Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
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Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
(2) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschafts-
dienst der Stufen I oder II fällt, kann unter den Voraussetzungen einer
-
Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,
- Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG und
- ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesund-
heitsschutzes
im Rahmen des § 7 Absatz 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 3 ArbZG die tägliche Ar-
beitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes abweichend von den §§ 3, 5 Absatz
1 und 2 und 6 Absatz 2 ArbZG über acht Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden
verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit als
Bereitschaftsdienst der Stufen I oder II abgeleistet wird.
(3)
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Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschafts-
dienst der Stufe III fällt, kann unter den Voraussetzungen einer
-
Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,
- Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG und
- ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesund-
heitsschutzes im Rahmen des § 7 Absatz 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 3 ArbZG die tägliche Ar-
beitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes abweichend von den §§ 3, 5 Absatz
1 und 2 und 6 Absatz 2 ArbZG über acht Stunden hinaus auf bis zu 18 Stunden
verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit als
Bereitschaftsdienst abgeleistet wird.
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In einer Betriebs-/Dienstvereinbarung
kann die tägliche Arbeitszeit über acht Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden
unter den Voraussetzungen und im Rahmen des Satz 1 verlängert werden,
wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst
abgeleistet wird.