Der Bundesgerichtshof stärkt die Rechte von Mietern. Wenn der Besitzer die Heizkosten für ein Mehrfamilienhaus abrechnet, muss er künftig die Verteilung pro Wohnung genau aufschlüsseln. Pauschal die monatlichen Abschläge auf die Miete draufzuschlagen, gilt nicht mehr.
http://www.spiegel.de/wirtschaft/unt...812734,00.html
Warmwasser hat mit der Heizung gar nix zu tun. Heizung wird am Heizkörper abgelesen und Warmwasser an der Wasseruhr. Warmwasser ist z.B. das Wasser fürs Duschen und Baden. Laut meiner Nebenkostenabrechnung verbrauche ich hier deutlich unter dem Schnitt, also nix mit Lusche. Ist bei den Heizkosten übrigens ebenfalls so.
Die Grundkosten stellen den Anteil der Transmisionwärme dar die innerhalb des Gebäudes von Nutzeinheit zu Nutzeinheit wandert. Dadurch wird eine 19°C kühle Wohnung durch die 24°C warme Rentnerwohnung mitgeheizt. Insofern ist diese Regelung die in der HeizkostenV so steht, richtig und sinnvoll. Der Grundkostenanteil kann zwischen 30% und 50% variieren. Dies ist vor Beginn der Abrechungsperiode festzulegen und darf nicht unterjährig geändert werden. Ich halte in neuen gutgedämmten Liegenschaften einen 50% Grundkostenanteil für die Heizenergie für sinnvoll. Bei der Warmwasserversorgung haben sich 40% Grundkosten als sinnvoll heraus gestellt.
Eine Wohnung nur auf 19°C zu heizen kann dem Mietvertrag widersprechen, dort sind Mindesttemperaturen festgelegt die zur Vermeidung von Bauschäden einzuhalten sind.
wenn vor 30..40 Jhr. eine Zentralheizung für mehrere Wohnungen mit HKV an den Heizkörpern installiert wurde. Nachträglich könnte bei Leerstand aber schon eine Strangabzweigung je Wohnung, natürlich nicht ab Heizkeller, sondern in jeder Etage, hergestellt werden. Die Vorteile der WMZ sind die Unabhängigkeit vom Messdienstunternehmen, die schnelle Ablesung von nur einem Wert und die gut nachvollziehbare Darstellung des %-Verbrauchsanteils in der HK-Abrechnung . Außerdem kann dann der Gesamtverbrauch Haus in kWh in der Abrechnung auch viel weniger manipuliert werden als der Gesamtverbrauch in Verbrauchseinheiten VE.
Ja und nein; im Bereich der Heizkostenverordnung, die zwingend für Wohnraum und Geschäftsraummiete gilt, ist eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip nicht zulässig, weil dies nämlich die HeizKVO ausschließt - so jedenfalls der BGH. Bei sonstigen BK Positionen kann uU schon nach dem Abflussprinzip abgerechnet werden - so jedenfalls der BGH ... :-) ... !!
Eine Wohnung gar nicht zu heizen könnte einer mietvertraglichen Nebenpflicht zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch Schäden entstehen sollten. Eine Raumtemperatur von 19 Grad Celsius ist in jedem Fall ausreichend, jedenfalls werde ich den Wohnungsmieter nicht mietvertraglich zwingen können, dass er mehr heizt.