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Arbeitslosengeld: Abfindung führt nicht immer zu Sperrzeit

DPAEntfällt das Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitgeber mit Entlassung droht und ein Angestellter einem Aufhebungsvertrag zustimmt? Nicht zwangsläufig, hat das Bundessozialgericht entschieden: Eine Arbeitsagentur durfte keine Sperrzeit für eine schwerbehinderte Sekretärin festsetzen.

http://www.spiegel.de/karriere/beruf...831005,00.html
  1. #1

    Ich find es gut.

    Der Sozialstaat sollte an dieser Stelle nicht so streng sein, schließlich fragt auch niemand, wie vermögend jemand ist, wenn er Arbeitslosengeld beantragt.

    Schlimm find ich es aber, wenn die Arbeitsagentur die Leute nötigt, juristische Wege einzuschreiten. Das muss aufhören. Da spart die Arbeitslosenkasse vielleicht 1000 € pro Fall... Auf das Geld sollte die Agentur schlauerweise verzichten, denn: Es enstehen richtig viel Kosten beim Gericht. Es bringt doch nichts, wenn wegen 1000 € ein Verfahren geführt wird, dass insgesamt um die 5000 € kostet. Und wenn es ein einsolventer Betrieb ist, der leider viele betriebsbedingte Kündigungen aussprechen musste, dann bleibt es doch am Ende sowieso beim Staat hängen, wenn die Kündigung für rechtsmäßig erklärt wird. Dann zahlt die Prozesskostenhilfe.
  2. #2

    Zitat von gustavsche Beitrag anzeigen
    Der Sozialstaat sollte an dieser Stelle nicht so streng sein, schließlich fragt auch niemand, wie vermögend jemand ist, wenn er Arbeitslosengeld beantragt.

    Schlimm find ich es aber, wenn die Arbeitsagentur die Leute nötigt, juristische Wege einzuschreiten. Das muss aufhören. Da spart die Arbeitslosenkasse vielleicht 1000 € pro Fall... Auf das Geld sollte die Agentur schlauerweise verzichten, denn: Es enstehen richtig viel Kosten beim Gericht. Es bringt doch nichts, wenn wegen 1000 € ein Verfahren geführt wird, dass insgesamt um die 5000 € kostet. Und wenn es ein einsolventer Betrieb ist, der leider viele betriebsbedingte Kündigungen aussprechen musste, dann bleibt es doch am Ende sowieso beim Staat hängen, wenn die Kündigung für rechtsmäßig erklärt wird. Dann zahlt die Prozesskostenhilfe.
    Sie schreiben es ja selbst: "schlauerweise" aber darum geht es ja gar nicht mehr, es soll den Leuten doch nur noch gezeigt werden wo der Hammer hängt.
  3. #3

    kann es sein das hier ein

    Zitat von sysop Beitrag anzeigen
    Entfällt das Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitgeber mit Entlassung droht und ein Angestellter einem Aufhebungsvertrag zustimmt? Nicht zwangsläufig, hat das Bundessozialgericht entschieden: Eine Arbeitsagentur durfte keine Sperrzeit für eine schwerbehinderte Sekretärin festsetzen.

    Arbeitsrecht und Arbeitslosengeld: Sperrzeit bei Abfindung - SPIEGEL ONLINE
    Bonus für die Behinderung der Angestellten gewährt wurde. Wenn ich mir die Urteile der Gerichte in Deutschland anschaue, die für normale Angestellte ohne Behinderungen gelten wird da nicht gerade zimperlich kontra der Arbeiter und Angestellten geurteilt.
    Offensichtlich gelten für Führungskräfte und Behinderte andere Regeln vor Gericht.
  4. #4

    Zitat von ossian Beitrag anzeigen
    Bonus für die Behinderung der Angestellten gewährt wurde. Wenn ich mir die Urteile der Gerichte in Deutschland anschaue, die für normale Angestellte ohne Behinderungen gelten wird da nicht gerade zimperlich kontra der Arbeiter und Angestellten geurteilt.
    Offensichtlich gelten für Führungskräfte und Behinderte andere Regeln vor Gericht.
    Beim Lesen des Artikels hatte ich ähnliche Gedanken (s. Art. 3 GG, § 1 AGG). Warum sollten für Menschen mit Behinderung andere Gesetze gelten?

    Ich frage mich, ob hier nicht eventuell sogar Nötigung des Arbeitgebers vorlag, wenn er anbot, ihr eine Abfindung bei Auflösung des Vertrages zu zahlen aber keine Abfindung bei Kündigung.
  5. #5

    "...dann bleibt es doch am Ende sowieso beim Staat hängen, wenn die Kündigung für rechtsmäßig erklärt wird. Dann zahlt die Prozesskostenhilfe."

    Zahlt sie sowieso: Im Arbeitsrecht - eine Besonderheit desselben - zahlt immer jede Partei Ihre eigenen Kosten, unabhängig vom Urteil und vom Ausgang des Verfahrens.
  6. #6

    @Plasmabruzzler

    Weil andere Gesetze für schwerbehinderte Mitarbeiter gelten, siehe SGB IX insbs. §85 besonderer Kündigungsschutz. Diese Besonderheiten sind keine Bevorteilung sondern ein Nachteilsausgleich








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