Aha, das ist gut zu wissen, da diese betreffende Person ja über 17 Jahre alt war, kann also das Missverständnis gar nicht auftreten.
Dann wissen wir ja bald wie es wirklich wahr.
Da Sie sich da wohl auszukennen scheinen, wie ist denn das mit einem vorgezeigten gefälschten Ausweis ?
Muß man den unter oder über 21 Jahren als solchen eindeutig erkennen können ? Oder wie es um dieses Thema bestellt ?
Oder was, wenn sich die betreffende Person jünger macht, weil der Erwachsene sexuellen Kontakt mit einer minderjährigen Person will ?
Gut, Zweites ist irgendwie nicht ganz so heikel.
Aber wäre der Erwachsene dann auch zu bestrafen, oder könnte der wegen vortäuschung falscher Tatsachen selbst Klage erheben ?



