Anfechtbar sind nur Willenserklärungen. Das Wegwerfen des Scheins ist keine Willenserklärung sondern ein Realakt.
Ihr Ergebnis ist aber gleichwohl richtig. Ich würde es etwas anders begründen:
Berechtigter ist der Träger des in der Urkunde verbrieften Forderungsrechts. Das ist die ursprüngliche Inhaberin des Papiers. Diese hat den Vertrag zwischen sich selbst und der Lottogesellschaft geschlossen und hat dadurch die Forderung gegen die Lottogesellschaft auf Auszahlung des Gewinns erworben. Dadurch, dass sie lediglich den Lottoschein, also das (bloße) Papier wegwarf, hat sie nicht auf die Inhaberschaft an der verbrieften Forderung verzichtet. Es verhält sich nicht anders als hätte sie den Schein verloren. Die Forderung steht ihr daher nach wie vor zu.
Die Finderin des Scheins konnte durch den Besitz des Papiers lediglich eine widerlegliche Vermutung begründen, dass ihr das Recht aus dem Papier zustehe, welche sie u.U. zum Empfang des Gewinns berechtigte aber nicht dazu, den Gewinn dauerhaft behalten zu dürfen. Die durch den Besitz des Papiers begründete Vermutung der rechtmäßigen Inhaberschaft an der Forderung ist jedoch widerlegt, da feststeht, dass die ursprüngliche Inhaberin nie wissentlich und willentlich auf die Forderung verzichtet hat sondern lediglich auf das Papier als solches und dies in Unkenntnis des Gewinns.
Möglicherweise steht der Finderin Finderlohn zu. Dieser dürfte jedoch auch nach dem amerikanischen Recht allenfalls einen kleinen Bruchteil des Gewinns ausmachen.
Die Inhaberin der Lottostelle hat nicht den Schimmer eines Anspruchs.

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