Und genau die besteht bei besoffenen Radfahrern mit Fuehrerschein, denn wer mit 1,6 Promille aufs Rad steigt, ist charakterlich ungeeignet zum Lenken eines Fahrzeugs, unabhaengig davon, ob er denn am Steuer auch mal nuechtern ist. Das ist (zumindest ab 1,6 Promille) gaengige Rechtsprechung.

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