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BGH-Urteil: Niedriger Ebay-Startpreis ist kein Hinweis auf Plagiate
AFPBloß weil eine Ware als Ein-Euro-Auktion angeboten wird muss man nicht schließen, dass es sich um eine Fälschung handelt. So urteilte jetzt der Bundesgerichtshof. In einem konkreten Fall kann der Geschädigte jetzt auf eine fette Entschädigung hoffen.
http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0...824298,00.html
- #1 28.03.2012 14:25 von
Unwissenheit schützt
Endlich mal ein höchstrichterliches Urteil in der Sache. Untere Instanzen haben schon Ebay-Käufer wegen Hehlerei belangt, die, so das Gericht, hätten "wissen müssen, dass es sich um Diebesgut handelt", eben weil es so billig angeboten war.
Diese Urteile erscheinen nunmehr in einem ganz anderen Licht. - #2 28.03.2012 15:15 von
Gier frisst Hirn
Ja sicher bietet man ein Handy zum Preis eines Mittelklassewagen ab 1 Euro an und der Käufer freut sich, das Teil zu 5% des Originalpreises gekauft zu haben ohne den Nachweis eines Kaufbeleges oder Zertifikates.
Also immer schön Hirn ausschalten beim Bieten und das Gericht darf wieder alles ausbaden :-\ - #3 28.03.2012 16:50 von
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Mich würde jetzt interessieren wieso die Differenz zum echten Markenartikel der Schadensersatz werden sollte.
Schadensersatz hat zum Ziel den entstandenen Schaden zu ersetzen. Das wären in einem solchen Fall den für die Fälschung bezahlten Preis sowie eventuelle Kosten / entgangene Gewinne die man gehabt hätte wenn man in diesem Zeitraum statt der Fälschung ein Original besessen hätte.
Außer dem Kaufpreis für die Fälschung sehe ich jetzt nichts was weiteren Schadensersatz begründet - #4 28.03.2012 17:10 von
Der Verkäufer hat sich mit dem Käufer vertraglich darauf geeinigt, dass ein (echtes) Vertu Gegenstand des Kaufvertrages ist. Entsprechend hat der Käufer einen Anspruch darauf, dass er dieses Vertu geliefert bekommt. Wenn der Verkäufer dies nicht kann, und dieses Unvermögen auch zu verschulden hat, muss er entsprechenden Ersatz leisten. Und so kommt man dann auf die Differenz zum Markenartikel.
- #5 28.03.2012 19:02 von
Wessen Gier frisst hier wessen Hirn?
Der Startpreis einer Auktion hat doch absolut nichts mit dem Wert einer Ware oder dem späteren Verkaufspreis zu tun. Das ist doch der Sinn einer Auktion.
Ich selber habe schon festgestellt, dass ein Artikel, der mit 1,00 Euro startet oftmals einen höheren Preis erzielt als ein Artikel der bspw. mit 80% des Warenwertes startet. Viele Bieter haben gar kein Interesse an einem Artikel, dessen Mindestgebot bei besagten 80 % liegt. Aber wirklich erklären kann ich es mir nicht.
Kurz um. Das Gerichtsurteil ist vollkommen korrekt, erschreckend aber ist, dass andere Instanzen früher anders geurteilt haben. Für mich ein Beweis für die Weltfremdheit mancher Richter. - #6 29.03.2012 09:39 von
Annahme verweigert
Um den Nachbau zu erkennen, muss er das Paket doch öffnen, oder? Wie kann man danach noch die Annahme verweigern?!?Das ihm zugeschickte Gerät erkannte der erfolgreiche Bieter allerdings schnell als billigen Nachbau und verweigerte die Annahme. - #7 30.03.2012 08:12 von
Ganz einfach , wenn Sie ein Packet oder Päckchen erhalten , haben Sie das Recht es an Ort und Stelle zu öffnen und den Inhalt der Sendung zu Prüfen z.B auf Beschädigung - Falscher Artikel usw.
Der Packetbote muss in dieser Zeit anwesend bleiben und im Falle der Annahme verweigerung die Sendung wieder mitnehmen.
Dies ist nichts neues und solange ich mich erinnere auch nicht anders gewesen , allerdings wird es kaum von den Empfängern genutzt.
Ich selbst mache dies generell bei Sendungen mit Inhalt von Ebay.
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