Das Verbot des Weiterverkaufs wäre auch unrechtmäßig, wenn Sie es vor dem Kauf vorgelegt bekämen.
Es gibt einen ganz wesentlichen Unterschied zwischen einem Sackkauf und einem Rechtskauf. Sie können Eigentum nur an Sachen erwerben, und dieses Eigentum gehört dann Ihnen. Ein wesentlicher Aspekt des Eigentums ist, dass Sie es weiter verkaufen können. Dieses Recht kann Ihnen niemand vorenthalten.
Wenn Sie im Internet eine Software downloaden, dann kaufen Sie keine Sache, sondern erwerben nur ein Recht. Nur da greift dann ein Lizenzvertrag. Da gibt's also nix, was Sie weiter verkaufen könnten.
Bei den genannten Computerspielen handelt es sich offenkundig um eine Mischform. Einerseits erwirbt der Käufer Eigentum an CD, Handbuch usw, und das darf er natürlich auch weiter verkaufen. Er schließt aber auch einen Vertrag mit dem Verkäufer/Hersteller, der ihm den Zugnag zu einer Netzgemeinde gewährt. Dieses Recht ist offenkundig nicht an das Eigentum an der Spiele-CD gebunden. Und deshalb kann der Spielekäufer dieses Recht nicht weiter verkaufen. Der Gebrauchtkäufre hat keinerlei Vertrag mit dem Hersteller bzw dem durch den Hersteller legitimierten Händler, so dass er kein Recht auf Zugang zu der Netzgemeinde hat.

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