Es würde mich wundern, wenn der Vorwurf, man habe den Beschuldigten vor Klageerhebung nicht angehört, zutreffen würde. Gemäß § 169a StPO ist Voraussetzung der Anklage der Abschluss der Ermittlungen, vor Abschluss der Ermittlungen ist gemäß § 163a StPO der Beschuldigte zwingend zu vernehmen (ggf. reicht es auch ihm Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben). Das wäre ein Verfahrensfehler den ich in der Praxis bis heute noch nicht erlebt habe, insbesondere da die Staatsanwälte insbesondere in dem Bereich der Abschlussverfügung gedrillt werden.
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