit: trotz guter Isolierung in beiden Behausungen zahlen wir jetzt im Haus genauso viel Heizkosten wie in der Wohnung, weil wir eben nicht mehr den teilweise doppelt so hohen Verbrauch der Nachbarn mitbezahlen müssen.

    Die Grundkosten stellen den Anteil der Transmisionwärme dar die innerhalb des Gebäudes von Nutzeinheit zu Nutzeinheit wandert. Dadurch wird eine 19°C kühle Wohnung durch die 24°C warme Rentnerwohnung mitgeheizt. Insofern ist diese Regelung die in der HeizkostenV so steht, richtig und sinnvoll. Der Grundkostenanteil kann zwischen 30% und 50% variieren. Dies ist vor Beginn der Abrechungsperiode festzulegen und darf nicht unterjährig geändert werden. Ich halte in neuen gutgedämmten Liegenschaften einen 50% Grundkostenanteil für die Heizenergie für sinnvoll. Bei der Warmwasserversorgung haben sich 40% Grundkosten als sinnvoll heraus gestellt.

    Eine Wohnung nur auf 19°C zu heizen kann dem Mietvertrag widersprechen, dort sind Mindesttemperaturen festgelegt die zur Vermeidung von Bauschäden einzuhalten sind.
  4. #83

    Ja,

    Zitat von WHO23 Beitrag anzeigen
    Sie wissen schon, dass es über WMZ selten möglich ist.
    Bei Wohnhäusern die vor 30 oder 40 Jahren errichtet wurden, fast unmöglich.
    wenn vor 30..40 Jhr. eine Zentralheizung für mehrere Wohnungen mit HKV an den Heizkörpern installiert wurde. Nachträglich könnte bei Leerstand aber schon eine Strangabzweigung je Wohnung, natürlich nicht ab Heizkeller, sondern in jeder Etage, hergestellt werden. Die Vorteile der WMZ sind die Unabhängigkeit vom Messdienstunternehmen, die schnelle Ablesung von nur einem Wert und die gut nachvollziehbare Darstellung des %-Verbrauchsanteils in der HK-Abrechnung . Außerdem kann dann der Gesamtverbrauch Haus in kWh in der Abrechnung auch viel weniger manipuliert werden als der Gesamtverbrauch in Verbrauchseinheiten VE.
  5. #84

    Zitat von Crom Beitrag anzeigen
    Sie können die Heizkosten um 15% mindern, wenn diese nicht korrekt abgerechnet werden. Abflussprinzip scheint jedenfalls nicht mehr zulässig zu sein. Ein Anwalt könnte Ihnen sicher helfen oder Sie sind Mitglied im Mieterbund.

    Dies ist keine Rechtsberatung.
    Ja und nein; im Bereich der Heizkostenverordnung, die zwingend für Wohnraum und Geschäftsraummiete gilt, ist eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip nicht zulässig, weil dies nämlich die HeizKVO ausschließt - so jedenfalls der BGH. Bei sonstigen BK Positionen kann uU schon nach dem Abflussprinzip abgerechnet werden - so jedenfalls der BGH ... :-) ... !!
  6. #85

    Zitat von ihn Beitrag anzeigen

    Eine Wohnung nur auf 19°C zu heizen kann dem Mietvertrag widersprechen, dort sind Mindesttemperaturen festgelegt die zur Vermeidung von Bauschäden einzuhalten sind.
    Eine Wohnung gar nicht zu heizen könnte einer mietvertraglichen Nebenpflicht zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch Schäden entstehen sollten. Eine Raumtemperatur von 19 Grad Celsius ist in jedem Fall ausreichend, jedenfalls werde ich den Wohnungsmieter nicht mietvertraglich zwingen können, dass er mehr heizt.
  7. #86

    Zitat von Wasnun Beitrag anzeigen
    Die Miete kann jedes Jahr ohne Begründung erhöht werden.
    Na, da haben wir aber mal einen Experten gefunden ... mit dieser Weisheit gehen Sie ja hoffentlich beruflich hausieren ... !!??